Bremen

Geschäftsordnung des Senats der Freien Hansestadt Bremen

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Quellenkennung: 232506. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:05.07.2023 Inkrafttreten22.06.2024 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Änderung vom 18.06.2024 (Brem.ABl. S. 665, ber. S. 668) Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 740 Zitiervorschlag: "Geschäftsordnung des Senats der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Juli 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 740), zuletzt geändert durch Änderung vom 18. Juni 2024 (Brem.ABl. S. 665, ber. S. 668)"

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er initiative eines Landes oder der Bundesregierung erst am Tag des Bundesratsplenums heraus, entscheiden die anwesenden Mitglieder des Bundesrats nach pflichtgemäßen Ermessen. Diese Stimmabgabe, sowie eine vom Senatsbeschluss abweichende Stimmabgabe im Bundesrat ist in der nächsten Senatssitzung zu begründen. § 21 Vorbereitung von Angelegenheiten des Vermittlungsausschusses (1) Unverzüglich nach Beschluss über die Anrufung des Vermittlungsausschusses unterrichtet die oder der Bevollmächtigte der Freien Hansestadt Bremen beim Bund - die Präsidentin oder den Präsidenten des Senats, - die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister als Ständige Vertreterin oder Ständigen Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Senats, - die Senatorin oder den Senator für Finanzen, - die zuständige senatorische Behörde. (2) Ergibt die Anrufung wesentliche neue Gesichtspunkte, fertigt die zuständige senatorische Behörde eine Senatsvorlage rechtzeitig zur Vorbereitung der nächsten Sitzung des Senats. Anderenfalls erläutert die zuständige senatorische Behörde oder die oder der Bevollmächtigte der Freien Hansestadt Bremen beim Bund die Angelegenheiten mündlich im Senat. § 22 Die Senatskanzlei (1) Die Senatskanzlei unterstützt den Senat, insbesondere die Präsidentin oder den Präsidenten des Senats, bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. (2) Die Chefin oder der Chef der Senatskanzlei leitet die Senatskanzlei nach den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Senats. IV. Sonstige Vorschriften § 23 Verkehr mit der Bürgerschaft (1) Der Senat bestellt für die Sitzungen der Bürgerschaft (Landtag) und der Stadtbürgerschaft je zwei Senatorinnen oder Senatoren zu seiner allgemeinen Vertreterin oder seinem allgemeinen Vertreter sowie für Tagesordnungspunkte, bei denen eine Debatte vorgesehen ist, das zuständige oder federführende Mitglied des Senats zu seiner besonderen Vertreterin oder seinem besonderen Vertreter, bei dessen Abwesenheit die Vertreterin oder den Vertreter im Amt oder ein anderes Mitglied des Senats. Den Vertreterinnen oder den Vertretern des Senats können Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihrer Geschäftsbereiche beigeordnet werden. (2) Der Schriftverkehr mit der Bürgerschaft wird über die Präsidentin oder den Präsidenten des Senats geführt, sofern nicht durch Rechtsvorschrift oder Vereinbarung zwischen der Bürgerschaft und dem Senat oder diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt ist. (3) Die vom Senat verabschiedeten Mitteilungen an die Bürgerschaft sowie der Wortlaut sonstiger für die Bürgerschaft bestimmter Vorgänge dürfen von keiner Stelle der Verwaltung geändert werden. Erweist sich nachträglich eine Änderung als notwendig, ist ein erneuter Senatsbeschluss herbeizuführen. Offenbare Unrichtigkeiten können im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Senats und den beteiligten Mitgliedern des Senats durch die Senatskanzlei berichtigt werden. Sind solche Unrichtigkeiten nicht inhaltlicher, sondern ausschließlich