Sachsen

Schulordnung Grundschulen

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Quellenkennung: 3886. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2004 Nr. 10, S. 312 Fsn-Nr.: 710-1.32/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Februar 2026

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echend. (8) 1Für Schüler, die nach den Lernbereichen des Lehrplans der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, richten sich Ermittlung und Bewertung der Leistungen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Nummer 1 der Schulordnung Förderschulen. 2Eine Benotung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung erfolgt nicht.19 § 18 Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung (1) 1Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen bewertet. 2Die Bewertung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers. (2) 1Die Schüler der Grundschule werden auf die Benotung allmählich vorbereitet. 2In der Klassenstufe 1 werden keine Noten erteilt. 3In der Klassenstufe 2 wird in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht benotet. 4An sorbischen Schulen im Sinne des § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet tritt an die Stelle des Faches Deutsch das Fach Sorbisch. 5Ab Klassenstufe 3 wird in allen Fächern mit Ausnahme des Faches Englisch benotet. 6Das Fach Englisch wird ab Klassenstufe 4 benotet. 7Werden in Fächern keine Noten erteilt, ist die Leistung verbal einzuschätzen. 8Werden Noten erteilt, kann eine verbale Einschätzung hinzutreten. 9Verbale Einschätzungen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten. (3) 1Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet: Notenbewertung Nummer Notenbeschreibung Note Entsprechung 1. sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 2. gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht; 3. befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 4. ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 5. mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 6. ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. 2Notentendenzen können durch Hinzufügen der Zeichen „+“ oder „–“ ausgedrückt werden. (4) Anforderungen im Sinne des Absatzes 3 sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte sowie der Grad der selbst-ständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der Art der Darstellung. (5) 1Werden Leistungen nicht erbracht, entscheidet der Lehrer unter Berücksichtigung der Gründe sowie abhängig von Alter und Entwicklungsstand des Schülers, ob ein Nachtermin angeordnet wird oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt. 2Bei Leistungsverweigerung sind die Eltern zu informieren. (6) Weiterhin werden Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers benotet. 1. Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessenen Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Toleranz und Gemeinsinn sowie Selbsteinschätzung. 2. Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben. 3. Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbstständigkeit, Kreativität sowie Verantwortungsbereitschaft. 4. Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen sowie Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien. (7) 1Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet: Kopfnotenbewertung Nummer Notenbeschreibung Note Entsprechung 1. sehr gut (1), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist; 2. gut (2), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers stark ausgeprägt ist; 3. befriedigend (3), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist; 4. ausreichend (4), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers schwach ausgeprägt ist; 5. mangelhaft (5), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers unzureichend ausgeprägt ist; dabei sind gesundheitliche Beeinträchtigungen des Schülers angemessen zu berücksichtigen. 2Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertungen auf dem Jahreszeugnis. 3Sie müssen dem Ziel der Ermutigung des Schülers dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten.20 § 19 Leistungsnachweise (1) Leistungsnachweise erbringt der Schüler in Form von 1. Klassenarbeiten, 2. Kurzkontrollen und 3. sonstigen Leistungen. (2) 1Klassenarbeiten geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse sowie einzelner Schüler. 2Sie können in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit angesetzt werden. (3) 1Kurzkontrollen sollen sich auf begrenzte Stoffbereiche im Zusammenhang mit dem jeweils vorausgegangenen Unterricht beziehen. 2Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt der Fachlehrer. (4) 1Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die inklusiv unterrichtet werden, insbesondere für Schüler mit geminderter Konzentrationsfähigkeit, kommt den regelmäßig anzusetzenden schriftlichen, mündlichen und praktischen Kurzkontrollen eine gesteigerte Bedeutung zu. 2Die Kurzkontrollen tragen zur Festigung der Lernergebnisse bei und dienen zugleich der Leistungsermittlung. 3Sie dürfen sich nur auf einen begrenzten Stoffbereich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Unterricht beziehen. 4Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt der Fachlehrer unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler. (5) 1Sonstige Leistungen sind schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen. 2Als sonstige Leistungen können im Einzelfall und altersangemessen auch Komplexe Leistungen anerkannt werden. 3Sie dienen dem Nachweis, dass die Schüler ein Projekt selbständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können, und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen. 4Sie können wie eine Klassenarbeit bewertet werden.21 § 19a Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise (1) 1Die Anzahl der Klassenarbeiten wird am Schuljahresanfang durch die Klassenkonferenz in den Schulen festgelegt. 2Sie sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen. (2) 1Klassenarbeiten sind in der Regel mindestens eine Woche zuvor anzukündigen. 2An einem Tag darf nicht mehr als eine, pro Woche dürfen nicht mehr als zwei Klassenarbeiten geschrieben werden. 3Sie sollen nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen und nicht unmittelbar nach den Ferien geschrieben werden. 4Die Zeit bis zur Rückgabe soll eine Woche nicht überschreiten. (3) 1Klassenarbeiten sind in der Regel nach Kenntnisnahme durch die Eltern von der Schule bis zum Ende des Schuljahres aufzubewahren. 2Die Gesamtlehrerkonferenz kann beschließen, dass die Klassenarbeiten nach Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern diesen ausgehändigt werden. 3Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern. 4Diese sind zu Beginn jedes Schuljahres hierüber zu informieren.22 § 20 Hausaufgaben (1) 1Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. 2Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sollen dem Entwicklungsstand des einzelnen Schülers angepasst werden. (2) Hausaufgaben werden im Unterricht besprochen und überprüft. (3) Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten. § 21 Täuschungen (1) Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weise getäuscht oder der Versuch einer Täuschung unternommen, kann der Lehrer eine Wiederholung des Leistungsnachweises anordnen, in den Klassenstufen 3 und 4 die Benotung herabsetzen oder in einem schweren Fall in der Klassenstufe 4 die Note „ungenügend“ erteilen. (2) 1Wird die Benotung herabgesetzt oder die Note „ungenügend“ erteilt, ist dies den Eltern mit einer kurzen Begründung schriftlich mitzuteilen. 2Diese Noten sind wie andere Leistungsnachweise bei der Notengebung in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis zu berücksichtigen. § 22 Halbjahresinformationen (1) 1Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Eltern, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. 2In Klassenstufe 1 wird eine schriftliche Verbaleinschätzung erteilt; ab Klassenstufe 2 können die gemäß § 18 Absatz 2 Satz 3 bis 6 zu erteilenden Noten auch mit Notentendenzen ausgewiesen werden. 3Ab Klassenstufe 2 sind auch Noten für das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen. (2) 1Halbjahresinformationen für Schüler nach § 16 Absatz 1 weisen die Bewertung nach § 17 Absatz 6 aus. 2Halbjahresinformationen für Schüler nach § 16 Absatz 2 weisen die Bewertung nach § 17 Absatz 7 aus. 3Abweichend von Satz 2 werden für inklusiv unterrichtete Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung die Halbjahresinformationen mittels einer schriftlichen Verbaleinschätzung erteilt. 4In allen Fällen ist zu vermerken, dass der Schüler an der Grundschule inklusiv unterrichtet wurde. 5Soweit auf eine Benotung nach § 25 Absatz 6 der Schulordnung Förderschulen verzichtet wird, ist dies ebenfalls zu vermerken. (3) 1Für Halbjahresinformationen sind Vordrucke zu verwenden, die den von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Mustern entsprechen. 2Sie sind vom Klassenlehrer zu unterschreiben. 3Die Ausgabe der Halbjahresinformationen erfolgt jeweils am letzten Schultag des Schulhalbjahres. 4Die Eltern bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme.23 § 23 Jahreszeugnisse (1) 1Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülern nach einem Schuljahr erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand dokumentieren. 2Sie beinhalten: 1. in Klassenstufe 1 eine verbale Einschätzung gemäß § 18 Absatz 2 Satz 7 und 9; 2. ab Klassenstufe 2   a) die Noten gemäß § 18 Absatz 2 Satz 3 bis 6;   b) die Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung während des ganzen Schuljahres;   c) verbale Einschätzungen gemäß § 18 Absatz 7 Satz 2. 3Ab Klassenstufe 2 können in den Fächern, die nicht benotet werden, verbale Einschätzungen aufgenommen werden. 4§ 18 Absatz 2 Satz 9 gilt entsprechend. (2) 1Jahreszeugnisse für Schüler nach § 16 Absatz 1 weisen die Bewertung nach § 17 Absatz 6 aus. 2Jahreszeugnisse für Schüler nach § 16 Absatz 2 weisen die Bewertung nach § 17 Absatz 7 aus. 3Abweichend von Satz 2 findet für inklusiv unterrichtete Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung § 29 Absatz 2 der Schulordnung Förderschulen entsprechende Anwendung. 4In allen Fällen ist zu vermerken, dass der Schüler an der Grundschule inklusiv unterrichtet wurde. 