Bremen

Bremische Hafenordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296434. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.05.2001 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 91, 237 Gliederungsnummer:9511-a-3 Zitiervorschlag: "Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 91, 237), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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n getroffen werden, bevor in unmittelbarer Nähe oder oberhalb dieser Laderäume heiße Arbeiten zugelassen werden. II. Pflichten des Vertreters der Umschlagsanlage vor und während der Lade- und Löscharbeiten Vor Beginn und während der Umschlagsarbeiten muss der Vertreter der Umschlagsanlage: 1. dem Fahrzeugführer die Namen der bei der Umschlagsanlage für den Lade- oder Löschbetrieb zuständigen Personen und den Verladeragenten nennen und ihm erläutern, wie er mit diesen Personen in Verbindung treten kann; 2. alle vorbeugenden Maßnahmen treffen, um eine Beschädigung des Schiffs durch das Lade- oder Löschgerät zu vermeiden, und den Fahrzeugführer informieren, wenn ein Schaden eintritt; 3. dafür sorgen, dass das Schiff aufrecht gehalten wird oder, wenn aus betrieblichen Gründen eine Krängung erforderlich ist, der Krängungswinkel so gering wie möglich gehalten wird; 4. dafür sorgen, dass das Entladen eines Laderaums auf der Backbordseite parallel zum Entladen auf der Steuerbordseite des gleichen Laderaums erfolgt, um ein Verwinden des Schiffskörpers zu vermeiden; 5. bei Ladungen hoher Dichte oder bei hohem Gewicht der einzelnen Greiferladungen den Fahrzeugführer warnen, dass, solange die Oberseite der Tanks nicht völlig mit Ladung bedeckt ist, bei deren Aufschlagen insbesondere bei freiem Fall aus großer Höhe erhebliche örtliche Belastungen der Schiffsverbandteile auftreten können, und dafür sorgen, dass zu Beginn des Beladens der einzelnen Laderäume besonders vorsichtig vorgegangen wird; 6. dafür sorgen, dass zwischen dem Fahrzeugführer und dem Vertreter der Umschlagsanlage in allen Phasen und zu allen Aspekten der Lade- oder Löscharbeiten Übereinstimmung herrscht, dass dem Kapitän nach jeder Schüttung das geladene Gewicht gemeldet wird; 7. Aufzeichnungen über das Gewicht und die Verteilung der geladenen oder gelöschten Ladung führen und sicherstellen, dass die Gewichte in den Laderäumen nicht von den Vorgaben des vereinbarten Lade- oder Löschplans abweichen; 8. dafür sorgen, dass die Ladung während des Be- und Entladens nach den Vorgaben des Fahrzeugführers getrimmt wird; 9. dafür sorgen, dass bei der Berechnung der zum Erzielen des Abfahrtstiefgangs und - trimms erforderlichen Ladungsmengen berücksichtigt wird, dass die auf den Förderbandsystemen der Umschlagsanlage befindlichen Ladungsmengen ablaufen können, so dass diese Systeme bei Beendigung des Ladevorgangs leer sind. Zu diesem Zweck muss der Vertreter der Umschlagsanlage dem Fahrzeugführer neben dem normalen Tonnagehalt des Förderbandsystems der Umschlagsanlage auch alle Erfordernisse für das Leerfahren des Systems bei Beendigung des Ladens mitteilen; 10. den Fahrzeugführer beim Löschen von Ladung möglichst frühzeitig verständigen, wenn die Zahl der Entladeköpfe erhöht oder verringert werden soll und dem Fahrzeugführer mitteilen, wenn das Entladen eines Laderaums für abgeschlossen angesehen wird; 11. dafür sorgen, dass während des Aufenthalts des Schiffs am Liegeplatz keine heißen Arbeiten an Bord oder in der Nähe des Schiffs ausgeführt werden, außer mit Erlaubnis des Fahrzeugführers und unter Einhaltung aller Anforderungen der zuständigen Behörde. Anlage 12 zu §§ 40 a Abs. 1, 40 b Abs. 1 I. Kriterien für die betriebliche Eignung von Massengutschiffen für das Laden und Löschen fester Massengutladungen (§ 40 a Abs. 1) 1. Massengutschiffe müssen Laderäume und Ladeluken genügender Abmessungen besitzen, die so gestaltet sind, dass das Laden, Stauen, Trimmen und Löschen fester Massengüter in zufrieden stellender Weise erfolgen kann; 2. ihre Ladeluken müssen Kennnummern tragen, die mit denen übereinstimmen, die im Lade- oder Löschplan verwendet werden. Diese Lukennummern müssen nach Anbringungsort, Schriftgröße und Farbe so ausgeführt sein, dass sie für den Führer des Lade- oder Löschgeräts der