redaktioneller Art, ist eine Berichtigung im direkten Verkehr zwischen Senatskanzlei und Verwaltung der Bürgerschaft herbeizuführen. (4) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft unmittelbar über eigene Initiativen im Plenum des Bundesrats sowie über die Mitantragstellung der Freien Hansestadt Bremen zu Initiativen anderer Länder. (5) Die Chefin oder der Chef der Senatskanzlei bringt dem Senat in seiner nächsten Sitzung die Beschlüsse der Bürgerschaft zur Kenntnis. Sie werden durch die Senatskanzlei unverzüglich den beteiligten Mitgliedern des Senats elektronisch zugestellt. § 24 Vertretung des Senats (1) Mitteilungen an die Bürgerschaft werden von der oder dem nach § 23 Absatz 1 bestellten Vertreterin oder Vertreter des Senats in der Bürgerschaft vertreten. (2) Die Vertretung des Senats in der Bürgerschaft und deren Ausschüssen hat einheitlich zu erfolgen. Die Vertreterin oder der Vertreter des Senats tragen die Auffassung und Beschlusslage des Senats vor, auch wenn einzelne Senatsmitglieder abweichender Auffassung sind. § 25 Verkehr mit den Ausschüssen der Bürgerschaft (1) In den Ausschüssen der Bürgerschaft wird der Senat durch die Mitglieder des Senats vertreten, in deren Geschäftsbereich die zur Verhandlung stehende Angelegenheit fällt. Im Falle ihrer Verhinderung werden sie von ihren Vertreterinnen oder Vertretern im Amt oder durch von ihnen beauftragte Angehörige ihres Geschäftsbereiches vertreten. (2) Der schriftliche Verkehr mit den Ausschüssen wird durch das zuständige Mitglied des Senats oder durch das Fachressort im Rahmen vorliegender Senatsbeschlüsse oder der vom Senat beschlossenen Vorlagen durchgeführt. (3) Bevor bei wesentlichen Änderungen einer Gesetzesvorlage in den Ausschüssen der Bürgerschaft das Einverständnis erklärt wird, ist der Senat zu befassen. (4) Entwürfe des Senats zu Gesetzen oder Verordnungen kann das zuständige Senatsmitglied nach Verständigung des Senats in Ausnahmefällen mit dem zuständigen Ausschuss vorbesprechen, wenn eine Feststellung der Auffassung des Ausschusses vor der Entscheidung des Senats oder Senatsmitglieds geboten oder zweckmäßig erscheint. (5) In Angelegenheiten a) von allgemeiner oder grundsätzlicher politischer oder finanzieller Bedeutung oder b) bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Ressorts berühren, erfolgt der schriftliche Verkehr mit den Ausschüssen nach Befassung im Senat. § 26 Erteilung einer Auskunft Eine Auskunft nach Artikel 105 Absatz 4 Landesverfassung ist vom zuständigen Senatsmitglied auf Grundlage der Auffassung und Beschlusslage des Senats zu erteilen. Vor Erteilung einer Auskunft in Angelegenheiten a) von allgemeiner oder grundsätzlicher politischer oder finanzieller Bedeutung oder b) bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Ressorts berühren, führt das zuständige Senatsmitglied eine Beratung und Beschlussfassung im Senat herbei. § 26a Gesetzesvorlagen aus der Mitte der Bürgerschaft mit Regelungen zur Aufnahme oder Ausübung eines Berufs Bei Gesetzesvorlagen aus der Mitte der Bürgerschaft, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, ist eine Prüfung der Gesetzesvorlage entsprechend § 18a durchzuführen und gegenüber der Bürgerschaft zu vertreten. § 27 Geschäftsverkehr nach außen (1) Der Geschäftsverkehr mit a) der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten, b) dem Deutschen Bundestag, c) dem Bundesrat, d) den Regierungschefinnen und -chefs der Länder, e) den Mitgliedern auswärtiger Regierungen, f) der Präsidentin oder dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, g) der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission der Europäischen Union und h) der Präsidentin oder dem Präsidenten des Europäischen Rates i) ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Senats vorbehalten. (2) Von den Schreiben an die genannten Organe übersendet die Senatskanzlei den beteiligten Geschäftsbereichen und der oder dem Bevollmächtigten der Freien Hansestadt Bremen beim Bund eine Abschrift. (3) Mit den Ausschüssen des Bundesrates verkehren die Geschäftsbereiche unmittelbar, soweit sich der Geschäftsverkehr auf die Ausschussarbeiten bezieht. Die oder der Bevollmächtigte der Freien Hansestadt Bremen beim Bund ist gleichzeitig zu unterrichten. (4) Die Geschäftsbereiche verkehren mit den Bundesministerien unmittelbar; der Geschäftsverkehr in Fragen von besonderer politischer Bedeutung kann der Präsidentin oder dem Präsidenten des Senats übertragen werden. (5) Von Schreiben zwischen den Geschäftsbereichen und den Bundesministerien sind der Senatskanzlei und der oder dem Bevollmächtigten der Freien Hansestadt Bremen beim Bund Abschriften zu übersenden, soweit sie für den Senat von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere, wenn a) die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten des Senats zur koordinierenden Vorbereitung und Durchführung der Senatsentscheidungen sowie ihre oder seine sonstigen Aufgaben zur Leitung der Geschäfte des Senats betroffen werden (§ 10 Absatz 3 und 4), b) die Geschäftsbereiche mehrerer Mitglieder des Senats berührt werden (§ 8 Absatz 1), c) die Kenntnis für die Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Bevollmächtigten der Freien Hansestadt Bremen beim Bund von Bedeutung ist. Über Gespräche der Geschäftsbereiche mit den Bundesministerien über allgemeine und grundsätzliche Fragen ist durch Übersendung von Vermerken oder durch mündliche Information die Unterrichtung der Präsidentin oder des Präsidenten des Senats und der oder des Bevollmächtigten der Freien Hansestadt Bremen beim Bund sicherzustellen. Entsprechendes gilt für die Information der Präsidentin oder des Präsidenten des Senats sowie der oder des Bevollmächtigten der Freien Hansestadt Bremen beim Bund gegenüber den anderen Geschäftsbereichen. (6) Für den amtlichen Verkehr mit Institutionen und Dienststellen der Europäischen Union gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. (7) Für die Bearbeitung der auswärtigen Angelegenheiten im Verkehr mit dem Auswärtigen Amt und dessen Dienststellen im Ausland und den Verkehr mit dem Diplomatischen und den Konsularkorps in Deutschland ist die Senatskanzlei zuständig. Für den Amts- und Rechtshilfeverkehr sind die Geschäftsbereiche zuständig. § 28 Repräsentation (1) Aufgaben repräsentativer Art (Gästeveranstaltungen) für die Freie Hansestadt Bremen werden grundsätzlich vom Senat wahrgenommen. Ihre Durchführung obliegt den Mitgliedern des Senats, soweit sie nicht der Chefin oder dem Chef der Senatskanzlei oder den Vertreterinnen oder Vertretern im Amt der Mitglieder des Senats übertragen worden ist. (2) Das Nähere über die Durchführung der dem Senat obliegenden repräsentativen Aufgaben regeln besondere Richtlinien des Senats. (3) Zu den Aufgaben repräsentativer Art gehören insbesondere: - Staatsbesuche, - Senatsempfänge, - Übernahme von Schirmherrschaften, - Mitgliedschaften in Ehrenausschüssen, - Stiftung und Verteilung von Ehrenpreisen, Geschenken und Auszeichnungen, - Glückwünsche und Beileidsbezeigungen des Senats. (4) Für die Bearbeitung der in Absatz 1 genannten Angelegenheiten ist in Bremen die Senatskanzlei, in Berlin die oder der Bevollmächtigte der Freien Hansestadt Bremen beim Bund und in Brüssel der oder die für Europa zuständige Senator oder Senatorin federführend. § 29 Inkrafttreten der Geschäftsordnung Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 15. August 2019 (Brem.ABl. S. 1061) außer Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.