Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)

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Quellenkennung: 39e9d8f7-3dc9-43e0-9041-df158bb012f7. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.03.2007 Fassung Gültig ab 01.08.2022

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.03.2007 Fassung Gültig ab 01.08.2022 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 5. März 2007 Aufgrund des § 104 Abs. 6 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Antragstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1 geändert, Absatz 3 zuletzt geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020. (1) Der Antrag auf Genehmigung oder auf vorläufige Erlaubnis einer Ersatzschule ist vom Schulträger schriftlich bei der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde einzureichen, die auch die Entscheidung trifft. Der vollständige Antrag ist mit den nach Absatz 3 erforderlichen Angaben und Unterlagen sieben Monate vor dem geplanten Beginn des Schulbetriebs vorzulegen. Der Antragsteller erhält innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Antragsunterlagen einen Zwischenbescheid bei unvollständigen Unterlagen, noch fehlenden Genehmigungsvoraussetzungen oder noch fehlenden allgemeinen gesetzlichen oder ordnungsbehördlichen Anforderungen. (2) Sind in der Ersatzschule verschiedene Schulformen oder Bildungsgänge zusammengefasst, ist jede Schulform oder jeder Bildungsgang genehmigungspflichtig. Findet in der Ersatzschule sonderpädagogische Förderung in mehreren Förderschwerpunkten statt, ist jeder sonderpädagogische Förderschwerpunkt genehmigungspflichtig. (3) Der Antrag muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Schulträgers a) bei Einzelpersonen Name und Vorname, tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zum Geburtstag, Geburtsort, der Staatsangehörigkeit und der Anschrift, sowie ein aktuelles Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung, b) bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen Name, Rechtsform, Sitz, Satzung des Trägervereins oder den Gesellschaftsvertrag, einen aktuellen unbeglaubigten Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister, vertretungsberechtigte Organe, eine Liste der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer, aktuelle Führungszeugnisse gemäß § 30 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz und tabellarische Lebensläufe der vertretungsberechtigten Personen mit Angaben zum Geburtstag, Geburtsort, der Staatsangehörigkeit und der Anschrift, 2. zur Ersatzschule a) die Bezeichnung der Schule, der Schulstufe, der Schulform, der Schulart und ggf. des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes (§ 6 Abs. 6, § 19 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW), b) die Bezeichnung des Lehrplans, c) den vollständigen Lehrplan und die Stundentafel soweit sie nicht mit den staatlichen Regelungen übereinstimmen, d) bei Grund- und Hauptschulen nach § 101 Absatz 4 Alternative 1 des Schulgesetzes NRW ein Konzept zur Begründung des besonderen pädagogischen Interesses, e) bei Schulen eigener Art nach § 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW eine Darlegung der angestrebten Reformpädagogik und der damit verbundenen Abweichungen von den in § 100 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW bezeichneten Vorschriften, f) die geplante Größe, Gliederung und Organisationsform sowie den Bildungsgang, g) bei Sekundarschulen einen Nachweis der nach § 17a Absatz 2 des Schulgesetzes NRW notwendigen Kooperation mit mindestens einem Gymnasium, einer Gesamtschule oder einem Berufskolleg, h) die Anschrift der Schule, 3. zu der Schulleitung, der stellvertretenden Schulleitung und den Lehrerinnen und Lehrern a) die Benennung jeweils unter Angabe von Vornamen und Namen, Staatsangehörigkeit, vorgesehenem Unterrichtsfach gemäß Stundentafel und, wenn sonderpädagogische Förderung stattfindet, sonderpädagogischen Förderschwerpunkten, b) Nachweise über die Vor- und Ausbildung und die Ablegung von Prüfungen gemäß § 102 Abs. 1 oder 2 SchulG, c) aktuelle Führungszeugnisse gemäß § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz, d) die vorgesehenen Arbeitsverträge, 4. zum Schulgebäude a) Angaben über die für die Ersatzschule vorgesehenen Räume, differenziert nach Lage innerhalb des Gebäudes, Nutzungszweck und Größe, b) Lageplan und Grundriss jeweils im Maßstab 1:100, c) Grundflächenberechnung nach DIN 277, d) Protokoll der zuständigen Feuerwehr über eine Brandschau, e) Nachweis über Nutzungsrechte an den Schulräumen (z.B. Grundbuchauszug, ggf. Mietoption, Mietvorvertrag oder unter der Bedingung der Ersatzschulgenehmigung abgeschlossener Mietvertrag) und