Umschlagsanlage klar sichtbar und erkennbar ist; 3. ihre Ladeluken, Lukenbedienungssysteme und Sicherheitsvorrichtungen müssen in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand sein und dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie vorgesehen sind; 4. sofern eine Krängungsanzeige vorhanden ist, muss sie vor dem Laden oder Löschen auf einwandfreie Funktion überprüft werden; 5. wenn vorgeschrieben ist, an Bord einen zugelassenen Beladungsrechner mitzuführen, muss dieser zertifiziert und in der Lage sein, während des Ladens oder Löschens Spannungsberechnungen durchzuführen; 6. die Hauptantriebs- und Hilfsmaschinenanlage muss in einwandfreiem Betriebszustand sein; 7. die Ausrüstung an Deck für das Anlegen und Festmachen muss in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand sein. II. Kriterien für die Eignung von Umschlagsanlagen für das Laden und Löschen fester Massengüter (§ 40 b Abs. 1) 1. Die Umschlagsanlagen nehmen nur solche Massengutschiffe zum Laden- und Löschen fester Massengüter an ihrer Umschlagsanlage an, die an den Lade- und Löscheinrichtungen der Anlage sicher anlegen können, wobei neben der Wassertiefe am Liegeplatz und der maximal zulässigen Schiffsgröße unter anderem die Festmacheeinrichtungen, die Befenderung, die sichere Zufahrt und alle möglichen Behinderungen des Lade- und Löschvorgangs zu berücksichtigen sind. 2. Das Lade- und Löschgerät muss vorschriftsmäßig zertifiziert und einwandfrei gewartet sein; es muss den einschlägigen Vorschriften und Normen entsprechen und darf nur von Personal bedient werden, das ausreichend befähigt ist und gegebenenfalls die vorgeschrieben Zeugnisse besitzt. 3. Die an den Umschlagsanlagen Beschäftigten müssen entsprechend ihren jeweiligen individuellen Aufgaben in allen Aspekten des sicheren Be- und Entladens von Massengutschiffen ausgebildet sein. Diese Ausbildung muss darauf gerichtet sein, die betroffenen Personen mit den allgemeinen Gefahren des Ladens und Löschens fester Massengüter und den nachteiligen Folgen vertraut zu machen, die ein unsachgemäßes Laden oder Löschen für die Sicherheit des Schiffs haben kann. 4. Das mit dem Laden und Löschen beschäftigte Personal der Umschlagsanlagen erhält und benutzt die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen und erhält ausreichende Ruhezeiten, damit übermüdungsbedingte Unfälle vermieden werden. Anlage 13 Ship/Shore Safety Checklist For Loading or Unloading Dry Bulk Carriers Gemeinsame Sicherheitsprüfliste für Schiff und Umschlagsanlage für das Beladen oder Entladen von Schiffen, die festes Massengut befördern Date:___________________   (Datum)       Port:__________________________________ Terminal/Quay:__________________ (Hafen) (Umschlagsanlage/Kai)     Available depth of water in berth:____________ (Wassertiefe am Liegeplatz) Minimum air draught*:__________ (Höchstzulässige Überwasserhöhe)     Ship's name:______________________________ (Schiffsname)         Arrival draught (read/calculated):_____________ (Ankunftstiefgang abgelesen/berechnet): Air draught:____________________ (Überwasserhöhe)     Calculated departure draught:________________ (Berechneter Abgangstiefgang) Air draught:____________________ (Überwasserhöhe) The Master and terminal manager, or their representatives, should complete the checklist jointly. Advice on points to be considered is given in the acompanying guidelines. The safety of operations requires that all questions should be answered affirmatively and the boxes ticked. If this is not possible, the reason should be given, and agreement reached upon precautions to be taken between ship and terminal. If a question is considered to be not applicable write „N/A“, explaining why appropriate. Der Kapitän und der Vertreter der Umschlagsanlage beziehungsweise in deren Namen handelnde Bevollmächtigte haben diese Prüfliste gemeinsam auszufüllen. In den Begleitrichtlinien werden Hinweise gegeben, welche Punkte zu berücksichtigen sind. Aus Gründen einer sicheren Betriebsabwicklung ist es erforderlich, dass keine Frage übergangen wird und in die Kästchen ein Beantwortungszeichen gesetzt wird. Ist dies nicht möglich, so ist der Grund dafür anzugeben; in diesem Fall haben der Kapitän und der Verantwortliche der Umschlagsanlage eine Vereinbarung über die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen zu schließen. Wird eine Frage als nicht zutreffend erachtet, so ist „N/A“ einzusetzen und im Normalfall der Grund dafür anzugeben.     