Brandenburg

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach (A-POhDMark)

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Quellenkennung: de/verordnungen-211798. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach (A-POhDMark) vom 5. Januar 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 03], S.47) zuletzt geändert durch Artikel 116 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.44)

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d Abs. 2 aufgeführten Prüfungsgebieten werden mit je einer Einzelnote bewertet. (3) Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 14 - 15 Punkte gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = 11 - 13 Punkte befriedigend (3) = eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung = 8 - 10 Punkte ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht = 5 - 7 Punkte mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten = 2 - 4 Punkte ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten = 0 - 1 Punkt. (4) Die Gesamtnote ist aus den Bewertungen der häuslichen Prüfungsarbeit, der drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, der vier mündlichen Prüfungsleistungen, dem mündlichen Vortrag sowie aus der Ausbildungsnote (§ 18 Abs. 3) zu bilden. Dabei zählen die häusliche Prüfungsarbeit doppelt und die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Ausbildungsnote jeweils einfach. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der gewichteten Einzelnoten. (5) Die Bestimmung einer Gesamtnote ist nach folgender Zuordnung vorzunehmen: 13,50 bis 15,00 Punkte = sehr gut 10,50 bis 13,49 Punkte = gut 7,50 bis 10,49 Punkte = befriedigend 4,50 bis 7,49 Punkte = ausreichend 1,50 bis 4,49 Punkte = mangelhaft 0 bis 1,49 Punkte = ungenügend. Bei der Bewertung bleibt eine dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. Der errechnete Punktwert ist hinter der Gesamtnote in einer Klammer zu vermerken. (6) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens "ausreichend" ist; sie ist nicht bestanden, wenn das Gesamtergebnis oder mehr als drei Einzelnoten schlechter als "ausreichend" sind. § 27 Prüfungsniederschrift (1) Über den Prüfungsverlauf ist für jeden Referendar eine Niederschrift zu fertigen, in die die geprüften Stoffgebiete, die Bewertungen der schriftlichen Prüfung, die Bewertungen der mündlichen Prüfung, die Gesamtbewertung der Prüfung, etwaige Unregelmäßigkeiten aufzunehmen sind. Für die Anfertigung der Niederschrift kann ein weiterer Beamter zur Prüfung hinzugezogen werden. (2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und in Abschrift mit den Prüfungsarbeiten dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg zuzuleiten. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. § 28 Prüfungsergebnis und Zeugnis (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Referendar im Anschluß an die mündliche Prüfung das Gesamtergebnis der Prüfung und die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt. (2) Hat der Referendar die Prüfung bestanden, so wird ihm ein Zeugnis mit der Gesamtnote und dem Punktwert ausgehändigt. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (3) Hat der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so werden ihm die Gründe für das Nichtbestehen eröffnet. Er erhält darüber einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid, der sowohl schriftlich als auch elektronisch erfolgen kann. § 29 Wiederholung der Prüfung (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Frist, innerhalb der die Prüfung zu wiederholen ist, bestimmt die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses. (2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 30 Wirkungen der Prüfung (1) Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung ist der Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach und die Berechtigung, die Bezeichnung "Assessorin des Markscheidefachs" oder "Assessor des Markscheidefachs" zu führen, verbunden. (2) Das Beamtenverhältnis des Referendars, der die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben wird. Teil 3 Schlußbestimmungen § 31 (Inkrafttreten)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.