Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)

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Quellenkennung: 39e9d8f7-3dc9-43e0-9041-df158bb012f7. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.03.2007 Fassung Gültig ab 01.08.2022

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ms an einer Fachhochschule erworben hat, der auf einer Regelstudienzeit von insgesamt mindestens sieben Semestern beruht, 2. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzt, und 3. auf der Grundlage eines Hochschulabschlusses nach Nummer 1 eine mindestens 18-monatige Unterrichtspraxis besitzt a) an einer Schule der angestrebten Schulform in dem Fach, in dem das Feststellungsverfahren durchgeführt werden soll oder b) im Bereich der Sonderpädagogik am angestrebten Ort sonderpädagogischer Förderung nach § 20 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW in dem Fach und in Verbindung mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt, in dem das Feststellungsverfahren durchgeführt werden soll. (3) Bei erfolgreichem Abschluss einer mindestens einjährigen, auf die besonderen pädagogischen Zielsetzungen der jeweiligen Schule ausgerichteten theoretisch-schulpraktischen Ausbildung in einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung beträgt die Unterrichtspraxis nach Absatz 2 Nummer 3 mindestens zwölf Monate. (4) Für eine Tätigkeit im Rahmen sonderpädagogischer Förderung wird zum Feststellungsverfahren auch zugelassen, wer 1. eine nicht auf die Lehramtsbefähigung für sonderpädagogische Förderung bezogene Lehramtsbefähigung nach dem Lehrerausbildungsgesetz und 2. eine sonderpädagogische Zusatzausbildung mit einem Mindestumfang von 60 Semesterwochenstunden nachweist. (5) Zum Feststellungsverfahren wird ferner zugelassen, wer 1. a) eine andere, wissenschaftlich und pädagogisch gleichwertig qualifizierende Ausbildung durchlaufen oder b) durch eigene wissenschaftliche oder künstlerische Studien gleichwertige Leistungen erbracht hat, 2. eine dieser Qualifikation im Wesentlichen entsprechende außerschulische Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten und 3. mindestens zwei Jahre Unterrichtspraxis entsprechend der künftig auszuübenden Tätigkeit besitzt a) an einer Schule der angestrebten Schulform in dem Fach, in dem das Feststellungsverfahren durchgeführt werden soll, oder b) am angestrebten Ort sonderpädagogischer Förderung nach § 20 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW in dem Fach und in Verbindung mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt, in dem das Feststellungsverfahren durchgeführt werden soll. (6) Zum Feststellungsverfahren wird nicht zugelassen, wer bereits 1. eine für den Zugang zum Vorbereitungsdienst vorausgesetzte Prüfung oder 2. eine Staatsprüfung für ein Lehramt während des Vorbereitungsdienstes oder einer berufsbegleitenden Ausbildung endgültig nicht bestanden hat. (7) Die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erteilte befristete Unterrichtsgenehmigung ist mit der Auflage zu versehen, dass die Unterrichtspraxis von einer durch den Schulträger möglichst im Einvernehmen bestimmten erfahrenen Lehrkraft, deren Unterrichtstätigkeit nach § 102 des Schulgesetzes NRW angezeigt oder unbefristet genehmigt worden ist, im Umfang von 1. für die Lehrkräfte nach Absatz 2 durchschnittlich mindestens drei Wochenstunden begleitet wird, 2. für die Lehrkräfte nach Absatz 5 durchschnittlich mindestens fünf Wochenstunden begleitet wird. Abweichend ist die Begleitung nach Nummer 1 im Umfang von durchschnittlich mindestens eineinhalb Wochenstunden sicherzustellen, wenn die zum Feststellungsverfahren nach Absatz 2 zugelassene Lehrkraft eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausübt. Die Begleitung nach Nummer 2 im Umfang von durchschnittlich mindestens drei Wochenstunden ist sicherzustellen, wenn die zum Feststellungsverfahren nach Absatz 5 zugelassene Lehrkraft eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausübt. Eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung nach § 9 reicht für die Begleitung nicht aus, Abweichendes gilt nach § 9 Absatz 4. (8) Nach Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers wird das Feststellungsverfahren von der oberen Schulaufsichtsbehörde durchgeführt. Dieses soll innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden. Hierzu erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde eine befristete Unterrichtsgenehmigung für einen Zeitraum von sechs Monaten. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die eine als Zugang zum Vorbereitungsdienst zugelassene Prüfung abgelegt haben, stützt sich das Feststellungsverfahren auf 1. eine schriftliche Arbeit und eine unterrichtspraktische Prüfung je Fach, im Rahmen sonderpädagogischer Förderung je Fach in Verbindung mit einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt und 2. ein Kolloquium von etwa 45 Minuten Dauer. Die Bestimmungen der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung sind auf die schriftliche Arbeit, die unterrichtspraktische Prüfung und das Kolloquium sinngemäß anzuwenden. In allen übrigen Fällen findet über die Anforderungen des Satzes 4 hinaus im Rahmen des Feststellungsverfahrens eine mündliche Prüfung von mindestens 60 Minuten Dauer statt. Dabei umfassen die Aufgabenstellungen insbesondere bildungswissenschaftliche und fachdidaktische Themen. Die mündliche Prüfung ist unter Berücksichtigung der Vorbildung und der bisherigen Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers an den inhaltlichen Anforderungen des jeweiligen Faches und des jeweiligen sonderpädagogischen Förderschwerpunkts auszurichten. (9) Das Feststellungsverfahren ist unter Berücksichtigung der besonderen organisatorischen Gliederung der Ersatzschule an den Anforderungen für das Lehramt auszurichten, das der Schulform und den Aufgaben sonderpädagogischer Förderung zuzuordnen ist, innerhalb der die Lehrerin oder der Lehrer tätig werden soll. Der jeweilige Schulform- oder Förderschwerpunkt ist dabei zu berücksichtigen. (10) Die Entscheidung, ob die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrerin oder des Lehrers für das Lehramt durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wurde, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde. Sie stellt als Ergebnis der Prüfung fest, ob die Lehrerin oder der Lehrer Leistungen erbracht hat, die den Anforderungen des betreffenden Lehramts in allen Teilen der Prüfung im Wert gleichkommen. Eine Gleichwertigkeit der Leistung ist dann nicht gegeben, wenn die Qualifikation der Lehrerin oder des Lehrers eindeutig hinter den Anforderungen an die Kompetenzen und Standards zurücksteht, die für den öffentlichen Schuldienst nach § 26 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vorausgesetzt werden. Stellt die obere Schulaufsichtsbehörde als Ergebnis der Prüfung fest, dass eine Gleichwertigkeit der Leistungen nicht gegeben ist, führt sie auf Antrag des Schulträgers innerhalb von sechs Monaten eine einmalige Wiederholungsprüfung durch. Die befristete Unterrichtsgenehmigung der Lehrerin oder des Lehrers nach Absatz 8 wird zu diesem Zweck um maximal sechs weitere Monate verlängert. Der erfolgreiche Abschluss des Feststellungsverfahrens führt nicht zum Erwerb einer Lehramtsbefähigung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Feststellung der Eignung der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie derstellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleiter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4 bis 6 (alt) ersetzt durch §§ 5 bis 11 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020; § 9 Absatz 5 geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Der dem Schulträger obliegende Nachweis, dass die Lehrerin oder der Lehrer über die nach § 61 Absatz 5 und 6 des Schulgesetzes NRW erforderliche Eignung als Schulleiterin oder Schulleiter einer Schule verfügt, kann auch durch gleichwertige freie Leistungen nach § 102 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes NRW in einem Feststellungsverfahren erbracht werden. Der Schulträger beantragt unter Vorlage der Unterlagen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 sowie eines Leistungsberichts, der