Ship/Schiff Terminal 1. Is the depth of water at the berth, and the air draught, adequate for the cargo operation? □ □   Sind die Wassertiefe und die Überwasserhöhe am Liegeplatz für den geplanten Ladungsumschlag ausreichend?     2. Are mooring arrangements adequate for all local effects of tide, current, weather, traffic and craft alongside?       Sind die Festmacheinrichtungen von ausreichender Festigkeit für alle zu erwartenden Auswirkungen von Gezeiten, Strömungen, Wetter, passierenden und längsseits liegenden Fahrzeugen? □ □ 3. In emergency, is the ship able to leave the berth at any time?       Ist das Schiff in der Lage, bei Eintritt einer Notsituation seinen Liegeplatz jederzeit zu verlassen? □ □ 4. Is there safe access between the ship and the wharf? Gibst es eine sicher zu begehende Verbindung zwischen Schiff und Kai? □ □   Tended by / bedient von ship / Terminal       cross out the appropriate/Nichtzutreffendes streichen     5. Is the agreed ship/terminal communications system operative? Ist das vereinbarte System der sprachlichen Verständigung zwischen Schiff und Umschlagsanlage funktionsfähig?       Communication method /       Verfahren___________________________________ □ □   Language /       Sprache____________________________________________       Radio channels /       Funksprechwege_____________________________________       Phone numbers /       Telephonnummern___________________________________     6. Are the liaison contact persons during operation positively identified?       Sind die Kontaktpersonen, die während des Umschlagsvorgangs miteinander Verbindung halten sollen, namentlich bekannt? □ □   Ship contact persons / Kontaktpersonen       Schiff_________________________       Shore contact persons / Kontaktpersonen       Land_________________________       Location /       Kontaktaufnahmeort__________________________________     7. Are adequate crew on board, and adequate staff in the terminal, for emergency? □ □   Stehen bei einem Notfall genügend Personen an Bord und an der Umschlagsanlage bereit?     8. Have any bunkering operations been advised and agreed?       Ist angekündigt worden, dass das Schiff Bunkervorräte übernehmen will, und ist darüber Einvernehmen erzielt worden? □ □ 9. Have any intended repairs to wharf or ship whilst alongside been advised and agreed? □ □   Sind geplante Reparaturarbeiten an Kai oder Schiff während dessen Liegezeit angekündigt worden und ist darüber Einvernehmen erzielt worden?     10. Has a procedure for reporting and recording damage from cargo operation been agreed? □ □   Ist ein Verfahren für die Meldung und Registrierung von Schäden vereinbart, zu denen es bei den Umschlagsarbeiten kommen könnte?     11. Has the ship been provided with copies of port and terminal regulations, including safety and pollution requirements and details of emergency services? □ □   Sind dem Kapitän des Schiffes die für den Hafen und die Umschlagsanlage geltenden Vorschriften ausgehändigt worden, insbesondere die Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften sowie detaillierte Angaben über Notdienste?     12. Has the shipper provided the Master with the properties of the cargo in accordance with the requirements of chapter VI SOLAS? □ □   Hat der Verlader dem Kapitän nach Maßgabe von SOLAS Kapitel VI alle Angaben zu den Eigenschaften der Ladung zur Verfügung gestellt?     13. Is the atmosphere safe in holds and enclosed spaces to which access may be required, have fumigated cargoes been identified, and has the need for monitoring of atmosphere been agreed by ship and terminal? □ □   Ist die Atmosphäre in Laderäumen und sonstigen geschlossenen Räumen, die möglicherweise betreten werden müssen, ungefährlich, sind begaste Güter als solche bekannt, und besteht eine Vereinbarung zwischen Schiff und Umschlagsanlage über die erforderliche Überwachung der Atmosphäre?     14. Have the cargo handling capacity and any limits of travel for each loader/unloader been passed to the ship/terminal?       