5Soweit auf eine Benotung nach § 25 Absatz 6 der Schulordnung Förderschulen verzichtet wird, ist dies ebenfalls zu vermerken. (3) 1Für Jahreszeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Mustern entsprechen. 2Sie sind vom Klassenlehrer und vom Schulleiter zu unterschreiben. 3Die Ausgabe der Jahreszeugnisse erfolgt in der Regel am letzten Schultag des Schuljahres. 4Die Eltern bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme.24 § 24 Bildungsempfehlung (1) 1Zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 4 erteilt die Klassenkonferenz der Klassenstufe 4 eine Bildungsempfehlung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 oder 4 des Sächsischen Schulgesetzes. 2Hierfür ist ein Vordruck zu verwenden, der dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster entspricht. (2) 1An sorbischen Schulen gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet kann zur Erteilung der Bildungsempfehlung gemäß Absatz 1 das Fach Deutsch durch das Fach Sorbisch ersetzt werden. 2Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz. (3) 1Für Schüler der Vorbereitungsklassen oder Vorbereitungsgruppen wird eine Bildungsempfehlung nach Absatz 1 mit der Maßgabe erteilt, dass diese unter Berücksichtigung der im Herkunftsland erbrachten Leistungen, des Lern- und Arbeitsverhaltens sowie der sprachlichen Fähigkeiten in der deutschen Sprache durch den Betreuungslehrer erteilt wird. 2An die Stelle der Noten gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes treten die Noten des von den Eltern vorzulegenden letzten Zeugnisses aus dem Herkunftsland. 3Die Note im Fach Deutsch wird durch die Note in der jeweiligen Muttersprache ersetzt. 4Wurde das Fach Sachunterricht im Herkunftsland nicht unterrichtet, tritt an dessen Stelle ein vergleichbares Fach mit gesellschaftswissenschaftlichem und naturwissenschaftlichem Bezug. (4) 1Schüler, die lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, erhalten keine Bildungsempfehlung. 2Die Eltern melden ihr Kind mit der Halbjahresinformation der Klassenstufe 4 an einer Oberschule, Gemeinschaftsschule oder Förderschule an.25 Abschnitt 6 Versetzung, Wiederholung § 25 Versetzungsbestimmungen (1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben. (2) 1In Klassenstufe 2 steigt ein Schüler ohne Versetzungsentscheidung auf. 2Mit Zustimmung der Eltern kann ein Schüler aufgrund seines Entwicklungsstandes ein Jahr länger im Anfangsunterricht gemäß § 5 Absatz 5 verbleiben. 3Die Entscheidung über den Verbleib in Klassenstufe 1 kann bis zum Ende der Klassenstufe 1 getroffen werden. 4Der Wechsel von der Klassenstufe 2 in die Klassenstufe 1 ist mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 2 frühestens zwei Monate nach Unterrichtsbeginn zulässig. 5Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. (3) 1In die Klassenstufe 3 kann ein Schüler noch versetzt werden, wenn er in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Sachunterricht die Note „mangelhaft“ erreicht hat und sein Lern- und Arbeitsverhalten, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen der Klassenstufe 3 gewachsen sein wird. 2An sorbischen Schulen im Sinne des § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet tritt an die Stelle des Faches Deutsch das Fach Sorbisch. (4) 1In die Klassenstufen 4 und 5 kann ein Schüler noch versetzt werden, wenn er in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Sachunterricht die Note „mangelhaft“ und insgesamt nicht mehr als zweimal die Note „mangelhaft“ erreicht hat und sein Lern- und Arbeitsverhalten, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sein wird. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) 1Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wie längerer Erkrankung, Wechsel an eine andere Grundschule oder festgestellter Teilleistungsschwäche können Schüler, die nach Absatz 1 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sein werden. 2Gleiches gilt für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist. 3Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig. (6) 1Für Schüler, die lernzielgleich inklusiv unterrichtet werden, richtet sich die Versetzung nach den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung. 2Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen, die lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, richtet sich die Versetzung nach § 30 Absatz 1 der Schulordnung Förderschulen. (7) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, wechseln ohne Versetzungsentscheidung jährlich in die nächsthöhere Klassenstufe. (8) 1Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. 2Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis zu vermerken. (9) 1Schüler, die 1. aus einer Klasse, die sie wiederholt haben, erneut nicht versetzt werden, 2. eine Klasse wiederholt haben und aus der nachfolgenden Klasse nicht versetzt werden oder 3. aus einer LRS-Klasse nicht versetzt werden, nehmen am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil. 2Dies ist im Jahreszeugnis zu vermerken. 3Der Schulleiter beantragt die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.26 § 26 Freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe (1) 1Eine Klassenstufe kann auf schriftlichen Antrag der Eltern einmal während des Besuches der Grundschule freiwillig wiederholt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler den Anforderungen der nächsten Klassenstufe nur unzureichend genügen kann und die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters dem Antrag zustimmt. 