über die baurechtliche Zulässigkeit der Schulnutzung (z. B. Nutzungsänderungsbescheid, Baugenehmigung), f) Nachweis über die Nutzungsrechte an Sportstätten im erforderlichen Umfang, 5. zur Finanzierung der Ersatzschule a) Angaben, ob ein Schulgeld erhoben wird und ggf. über dessen Höhe sowie über Freistellungen und Ermäßigungen, b) den Haushaltsvoranschlag der Ersatzschule für das bei Betriebsbeginn laufende sowie die Planung für die zwei folgenden Haushaltsjahre nach den in der Ersatzschulfinanzierungsverordnung vorgegebenen Mustern, c) den Nachweis über die Aufbringung der Eigenleistung (§ 106 Abs. 5 und Abs. 11 SchulG) zur Sicherung des Schulbetriebs für den in § 1 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b) genannten Zeitraum (z. B. zweckgebundene Kaution oder Bankbürgschaft). Bei bewährten Schulträgern und den als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchen genügt eine rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung über die Aufbringung der Eigenleistung. Diese Erklärung kann ein kirchlicher Schulträger mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft sowohl für seine Schulen als auch für Schulen ihm nahestehender Schulträger abgeben. d) die Erklärung, ob der Schulträger für die Bereitstellung von Schulgebäuden und -räumen Aufwendungen für Miete oder Pacht geltend machen will (§ 106 Abs. 5 Satz 2 SchulG i.V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Ersatzschulfinanzierungsverordnung). (4) In Ausnahmefällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde für den Schulträger, bei juristischen Personen für die vertretungsberechtigten Personen, sowie für Schulleitungen, Lehrerinnen und Lehrer ein aktuelles Führungszeugnis gemäß § 31 des Bundeszentralregistergesetzes oder einen den §§ 30 und 31 des Bundeszentralregistergesetzes vergleichbaren Nachweis des ausländischen Heimat- oder Aufenthaltsstaates, bei Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, ein Europäisches Führungszeugnis nach § 30b des Bundeszentralregistergesetzes fordern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Genehmigung oder vorläufige Erlaubnis der Ersatzschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) In den Bescheid über die Genehmigung oder die vorläufige Erlaubnis der Ersatzschule sind die in § 1 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a, b und h aufgeführten Bestandteile des Antrags aufzunehmen. Für § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b gilt dies nur, wenn und soweit der Lehrplan der Ersatzschule von dem vergleichbarer öffentlicher Schulen abweicht oder ein solcher für vergleichbare öffentliche Schulen nicht besteht. Im Fall der Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses nach § 101 Absatz 4 Alternative 1 des Schulgesetzes NRW sind in den Genehmigungsbescheid die für die Feststellung des besonderen pädagogischen Interesses tragenden Elemente des pädagogischen Konzepts nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d aufzunehmen. Wird eine Ersatzschule nach § 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW als Ersatzschule eigener Art genehmigt, sind in den Genehmigungsbescheid die Abweichungen von den in § 100 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW bezeichneten Vorschriften aufzunehmen. Die in § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d und e bezeichneten Antragsunterlagen sind jeweils Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Die Genehmigung nach § 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW und die Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses nach § 101 Absatz 4 Alternative 1 des Schulgesetzes NRW bedürfen der Zustimmung durch das für Schule zuständige Ministerium (interner Zustimmungsvorbehalt). (2) Im Bescheid nach Absatz 1 kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonderen Fällen, wenn eine vergleichbare öffentliche Schule nicht vorhanden ist oder auf Antrag des Schulträgers bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse Schulformzuordnungen und -festlegungen treffen. Für Freie Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art (§ 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW) gilt in den Klassen 1 bis 4 die Schulform Grundschule und in den Sekundarstufen I und II die Schulform Gesamtschule als vergleichbare Schulform, soweit die Ausbildung nicht dem Bildungsgang einer Förderschule oder eines Berufskollegs zuzuordnen ist. Der Sekundarstufe I der Gesamtschule werden dabei fiktiv alle Klassen der Waldorfschule zugeordnet, die bis einschließlich der Jahrgangsstufe zu durchlaufen sind, an deren Ende der Mittlere Schulabschluss gemäß § 12 des Schulgesetzes NRW steht. (3) Die Genehmigung