Sind Umschlagskapazität und Arbeitsbereich jedes Umschlagsgeräts dem Schiff/der Umschlagsanlage übermittelt worden? □ □   Loader /       Umschlagsgerät________________________________________       Loader /       Umschlagsgerät________________________________________       Loader /       Umschlagsgerät________________________________________     15. Has a cargo loading or unloading plan been calculated for all stages of loading/deballasting or unloading/ballasting?       Ist ein Lade bzw. Löschplan für alle Phasen des Ladens/der Balastabgabe bzw. des Löschens/der Ballastaufnahme berechnet worden? □ □   Copy lodged with / Ausfertigung hinterlegt       bei:______________________     16. Have the holds to be worked been clearly identified in the loading or unloading plan, showing the sequence of work, and the grade of tonnage of cargo to be transferred each time the hold is worked? □ □   Sind die Laderäume, wo Umschlagsarbeiten stattfinden im Lade- bzw. Löschplan deutlich bezeichnet, und werden dort die Reihenfolge, in der gearbeitet wird, sowie Art und Gewicht der Ladung genannt, die pro Arbeitsgang im Laderaum umgeschlagen werden soll?     17. Has the need for trimming of cargo in the holds been discussed, and the method and extent been agreed?       Ist die Notwendigkeit des Trimmens der Ladung in den Laderäumen erörtert worden, und ist eine Vereinbarung über Methode und Umfang des Trimmens erzielt worden? □ □ 18. Do both ship and terminal understand and accept that if the ballast programm becomes out of step with the cargo operation, it will be necessary to suspend cargo operation until the ballast operation has caught up? □ □   Wird von Seiten des Schiffes und der Umschlagsanlage verstanden und akzeptiert, dass es bei nicht ausreichendem Gleichlauf zwischen Ballast-operation und Ladungsumschlag erforderlich ist, den Umschlag so lange einzustellen bis wieder Gleichlauf erreicht ist?     19. Have the intended procedures for removing cargo residues lodged in the holds while unloading been explained to the ship and accepted? □ □   Sind die Verfahren, die für das Entfernen von Ladungsrückständen vorgesehen sind, welche sich während des Entladens in den Laderäumen festgesetzt haben, gegenüber der Schiffsseite erläutert und akzeptiert worden?     20. Have the procedures to adjust the final trim of the loading ship been decided and agreed?       Ist bezüglich des Verfahrens zum Trimmen des Schiffes in der Schlussphase des Ladens eine einvernehmliche Entscheidung getroffen worden? □ □   Tonnage held by the terminal conveyor system / Masse der       im       Umschlagsystem der Anlage befindlichen Ladung:       _____________________________________________________     21. Has the terminal been advised of the time required for the ship to prepare for sea, on completition of cargo work? □ □   Ist die Umschlagsanlage über den Zeitbedarf für das Seeklarmachen nach Beendigung der Umschlagsarbeiten unterrichtet?     The above has been agreed / Die obige Vereinbarung wird durch nachstehende Unterschriften bestätigt: Time:___________________________________ Date:_____________________________________ Uhrzeit Datum:     For Ship:________________________________ For Terminal:_______________________________ Für das Schiff Für die Umschlagsanlage     Rank:___________________________________ Position/Title:_______________________________ Bordstellung Funktion/Titel Fußnoten * The term „air draught“ should be construed carefully: if the ship is in a river or an estuary, it usually refers to maximum mast height for passing under bridges, while on the berth it usually refers to the height available or required under the loader or unloader. Bei Verwendung des Begriffs „überwasserhöhe“ ist Vorsicht angebracht: Befindet sich ein Schiff auf einem Flusslauf oder im Mündungstrichter eines Flusses, so wird mit dem Begriff üblicherweise die maximal zulässige Masthöhe für die Durchfahrt unter Brücken bezeichnet, während er sich bei Gebrauch im Zusammenhang mit dem Aufenthalt eines Schiffes am Liegeplatz üblicherweise auf die Höhe bezieht, die unter dem Lade- beziehungsweise Löschgerät zur Verfügung steht oder benötigt wird.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.