die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers nach Maßgabe des § 61 Absatz 5 und 6 des Schulgesetzes NRW sowie § 5 Absatz 3 Satz 3, 4 und 5 darlegt, bei der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde die Durchführung des Feststellungsverfahrens Schulleitung. Diese entscheidet über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Verfahren nach Maßgabe des Absatzes 2 und über die Schulleitungseignung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4. (2) Zum Feststellungsverfahren nach Absatz 1 werden Lehrerinnen und Lehrer zugelassen, wenn 1. ihre Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer nach § 102 des Schulgesetzes NRW angezeigt oder genehmigt worden ist und ihre Befähigung die Anforderungen des § 61 Absatz 5 des Schulgesetzes NRW erfüllt oder ihnen gleichwertig ist, 2. sie aufgrund einer nach § 102 des Schulgesetzes NRW angezeigten oder genehmigten Tätigkeit über eine einschlägige berufliche Erfahrung im Umfang der Dienstzeiten verfügen, die im öffentlichen Schuldienst für die Ernennung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 der Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung vorausgesetzt werden, und 3. sie eine Schulleitungsqualifizierung bezogen auf die in § 61 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW genannten Eignungsvoraussetzungen in Form a) einer Weiterbildungsmaßnahme im Umfang von mindestens 104 Stunden Dauer an einer Weiterbildungseinrichtung oder b) eines mindestens zweisemestrigen, auf Führung und Management ausgerichteten Zusatzstudiums an einer Hochschule absolviert haben. Die Schulleitungsqualifizierung hat Inhalte aus den Bereichen schulinterne und -externe Kommunikation und Kooperation, Personalmanagement, Gestaltung und Qualitätsentwicklung von Schule und Unterricht sowie Recht und Verwaltung und sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Übung zu vermitteln. Für die Anrechnung von Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung auf die nach Satz 1 Nummer 2 vorausgesetzte Unterrichtspraxis gilt § 6 Absatz 2 entsprechend. (3) Die Entscheidung, ob die Lehrerin oder der Lehrer über die nach § 61 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW erforderliche Eignung für die Leitung einer Schule verfügt, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde auf Grundlage der nach Absatz 1 und 2 vom Schulträger vorzulegenden schriftlichen Unterlagen. (4) Eine Gleichwertigkeit der Eignung für die Leitung einer Schule ist nicht gegeben, wenn die Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers eindeutig hinter der nach § 61 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW für die Leitung einer vergleichbaren öffentlichen Schule erforderlichen Eignung zurücksteht. Der erfolgreiche Abschluss des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1 ersetzt nicht das im öffentlichen Schuldienst für eine Bewerbung um das Amt der Schulleitung vorausgesetzte Eignungsfeststellungsverfahren. (5) Für den Nachweis der für die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter einer Schule erforderlichen Eignung durch gleichwertige freie Leistungen ist Voraussetzung, dass die Lehrerin oder der Lehrer über eine einschlägige berufliche Erfahrung im Umfang der Dienstzeiten verfügt, die im öffentlichen Schuldienst für die Ernennung zur stellvertretenden Schulleiterin oder zum stellvertretenden Schulleiter nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung verlangt werden. Der oberen Schulaufsichtsbehörde ist überdies ein Leistungsbericht der Schulleitung vorzulegen. § 5 Absatz 3 gilt entsprechend. Hinweis: § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 tritt am 1. August 2022 in Kraft. (siehe § 15 Satz 2) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Unterrichtsgenehmigung für Lehrerinnen und Lehrer an Waldorfschulen undWaldorfförderschulen(§ 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4 bis 6 (alt) ersetzt durch §§ 5 bis 11 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020; § 9 Absatz 5 geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Der Schulträger kann bei der oberen Schulaufsichtsbehörde