Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)

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Quellenkennung: 39e9d8f7-3dc9-43e0-9041-df158bb012f7. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.03.2007 Fassung Gültig ab 01.08.2022

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k kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4 bis 6 (alt) ersetzt durch §§ 5 bis 11 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020; § 9 Absatz 5 geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Die Arbeitsverträge der Lehrerinnen und Lehrer (§ 102 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW) regeln: 1. die Besoldung oder Vergütung, 2. die Alters- und Hinterbliebenenversorgung mindestens auf dem Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung, 3. die Weiterzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, 4. den Urlaub, 5. den Umfang der Beschäftigung und 6. die Gewährung von Fürsorgeleistungen wie Unterstützungen, Beihilfen, Vorschüsse. Die wirtschaftliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer ist genügend gesichert, wenn die Vergütung der Lehrerinnen und Lehrer mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis 90 Prozent der Entgeltgruppe 11, Stufe 1 und die Vergütung der sonstigen Lehrerinnen und Lehrer 90 Prozent der Entgeltgruppe 10, Stufe 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder nicht unterschreitet. Bei Lehrerinnen und Lehrern, die als Mitglieder einer religiösen Gemeinschaft den Lehrerberuf ausüben, gilt in der Regel die wirtschaftliche und rechtliche Stellung als gesichert. (2) Der Schulträger kann Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern nach § 102 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes NRW unter Beachtung der für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen geltenden laufbahnrechtlichen Grundsätze im Arbeitsvertrag gestatten, die für Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen vorgesehenen Bezeichnungen mit einem Zusatz zu führen, der auf die Tätigkeit an der Ersatzschule hinweist. Das Recht der Kirchen, eigene Bezeichnungen zu verleihen, bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Schulaufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 7 und 8 (alt) umbenannt in §§ 12 und 13, § 14 eingefügt und § 9 (alt) umbenannt in § 15 und neu gefasst durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020. (1) Die Schulaufsicht über Ersatzschulen wird von der für die entsprechenden öffentlichen Schulen zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausgeübt. (2) Der Schulaufsichtsbehörde sind jederzeit Einblick in den Betrieb und die Einrichtung der Schule zu geben sowie die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen, soweit dies für die Schulaufsicht gemäß § 104 Abs. 1 SchulG erforderlich ist. Adressat schulaufsichtlicher Maßnahmen ist der Schulträger. In Angelegenheiten der Zeugnisse, Prüfungen und Berechtigungen sowie in dringenden sonstigen Fällen der Schulaufsicht kann sich die Schulaufsichtsbehörde unmittelbar an die Schule wenden. Über Beanstandungen ist dem Schulträger ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Schlussvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 7 und 8 (alt) umbenannt in §§ 12 und 13, § 14 eingefügt und § 9 (alt) umbenannt in § 15 und neu gefasst durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020. Für die sozialpädagogischen Fachschulen und die Schulen in Heimen der Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige führt das für den Schulbereich zuständige Ministerium diese Verordnung im Benehmen mit dem für die Angelegenheiten der Jugendhilfe zuständigen Ministerium durch. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 7 und 8 (alt) umbenannt in §§ 12 und 13, § 14 eingefügt und § 9 (alt) umbenannt in § 15 und neu gefasst durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020. (1) Unterrichtsgenehmigungen, die nach dieser Verordnung in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung erteilt worden sind, gelten fort. § 102 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW bleibt unberührt. Entscheidungen der oberen Schulaufsichtsbehörde über die Zulassung zum Feststellungsverfahren und den Abschluss des Feststellungsverfahrens nach § 5 dieser Verordnung in der in Satz 1 genannten Fassung gelten ebenfalls fort. (2) Dem Nachweis der in § 7 Absatz 2 vorausgesetzten Abschlüsse und Anerkennungen steht der Nachweis von Abschlüssen und Anerkennungen gleich, die nach dieser Verordnung in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung für die Zulassung zum Feststellungsverfahren vorausgesetzt worden sind. (3) Dem Nachweis der in § 9 Absatz 2 genannten Abschlüsse steht der Nachweis von Abschlüssen gleich, die nach dieser Verordnung in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung für die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung für Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer an Waldorfschulen und an Waldorfförderschulen vorausgesetzt worden sind. (4) Genehmigungen, die für die Tätigkeit als Schulleiterin oder Schulleiter sowie als stellvertretende Schulleiterin oder als stellvertretender Schulleiter erteilt worden sind, gelten fort. § 102 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 7 und 8 (alt) umbenannt in §§ 12 und 13, § 14 eingefügt und § 9 (alt) umbenannt in § 15 und neu gefasst durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020. Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. August 2007 in Kraft. § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 tritt am 1. August 2022 in Kraft. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.