Bremen

Bremisches Gesetz über die Ausbildung in der Pflegefachhilfe (Bremisches Pflegefachhilfegesetz - BremPFHG)

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Quellenkennung: 321071. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:03.03.2026 Inkrafttreten01.01.2026 Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 136 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über die Ausbildung in der Pflegefachhilfe (Bremisches Pflegefachhilfegesetz - BremPFHG) vom 3. März 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 136)"

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et, 4. der Schülerin oder dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind, und 5. zu gewährleisten, dass die Schülerin oder der Schüler für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pflegefachhilfeschule und für die Teilnahme an Prüfungen freigestellt wird und bei der Gestaltung der Ausbildung auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht genommen wird. (2) Der Schülerin oder dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; sie sollen den physischen und psychischen Kräften der Schülerinnen und Schüler angemessen sein. Einzelansicht Seitenanfang § 15 Pflichten der Schülerin und des Schülers Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die in § 4 Absatz 1 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet, 1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen, 2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen, 3. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis nach Vorgabe der Pflegefachhilfeschule zu führen, 4. die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 8 Absatz 2 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren sowie 5. die Rechte der zu pflegenden Menschen zu wahren. Einzelansicht Seitenanfang § 16 Ausbildungsvergütung (1) Während der betrieblichen Ausbildung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 hat der Träger der Ausbildung der Schülerin und dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Die oder der Auszubildende steht den zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen gleich. (2) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen. Einzelansicht Seitenanfang § 17 Probezeit (1) Wird das Ausbildungsverhältnis in Vollzeit abgeschlossen, beträgt die Probezeit vier Monate. (2) Wird das Ausbildungsverhältnis in Teilzeit abgeschlossen, kann eine Probezeit von bis zu sechs Monaten festgelegt werden. Einzelansicht Seitenanfang § 18 Ende des Ausbildungsverhältnisses (1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit der erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren oder seinen schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Einzelansicht Seitenanfang § 19 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder b) aus einem sonstigen wichtigen Grund sowie 2. von der Schülerin oder dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. Einzelansicht Seitenanfang § 20 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Einzelansicht Seitenanfang § 21 Nichtigkeit von Vereinbarungen (1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der Schülerin oder des Schülers von den Regelungen der §§ 13 bis 20 abweicht, ist nichtig. (2) Eine Vereinbarung, die Schülerinnen oder Schüler für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht. (3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über 1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen, 2. Vertragsstrafen, 3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadenersatzansprüchen und 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadenersatzes in Pauschbeträgen. Einzelansicht Seitenanfang Abschnitt 4 Externenprüfung Einzelansicht Seitenanfang § 22 Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Zulassung zur Externenprüfung zum Erwerb der Erlaubnis nach § 2 kann beantragen, wer 1. die staatliche Prüfung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger oder zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann an einer staatlich anerkannten Schule endgültig nicht bestanden hat, 2. die staatliche Prüfung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger oder zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann an einer staatlich anerkannten Schule nicht bestanden und das Ausbildungsverhältnis beendet hat, 3. die Ausbildung vorzeitig nach mindestens 18 Monaten beendet hat oder 4. eine hochschulische Ausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes frühestens nach dem Erreichen von 90 ECTS vorzeitig beendet hat. (2) Wer die staatliche Prüfung in der Ausbildung nach dem Bremischen Gesetz über die generalistisch ausgerichtete Gesundheits- und Krankenpflegehilfe nicht bestanden hat, kann die Zulassung zur Externenprüfung zum Erwerb der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 beantragen. Einzelansicht Seitenanfang § 23 Verfahren zur Zulassung (1) Anträge auf Zulassung sind bei der Pflegefachhilfeschule zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser Darlegung des bisher durchlaufenen schulischen Werdegangs, 2. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse, die zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, sowie weitere Zeugnisse, die Auskunft über den bisherigen schulischen und beruflichen Werdegang geben. (2) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Behörde. (3) Prüfungen für externe Bewerberinnen und Bewerber finden im Rahmen der planmäßigen Prüfungen statt. Die Prüfung wird in sämtlichen Prüfungsteilen durchgeführt. Bei Beginn eines jeden Prüfungsteils weisen sich die Prüflinge über ihre Person aus. (4) Wer als extern zu prüfende Person an der Prüfung erfolgreich teilgenommen hat, erhält ein Abschlusszeugnis der Pflegefachhilfeschule. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine entsprechende Bescheinigung. Einzelansicht Seitenanfang Abschnitt 5 Schlussvorschriften Einzelansicht Seitenanfang § 24 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt. Die Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden. Einzelansicht Seitenanfang § 25 Zuständige Behörde Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Einzelansicht Seitenanfang § 26 Verordnungsermächtigung (1) Die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Ausbildung und Prüfung in der Pflegefachhilfe durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verordnung soll insbesondere nähere Bestimmungen enthalten 1. zur Zulassung zur Prüfung, 2. zu Form, Dauer und Inhalt der Ausbildung, 3. über die Prüfung zur Feststellung der Eignung für den Beruf als Pflegefachhelferin, Pflegefachhelfer oder Pflegefachhilfeperson, 4. über die während der Ausbildung zu vermittelnden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die das Ausbildungsberufsbild nach § 4 Absatz 2 mindestens umfasst, 5. zum Ausbildungsrahmenplan, der die Ausbildung sachlich und zeitlich gliedert, 6. zum Curriculum der theoretischen und praktischen Ausbildung, 7. zu den Grundsätzen der fachpraktischen Anleitung, 8. über die Durchführung der Abschlussprüfung, einschließlich der Prüfungsgebiete, 9. die Prüfung für Externe und 10. den Kooperationsverträgen. (2) Die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Finanzierung der Ausbildung in der Pflegefachhilfe nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung zu regeln. Einzelansicht Seitenanfang § 27 Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Einzelansicht Seitenanfang § 28 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.