oder vorläufige Erlaubnis erlischt unter den Voraussetzungen des § 101 Abs. 7 SchulG. (4) Über die Umwandlung der vorläufigen Erlaubnis in die Genehmigung entscheidet spätestens vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebes auf Antrag des Schulträgers die obere Schulaufsichtsbehörde. (5) Der Schulträger hat Veränderungen der in Absatz 1 genannten Festlegungen, der Erhebung von Schulgeld, die Hinzunahme eines oder mehrerer sonderpädagogischer Förderschwerpunkte und wesentliche Änderungen der räumlichen Unterbringung der Ersatzschule der oberen Schulaufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vorher schriftlich unter Angabe der in § 1 jeweils geforderten Angaben und Unterlagen anzuzeigen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW bleibt unberührt. Bestehen gegen die Veränderungen keine Bedenken, nimmt die obere Schulaufsichtsbehörde diese zur Kenntnis und teilt dies dem Schulträger mit. Mit dieser Mitteilung gilt die angezeigte Veränderung oder die angezeigte Hinzunahme des sonderpädagogischen Förderschwerpunkts als genehmigt. Unzulässigen Änderungen widerspricht die obere Schulaufsichtsbehörde innerhalb von längstens drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen unter Angabe der Gründe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Trägerwechsel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 eingefügt und § 3 (alt) umbenannt in § 4 und Absatz 2 geändert, Absatz 4 eingefügt und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020. Beim Trägerwechsel richtet sich das Erlöschen der Genehmigung oder ihr Übergang auf den neuen Schulträger nach § 104 Absatz 5 Satz 1 des Schulgesetzes NRW. § 1 Absatz 1 sowie Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 5 Buchstabe a, c und d gelten entsprechend. Einem zulässigen Trägerwechsel stimmt die obere Schulaufsichtsbehörde innerhalb von längstens drei Monaten nach Eingang der vollständigen, eine schriftliche Einverständniserklärung des bisherigen Schulträgers einschließenden Unterlagen zu und teilt dem Antragsteller den Zeitpunkt des Übergangs auf den neuen Schulträger mit. Andernfalls teilt die obere Schulaufsichtsbehörde dem Antragsteller gemäß § 104 Absatz 5 Satz 2 des Schulgesetzes NRW den Zeitpunkt des Erlöschens der Genehmigung mit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Betrieb der Ersatzschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 eingefügt und § 3 (alt) umbenannt in § 4 und Absatz 2 geändert, Absatz 4 eingefügt und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020. (1) Mit der Genehmigung oder vorläufigen Erlaubnis erhält die Ersatzschule das Recht, Schülerinnen und Schüler aufzunehmen. Aufnahme und Entlassung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler sind der für den Wohnsitz der Schülerin oder des Schülers zuständigen Gemeinde oder der von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Stelle anzuzeigen. (2) Ist die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine öffentliche Schule an Voraussetzungen gebunden, so sind diese auch von der Ersatzschule zu beachten. Beim Schulwechsel einer Schülerin oder eines Schülers ist die Ersatzschule der öffentlichen Schule gleichgestellt. Nach § 101 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes NRW werden auch die von vorläufig erlaubten Ersatzschulen ausgestellten Zeugnisse beim Schulwechsel anerkannt. (3) Die Erteilung von Zeugnissen, Abschlüssen und Berechtigungen sowie die Durchführung von Prüfungen richten sich nach den für die öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften (§ 49 SchulG sowie die Verordnungen zu § 52 SchulG), soweit nichts anderes bestimmt ist. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Schulen im Sinne des § 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW. (5) Die Festlegung der Ferien soll sich nach der jährlichen Ferienordnung des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums richten. Abweichungen sind der Schulaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Genehmigung der Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern, von Leiterinnen undLeiternsowie von stellvertretenden Leiterinnen und Leitern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4 bis 6 (alt) ersetzt durch §§ 5 bis 11 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020; § 9 Absatz 5 geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Leiterin oder Leiter, stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter sowie Lehrerin oder Lehrer an der Ersatzschule nach § 102 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW erteilt auf Antrag des Schulträgers die obere Schulaufsichtsbehörde nach Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung und des vorgelegten Arbeitsvertrages. Die persönliche Eignung ist nicht gegeben, wenn schwerwiegende Tatsachen einer erzieherischen Tätigkeit an der Ersatzschule entgegenstehen. (2) Einem nach § 102 Absatz 1 Satz 3 des Schulgesetzes NRW angezeigten Unterrichtseinsatz widerspricht die obere Schulaufsichtsbehörde, wenn dieser unzulässig ist, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, andernfalls gilt der Unterrichtseinsatz ab dessen Beginn, frühestens jedoch ab Eingang der Anzeige bei der oberen Schulaufsichtsbehörde als genehmigt. Der Nachweis einer gleichwertigen wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers erfolgt durch das Feststellungsverfahren nach § 7. Abweichend hiervon erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde die Genehmigung der Tätigkeit von Waldorfklassenlehrerinnen und Waldorfklassenlehrern und für die Erteilung von Fächern, die im entsprechenden öffentlichen Schulsystem (§ 2 Absatz 2) nicht unterrichtet werden, auf Antrag des Schulträgers nach Maßgabe des § 9. (3) Die fachliche Eignung für Schulleiterinnen und Schulleiter einer Ersatzschule setzt den Nachweis der Eignung gemäß § 61 Absatz 5 und 6 des Schulgesetzes NRW sowie den Nachweis einer einschlägigen beruflichen Erfahrung im Umfang der in der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung für Schulleiterinnen und Schulleiter vorgesehenen Dienstzeiten nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 der Laufbahnverordnung voraus. Für den Nachweis der für die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter einer Schule erforderlichen Eignung ist Voraussetzung, dass die Lehrerin oder der Lehrer über eine einschlägige berufliche Erfahrung im Umfang der Dienstzeiten verfügt, die im öffentlichen Schuldienst für die Ernennung zur stellvertretenden Schulleiterin oder zum stellvertretenden Schulleiter nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 der Laufbahnverordnung verlangt werden. Der oberen Schulaufsichtsbehörde ist überdies für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen ein Leistungsbericht des Schulträgers vorzulegen. Dieser muss zu folgenden Kompetenzfeldern Aussagen enthalten: 1. Zusammenarbeit, 2. Organisation und Verwaltung, 3. Beratung, 4. Personalführung und -entwicklung. Für Schulleiterinnen und Schulleiter muss der Leistungsbericht darüber hinaus Aussagen zu der Eignung nach § 61 Absatz 5 und 6 des Schulgesetzes NRW enthalten.   (4) Der Nachweis einer gleichwertigen Leitungsbefähigung der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter kann überdies durch das Feststellungsverfahren nach § 8 erfolgen. Abweichend hiervon ist die Eignung von Waldorfklassenlehrerinnen und Waldorfklassenlehrern für die Leitung einer Waldorfschule oder einer Waldorfförderschule durch den Schulträger nach § 10 nachzuweisen. (5) Ist an einer genehmigten Ersatzschule die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters vorübergehend vakant und eine stellvertretende Schulleiterin oder ein stellvertretender Schulleiter nicht vorhanden, überträgt der Schulträger einer Lehrerin oder einem Lehrer, deren oder dessen Unterrichtseinsatz nach § 102 des Schulgesetzes NRW angezeigt oder unbefristet genehmigt worden ist, die vorläufige Wahrnehmung der Leitungsaufgaben und zeigt dies der oberen Schulaufsichtsbehörde an. Diese widerspricht einer unzulässigen Vakanzvertretung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige, andernfalls gilt die Vakanzvertretung ab Vertretungsbeginn, frühestens jedoch ab Eingang der Anzeige bei der oberen Schulaufsichtsbehörde als genehmigt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Im Übrigen kann eine angezeigte Vakanzvertretung untersagt werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 im Zeitpunkt der Anzeige nicht vorlagen oder später weggefallen sind. § 102 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW gilt entsprechend. (6) Der Schulträger legt der oberen Schulaufsichtsbehörde vor der Erteilung der Genehmigung nach § 102 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW oder mit der Anzeige nach § 102 Absatz 1 Satz 3 des Schulgesetzes NRW für die Lehrerinnen und Lehrer sowie vor der Genehmigung für die Schulleiterinnen und Schulleiter oder für die stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter nach § 102 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW die Unterlagen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 sowie für Planstelleninhabervorverträge oder Planstelleninhaberverträge ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vor. Der Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses bedarf es nicht, wenn der