Niedersachsen

Verordnung zur Änderung baurechtlicher Vorschriften

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-08-12

Quellenkennung: gazette-2026-067. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 12. August 2026 Nummer 67 Verordnung zur Änderung baurechtlicher Vorschriften Vom 12. August 2026 Aufgrund des § 82 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 52), wird verordnet: Artikel 1 Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung § 30 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung vom 26. Septem- ber 2012 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 119), wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe „wenn sie der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen dienen, durch Sachverständige im Sinne des § 1 der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung (BauSVO) oder des § 5 Abs. 1 oder 4 BauSVO“ durch die Angabe „wenn sie der Erfüllung bauordnungs- rechtlicher Anforderungen dienen, durch Prüfsachverständige für technische Anlagen im Sinne des § 23 der Niedersächsischen Bauprüfverordnung (NBauPrüfVO) oder des § 27 NBauPrüfVO“ ersetzt. 2. Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: „2Die §§ 24 und 25 Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1 bis 4 und Abs. 4 NBauPrüfVO gelten entsprechend.“ Artikel 2 Änderung der Garagen- und Stellplatzverordnung In § 15 Abs. 3 der Garagen- und Stellplatzverordnung vom 4. September 1989 (Nds. GVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 357), werden die Worte „nach dem Gutachten eines nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen“ durch die Worte „nach dem Gut- achten einer oder eines nach Bauordnungsrecht anerkannten Prüfsachverständigen für technische Anlagen“ und die Worte „von einem nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen“ durch die Worte „von einer oder einem nach Bauordnungsrecht anerkannten Prüfsachverständigen für technische Anlagen“ ersetzt. Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 67 vom 12. August 2026 Seite 2 Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft. Hannover, den 12. August 2026 Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen Tonne Minister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.