2Die freiwillige Wiederholung ist zulässig 1. zum Ende der Klassenstufe 2, 3 oder 4 oder 2. im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 oder 4 frühestens zwei Monate nach Unterrichtsbeginn. 3Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, ist eine freiwillige Wiederholung grundsätzlich nicht möglich. (2) 1Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als zurückgenommen. 2Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken. (3) Nimmt ein Schüler die Regelung gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 bis 4 in Anspruch, gilt dies nicht als freiwillige Wiederholung.27 § 27 Wechsel und Überspringen einer Klassenstufe  1Ein Schüler kann im Laufe des Schuljahres in die nächsthöhere Klassenstufe wechseln oder zum Schuljahresende eine Klassenstufe überspringen, wenn: 1. sein Entwicklungs- und Leistungsstand erwarten lassen, dass er den Anforderungen gewachsen sein wird; 2. ein Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters vorliegt und 3. die Eltern das Einverständnis erklärt haben. 2Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt.28 Abschnitt 7 Schlussvorschrift § 28 Inkrafttreten und Außerkrafttreten (1) 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft, soweit in Absatz 2 Satz 1 nichts anderes bestimmt ist. 2Gleichzeitig tritt, soweit in Absatz 2 Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1117), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2000 (SächsGVBl. S. 417), außer Kraft. (2) 1§ 15 Abs. 2 tritt am 1. August 2005 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt § 15 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1117), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2000 (SächsGVBl. S. 417), außer Kraft.29 Dresden, den 3. August 2004 Der Staatsminister für Kultus In Vertretung Günther Portune Staatssekretär 1 Überschrift geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 737) 2 Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 453), durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228), durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 737), durch Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253), durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2025 (SächsGVBl. S. 434) 3 § 1 geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) 4 § 3 geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 453), durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 96), durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228), durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 737), durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), durch Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) 5 § 4 geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 453), durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 96), durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228), durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 737), durch Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) 6 § 5 neu gefasst durch Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) 7 § 6 neu gefasst durch Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) und geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) 8 § 7 eingefügt durch Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) und geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) 9 § 8 eingefügt durch Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) – nachfolgende §§-Zählung angepasst – und geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) 10 § 9 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 201 (SächsGVBl. S. 228), durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 737) und durch Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) 11 § 10 geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 453), durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 737) und durch Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) 12 § 11 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 96), durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228), durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 737), durch Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) 13 § 11a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2025 (SächsGVBl. S. 434) 14 § 12 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 737) 15 § 13 neu gefasst durch Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) 16 § 14 neu gefasst durch Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) 17 § 15 eingefügt durch Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 453), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 96) und durch Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) 18 § 16 eingefügt durch Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) 19 § 17 geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 453), durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228), durch Artikel 1 der Verordn

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.