unterbrechungsfreie Übergang einer Beamtin oder eines Beamten aus dem öffentlichen Schuldienst in ein Planstelleninhaberverhältnis erfolgt und ein solches bereits vorliegt. (7) Der Schulträger unterrichtet die obere Schulaufsichtsbehörde unverzüglich über Tatsachen, die 1. nach § 102 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW für die Rücknahme einer Genehmigung oder für die Untersagung einer Tätigkeit nach Absatz 1 und 2 oder einer Vakanzvertretung nach Absatz 5 oder 2. für die Rücknahme oder den Widerruf einer befristeten Unterrichtsgenehmigung nach § 6 von Bedeutung sein können. (8) Wechselt eine Lehrerin oder ein Lehrer, eine stellvertretende Schulleiterin oder ein stellvertretender Schulleiter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter zu einer anderen Ersatzschule, zeigt dies deren Träger der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde an. Er fügt der Anzeige die Genehmigung der bisherigen Tätigkeit nach § 102 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW oder die Anzeige des bisherigen Unterrichtseinsatzes der Lehrerin oder des Lehrers nach § 102 Absatz 1 Satz 3 des Schulgesetzes NRW bei. (9) Beim Wechsel einer Lehrerin oder eines Lehrers, einer stellvertretenden Schulleiterin oder eines stellvertretenden Schulleiters oder einer Schulleiterin oder eines Schulleiters zu einem anderen Schulträger fügt dieser der Anzeige nach Absatz 8 ein neu erteiltes erweitertes Führungszeugnis im Sinne des § 30a des Bundeszentralregistergesetzes hinzu. Darüber hinaus holt die obere Schulaufsichtsbehörde zur Feststellung, ob die persönliche Eignung weiterhin gegeben ist, bei den bislang zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörden Auskünfte darüber ein, ob dort Tatsachen im Sinne des Absatzes 7 bekannt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Befristete Genehmigung der Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4 bis 6 (alt) ersetzt durch §§ 5 bis 11 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020; § 9 Absatz 5 geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Die obere Schulaufsichtsbehörde erteilt auf Antrag des Schulträgers eine befristete Unterrichtsgenehmigung, wenn und soweit 1. dies nach näherer Maßgabe der §§ 7 und 9 zum Erwerb der notwendigen Unterrichtspraxis dient oder 2. aufgrund der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers an einer vergleichbaren öffentlichen Schule lediglich eine befristete Tätigkeit möglich wäre. (2) Bei der Unterrichtspraxis zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte aber mit mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit sind entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen. (3) Die befristete Unterrichtsgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen nach § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S.  602) in der jeweils geltenden Fassung verbunden werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Feststellung der Eignung der Lehrerinnen und Lehrer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4 bis 6 (alt) ersetzt durch §§ 5 bis 11 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020; § 9 Absatz 5 geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Der dem Schulträger obliegende Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nach § 102 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes NRW ist in einem Feststellungsverfahren zu erbringen. Der Schulträger beantragt unter Vorlage der Unterlagen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 bei der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde die Durchführung des Feststellungsverfahrens. Diese entscheidet über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. (2) Zum Feststellungsverfahren wird zugelassen, wer 1. a) gemäß § 10 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung einen Studienabschluss in einem gemäß § 11 des Lehrerausbildungsgesetzes in Verbindung mit der Lehramtszugangsverordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) in der jeweils geltenden Fassung akkreditierten Studiengang für ein Lehramt der angestrebten Schulform und das angestrebte Fach erworben hat, b) eine Prüfung bestanden hat, die gemäß § 14 des Lehrerausbildungsgesetzes als gleichwertig geeignet für den Zugang zum Vorbereitungsdienst in einem der angestrebten Schulform entsprechenden Lehramt anerkannt worden ist, oder c) in einem Fach (Unterrichtsfach, berufliche Fachrichtung oder Lernbereich) der jeweiligen Schulform und Schulstufe einen Hochschulabschluss an einer Hochschule, Kunst- und Musikhochschule, der Deutschen Sporthochschule Köln oder als Abschluss eines Masterstudiu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.