unbeschadet des § 7 unter Vorlage der Unterlagen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 die Genehmigung nach § 102 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW zur Ausübung der Tätigkeit als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer an Waldorfschulen oder Waldorfförderschulen in den Klassen 1 bis 8 beantragen. (2) Voraussetzung für die Unterrichtsgenehmigung als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer ist der Nachweis 1. einer waldorfeigenen Zusatzausbildung und a) eines den fachlichen Anforderungen gemäß § 10 des Lehrerausbildungsgesetzes in Verbindung mit der Lehramtszugangsverordnung entsprechenden Studienabschlusses in einem akkreditierten Studiengang oder b) einer gemäß § 14 des Lehrerausbildungsgesetzes als gleichwertig für den Zugang zum Vorbereitungsdienst anerkannten Prüfung, 2. eines Fachstudiums, das mit einer Hochschulabschlussprüfung oder einem Ersten Staatsexamen abgeschlossen worden ist, und eines Master of Arts in Pädagogik in einem akkreditierten waldorfspezifischen Studiengang an einer Hochschule oder 3. der allgemeinen Hochschulreife oder einer anderen zur Zulassung zu einem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule berechtigenden Vorbildung und einer mindestens fünfjährigen grundständigen Ausbildung als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer an waldorfeigenen Ausbildungsinstituten. Die Ausbildung nach Nummer 3 erfolgt mit einem Mindeststundenumfang von 300 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System. 170 Leistungspunkte entfallen auf die Ausbildung am waldorfeigenen Ausbildungsinstitut, 130 Leistungspunkte entfallen auf die Ausbildung an der Schule. Ein Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Stunden. Die Ausbildung beinhaltet die Bereiche Persönlichkeitsbildung im Umfang von 60 Leistungspunkten, Pädagogik im Umfang von 60 Leistungspunkten, Fachbereiche des Hauptunterrichts im Umfang von 90 Leistungspunkten (Muttersprachlicher Unterricht, Mathematikunterricht und Sachunterricht im Umfang von je 30 Leistungspunkten), Fachunterricht in einem oder zwei weiteren Fächern (Eurythmie, Fremdsprachen, Gartenbau, Handarbeit, Handwerk/Bildende Kunst, Musik, Audiopädie, Natur und Umweltpädagogik, oder Fachbereich Sonderpädagogik/Heilpädagogik) im Umfang von insgesamt 60 Leistungspunkten sowie Initiativprojekte im Umfang von insgesamt 10 Leistungspunkten. Die Ausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die zwei Hausarbeiten im Umfang von 8 und 20 Leistungspunkten einschließt. (3) Für Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer an Waldorfförderschulen ist das Fach Heil-/ Sonderpädagogik als Wahlfach anstelle des oder der zwei weiteren Unterrichtsfächer verpflichtend. (4) Auf Antrag des Schulträgers erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde für Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer an Waldorfschulen oder Waldorfförderschulen eine zunächst auf zwei Jahre befristete Unterrichtsgenehmigung zum Erwerb praktischer Unterrichtserfahrung sowohl in den Klassen 1 bis 4 als auch in den Klassen 5 bis 8. Die Unterrichtsgenehmigung ist mit der Auflage zu versehen, dass die Unterrichtspraxis von einer durch den Schulträger möglichst im Einvernehmen bestimmten erfahrenen Lehrkraft im Umfang von durchschnittlich mindestens drei Wochenstunden begleitet wird. Abweichend von Satz 2 ist die Begleitung im Umfang von durchschnittlich mindestens eineinhalb Wochenstunden sicherzustellen, wenn eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. Die erfahrene Lehrkraft muss über eine Lehramtsbefähigung oder eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung nach § 7 oder § 9 Absatz 1 verfügen. (5) In dem Zeitraum nach Absatz 4 stellt die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage von zwei Hospitationen und einem anschließenden Kolloquium fest, ob eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung als Klassenlehrerin oder als Klassenlehrer an Waldorfschulen oder Waldorfförderschulen erteilt werden kann. Sie wird erteilt, wenn die Lehrerin oder der Lehrer geeignet ist, die Anforderungen an den von ihr oder ihm zu erteilenden Unterricht an Waldorfschulen oder Waldorfförderschulen in den Klassen 1 bis 8 zu erfüllen. Diese Anforderungen werden dann nicht erfüllt, wenn die Leistungen der Lehrerin oder des Lehrers nicht geeignet sind, den Schülerinnen und Schülern eine grundlegende allgemeine Bildung zu vermitteln und sie in einer Weise zu fördern, dass sie in der Regel den Ersten Schulabschluss erreichen können. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, führt die obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Schulträgers innerhalb von sechs Monaten eine einmalige Wiederholungsprüfung durch. Die befristete Unterrichtsgenehmigung der Lehrerin oder des Lehrers wird zu diesem Zweck um maximal sechs weitere Monate verlängert. (6) Die Genehmigung berechtigt nur zur Ausübung der Tätigkeit als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer an Waldorfschulen oder an Waldorfförderschulen in den Klassen 1 bis 8 1. im Hauptunterricht und im Fachunterricht in dem oder den zwei gewählten weiteren Unterrichtsfächern oder 2. bei Nachweis der Eignung nach Absatz 2 Nummer 1 in den Fächern und dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt oder den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten, in denen die Hochschulabschlussprüfung abgelegt wurde. Die Genehmigung als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer an Waldorfförderschulen berechtigt auch zur Wahrnehmung von Aufgaben sonderpädagogischer Förderung in den Klassen 1 bis 8 an allgemeinen Waldorfschulen mit Angeboten Gemeinsamen Lernens. (7) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag des Schulträgers ferner eine Unterrichtsgenehmigung gemäß § 102 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW für Lehrerinnen und Lehrer erteilen, die Unterricht in Fächern erteilen, die im entsprechenden öffentlichen Schulsystem nicht unterrichtet werden. Die Unterrichtsgenehmigung setzt voraus, dass die Lehrerin oder der Lehrer eine mindestens zweijährige, auf die besonderen pädagogischen Zielsetzungen der jeweiligen Schule ausgerichtete theoretisch-schulpraktische Ausbildung in einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat. (8) Für Lehrerinnen und Lehrer, die Unterricht ab Klasse 9 in Waldorfschulen oder Waldorfförderschulen erteilen, gilt § 7 dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass für den Unterricht ab Klasse 9 die Anforderungen den Lehramtsbefähigungen für die entsprechenden Schulstufen, für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt oder die entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkte öffentlicher Schulen gleichwertig sein müssen. Die Schulform- und -stufenzuordnung richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3. (9) Die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für Lehrerinnen und Lehrer nach Absatz 8 ist ausgeschlossen, wenn die Lehrerin oder der Lehrer 1. eine für den Zugang zum Vorbereitungsdienst vorausgesetzte Prüfung oder 2. eine Staatsprüfung für ein Lehramt während des Vorbereitungsdienstes oder einer berufsbegleitenden Ausbildung endgültig nicht bestanden hat oder 3. ein Feststellungsverfahren nach § 7 abschließend zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Leistungen der Lehrerin oder des Lehrers nicht gleichwertig sind. (10) Für den Wechsel einer Lehrerin oder eines Lehrers mit einer Unterrichtsgenehmigung nach § 9 an einer Waldorfschule oder einer Waldorfförderschule zu einer anderen Waldorfschule oder einer anderen Waldorfförderschule gilt § 5 Absatz 8 entsprechend. (11) Für den Wechsel einer Lehrerin oder eines Lehrers mit einer Unterrichtsgenehmigung nach § 9 an einer Waldorfschule oder einer Waldorfförderschule zu einem anderen Schulträger gilt § 5 Absatz 9 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Schulleitung an Waldorfschulen und Waldorfförderschulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4 bis 6 (alt) ersetzt durch §§ 5 bis 11 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020; § 9 Absatz 5 geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Die Leitung einer