Sachsen

Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 17647. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 7, S. 198, 199 Fsn-Nr.: 212-4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

teidigen und Gerechtigkeit gegenüber allen zu üben.“ Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. (3) 1Die Amtszeit des Sächsischen Datenschutzbeauftragten beträgt sechs Jahre. 2Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. (4) 1Die Entscheidung über die Amtsenthebung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 trifft der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 2Ob eine schwere Verfehlung im Sinne von Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/679 vorliegt, entscheiden die Richterdienstgerichte des Freistaates Sachsen nach den für sie geltenden Vorschriften. 3Das Antragsrecht zur Einleitung eines solchen Verfahrens übt hinsichtlich des Sächsischen Datenschutzbeauftragten der Präsident des Landtages aus. (5) 1Für den Fall seiner Verhinderung bestimmt der Sächsische Datenschutzbeauftragte einen Stellvertreter. 2Die Vertretungsbefugnis besteht nach Ende der Amtszeit des Sächsischen Datenschutzbeauftragten bis zur Ernennung eines Amtsnachfolgers fort. § 17 Amtsverhältnis (1) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Freistaat Sachsen. (2) Das Amtsverhältnis beginnt mit Aushändigung der Ernennungsurkunde. (3) 1Der Sächsische Datenschutzbeauftragte erhält Amtsbezüge in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 5 gemäß der Anlage 5 zum Sächsischen Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Im Übrigen finden die für Beamte des Freistaates Sachsen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung. (4) 1Für den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und seine Hinterbliebenen finden die für Beamte auf Zeit des Freistaates Sachsen geltenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung. 2Daneben finden hinsichtlich der Reise- und Umzugskosten, des Trennungsgeldes, der Beihilfe und des Sachschadensersatzes außerhalb der Unfallfürsorge sowie sonstiger Fürsorgeleistungen die für Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 3Gleiches gilt in Urlaubsangelegenheiten. (5) 1Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für 1. die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Amtsbezüge, 2. die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Beihilfe und des Sachschadensersatzes außerhalb der Unfallfürsorge, 3. die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Versorgungsbezüge, 4. die Rückforderung von Geldleistungen nach den Nummern 1 bis 3, 5. den Erlass von Widerspruchsbescheiden gegen Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 4. 2Zuständig für die Gewährung von Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld sowie der sonstigen Fürsorgeleistungen ist die Dienststelle des Sächsischen Datenschutzbeauftragten.1 § 18 Besondere Pflichten (1) 1Der Sächsische Datenschutzbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben sowie weder der Leitung, dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens, das im Freistaat Sachsen tätig ist, noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. 2Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. 3Er hat dem Präsidenten des Landtages Mitteilung über Geschenke zu machen, die er in Bezug auf das Amt erhält. 4Der Präsident des Landtages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. (2) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte sieht für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung seiner Amtszeit von allen mit den Aufgaben seines früheren Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen und entgeltlichen Tätigkeiten ab. (3) 1Der Sächsische Datenschutzbeauftragte und seine Mitarbeiter sind, auch nach Beendigung der Tätigkeit, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu wahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Der Sächsische Datenschutzbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit er oder seine Mitarbeiter über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben; nach Beendigung seines Amtsverhältnisses ist die Genehmigung des amtierenden Sächsischen Datenschutzbeauftragten erforderlich. § 19 Befugnisse (1) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte und seine Mitarbeiter sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, jederzeit Diensträume zu betreten und Zugang zu allen Datenverarbeitungsanlagen und -geräten zu erhalten. (2) Stellt der Sächsische Datenschutzbeauftragte einen strafbewehrten Verstoß gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz fest, ist er befugt, diesen bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. (3) Die Befugnis, Geldbußen zu verhängen, steht dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten gegenüber Behörden und öffentlichen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 nur zu, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. § 20 Pflicht zur Information des Sächsischen Datenschutzbeauftragten Die öffentlichen Stellen haben den Sächsischen Datenschutzbeauftragten über den beabsichtigten Erlass von Verwaltungsvorschriften, soweit sie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betreffen, zu informieren. § 21 Kostenerhebung (1) 1Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kann unbeschadet des Artikels 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Bundesdatenschutzgesetz Gebühren und Auslagen (Kosten) erheben. 2Die Kosten fließen dem Freistaat Sachsen zu. (2) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze im Einvernehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten durch Rechtsverordnung festzulegen. 2Für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Bundesdatenschutzgesetz, die nicht in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 enthalten sind, wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die nach in der Rechtsverordnung bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. 3Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5 bis 25 000 Euro erhoben. (3) 1Kosten für Untersuchungen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe f und h der Verordnung (EU) 2016/679 werden nur erhoben, wenn ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679, das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Bestimmung über den Datenschutz festgestellt wird. 2Untersuchungen oder Beratungen einfacher Art und die Beratung nicht-öffentlicher Stellen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind kostenfrei. (4) Die Höhe der Verwaltungsgebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu bemessen. (5) 1Der Sächsische Datenschutzbeauftragte entscheidet in eigener Verantwortung über die Ermäßigung oder Befreiung von Kosten, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. 2Im Übrigen finden § 3 Absatz 4 bis 6, § 7 Absatz 1, 2 und 4, §§ 9, 12, 13, 15, 16, 17 Absatz 1 Satz 6, Absatz 3 bis 5, §§ 18, 19, 21 bis 24 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung.2 Abschnitt 6 Schlussvorschriften § 22 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschrift (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift über den Schutz personenbezogener Daten Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet oder die Übermittlung durch unrichtige Angaben erschleicht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. (3) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (4) 1Wer eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Der Versuch ist strafbar. § 23 Einschränkung eines Grundrechts Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird durch dieses Gesetz eingeschränkt. § 24 Übergangsregelung 1Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Sächsische Datenschutzbeauftragte gilt als nach § 16 Absatz 1 Satz 4 ernannt. 2Das Amtsverhältnis gilt als nach § 16 Absatz 3 Satz 1 begonnen. 3Die Amtszeit endet am 31. Dezember 2021. 4Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Beamten und Beschäftigten beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom Landtag zum Sächsischen Datenschutzbeauftragten versetzt. 1 § 17 geändert durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) 2 § 21 geändert durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.