Waldorfschule oder Waldorfförderschule, kann eine Lehrerin oder ein Lehrer nach Maßgabe der § 5 oder § 8 ausüben. Darüber hinaus können auch Waldorfklassenlehrerinnen und Waldorfklassenlehrer im Sinne von § 9 Absatz 1 ein solches Schulleitungsamt unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 ausüben, wenn dem Schulleitungsgremium der jeweiligen Waldorfschule oder Waldorfförderschule stets mindestens eine Lehrerin oder ein Lehrer mit Lehramtsbefähigung oder unbefristeter Unterrichtsgenehmigung nach § 7 angehört. (2) Die Genehmigung erteilt auf Antrag des Schulträgers die obere Schulaufsichtsbehörde. Mit dem Antrag ist ein Leistungsbericht, der die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers nach Maßgabe des § 61 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW sowie § 5 Absatz 3 Satz 3, 4 und 5 darlegt, sowie die Unterlagen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 a, c und d vorzulegen. (3) Die fachliche und persönliche Eignung von Waldorfklassenlehrerinnen und Waldorfklassenlehrern zur Schulleiterin oder zum Schulleiter setzt voraus, dass 1. eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung erteilt wurde, 2. die Person über eine einschlägige berufliche Erfahrung im Umfang der Dienstzeiten verfügt, die im öffentlichen Schuldienst nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 der Laufbahnverordnung für die Ernennung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter vorausgesetzt werden, und 3. sie bezogen auf die in § 61 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Schulgesetzes NRW genannten Fähigkeiten eine Qualifizierung in Form a) einer Weiterbildungsmaßnahme im Umfang von mindestens 104 Stunden Dauer an einer Weiterbildungseinrichtung oder b) eines mindestens zweisemestrigen, auf Führung und Management ausgerichteten Zusatzstudiums an einer Hochschule absolviert hat. (4) Für den Nachweis der für die stellvertretende Leitung einer Waldorfschule oder Waldorfförderschule erforderlichen Eignung ist Voraussetzung, dass die Lehrerin oder der Lehrer oder die Waldorfklassenlehrerin oder der Waldorfklassenlehrer über eine einschlägige berufliche Erfahrung im Umfang der Dienstzeiten verfügt, die im öffentlichen Schuldienst für die Ernennung zur stellvertretenden Schulleiterin oder zum stellvertretenden Schulleiter nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 der Laufbahnverordnung vorausgesetzt werden. Darüber hinaus ist ein Leistungsbericht entsprechend § 5 Absatz 3 Satz 3 und 4 vorzulegen. (5) Ist an einer Waldorfschule oder einer Waldorfförderschule die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters vorübergehend vakant und eine stellvertretende Schulleiterin oder ein stellvertretender Schulleiter nicht vorhanden, überträgt der Schulträger einer Lehrerin oder einem Lehrer aus dem Schulleitungsgremium mit Lehramtsbefähigung oder unbefristeter Unterrichtsgenehmigung nach § 7 oder einem Waldorfklassenlehrer oder einer Waldorfklassenlehrerin im Sinne von § 9 Absatz 1 mit unbefristeter Unterrichtsgenehmigung die vorläufige Wahrnehmung der Leitungsaufgaben. Er zeigt dies der oberen Schulaufsichtsbehörde an. Diese widerspricht einer unzulässigen Vakanzvertretung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige, andernfalls gilt die Vakanzvertretung ab Vertretungsbeginn, frühestens jedoch ab Eingang der Anzeige bei der oberen Schulaufsichtsbehörde als genehmigt. Eine angezeigte Vakanzvertretung kann untersagt werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 im Zeitpunkt der Anzeige nicht vorlagen oder später weggefallen sind. (6) Für den Wechsel einer (stellvertretenden) Schulleiterin oder eines (stellvertretenden) Schulleiters zu einer anderen Waldorfschule oder anderen Waldorfförderschule gilt § 5 Absatz 8 entsprechend. Die Funktionsgenehmigung für die Schulleitung ist beizufügen. (7) Beim Wechsel einer (stellvertretenden) Schulleiterin oder eines (stellvertretenden) Schulleiters an einer Waldorfschule oder Waldorfförderschule zu einem anderen Schulträger gilt § 5 Absatz 9 entsprechend. Lin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.