Brandenburg

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft im Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz - BbgJVollzG)

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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft im Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz - BbgJVollzG) vom 24. April 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 14]) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 43], S.25)

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8 gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme vollzogen wird. § 120 Besondere Bestimmungen (1) Strafarrestanten sollen im offenen Vollzug untergebracht werden. (2) Eine gemeinsame Unterbringung ist nur mit Einwilligung der Strafarrestanten zulässig. (3) Besuche, Telefongespräche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist. (4) Den Strafarrestanten soll gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen. (5) Strafarrestanten dürfen eigene Kleidung tragen und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und sie für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen. (6) Sie dürfen Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben. (7) Eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung ist nur bei Gefahr im Verzug zulässig. (8) Zur Vereitelung einer Entweichung und zur Wiederergreifung dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Abschnitt 22 Datenschutz § 121 Anwendung des Brandenburgischen Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetzes Das Brandenburgische Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz findet Anwendung, soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes geregelt ist. § 122 Grundsatz, Begriffsbestimmungen (1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit deren Kenntnis für vollzugliche Zwecke erforderlich ist. (2) Vollzugliche Zwecke sind die Erreichung des Vollzugsziels, der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie die Sicherung des Vollzugs. § 123 Erhebung von Daten über Gefangene bei Dritten Daten über Gefangene dürfen ohne deren Kenntnis bei Dritten nur erhoben werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt, die zu erfüllende Aufgabe nach Art oder Zweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder die Erhebung bei den Gefangenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Gefangenen beeinträchtigt werden. § 124 Erhebung von Daten über andere Personen Daten über andere Personen als die Gefangenen dürfen für vollzugliche Zwecke ohne deren Kenntnis nur erhoben werden, wenn dies unerlässlich ist und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht beeinträchtigt. § 125 Unterrichtungspflichten Die Betroffenen werden über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung ihrer Daten unterrichtet, soweit vollzugliche Zwecke dadurch nicht gefährdet werden. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden berechtigten Interesses Dritter, geheim gehalten werden müssen oder der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden. § 126 Besondere Formen der Datenerhebung (1) Zur Sicherung des Vollzugs und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere zur Identitätsfeststellung, sind mit Kenntnis der Gefangenen folgende erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig: die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, die elektronische Erfassung biometrischer Merkmale und Messungen. (2) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung ist die Beobachtung einzelner Bereiche des Anstaltsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren, des Anstaltsgeländes oder der unmittelbaren Umgebung der Anstalt mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) zulässig. Eine Aufzeichnung der Videobilder darf nur im Bereich der unmittelbaren Außensicherung der Anstalt sowie darüber hinaus im Einzelfall auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters in besonders sicherheitsrelevanten Bereichen erfolgen. Die Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen, soweit ihr Zweck dadurch nicht vereitelt wird. Eine Videoüberwachung von Hafträumen ist ausgeschlossen. § 90 Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt. (3) Das Betreten des Anstaltsgeländes durch vollzugsfremde Personen kann davon abhängig gemacht werden, dass diese zur Identitätsfeststellung ihren Vornamen, ihren Namen und ihre Anschrift angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen und die Erfassung biometrischer Merkmale des Gesichts, der Augen, der Hände, der Stimme oder der Unterschrift dulden, soweit dies erforderlich ist, um eine verwechslungsbedingte Entlassung von Gefangenen zu verhindern. (4) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann das Auslesen von elektronischen Datenspeichern sowie elektronischen Geräten mit Datenspeichern anordnen, die Gefangene ohne Erlaubnis besitzen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist. Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren. § 127 Übermittlung und Nutzung für weitere Zwecke (1) Für eine Übermittlung oder Nutzung von personenbezogenen Daten stehen die Zwecke des gerichtlichen Rechtsschutzes den vollzuglichen Zwecken des § 122 Absatz 2 gleich. (2) Die Übermittlung und Nutzung von personenbezogenen Daten ist über Absatz 1 hinaus auch zulässig, soweit dies erforderlich ist zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person, zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden oder für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen sowie für die Anordnung von Maßnahmen nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung. Weitergehende Übermittlungspflichten gegenüber der Verfassungsschutzbehörde nach § 14 Absatz 1 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes bleiben unberührt. § 128 Datenübermittlung an öffentliche Stellen (1) Den zuständigen öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist für die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht oder forensischen Ambulanzen, Entscheidungen in Gnadensachen, gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege, Maßnahmen der für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger, die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige der Gefangenen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten, ausländerrechtliche Maßnahmen oder die Durchführung der Besteuerung. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Daten über Gefangene bezieht. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die öffentlichen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nichtöffentlicher Stellen bedienen und deren Mitwirkung ohne Übermittlung der Daten unmöglich oder wesentlich erschwert würde. § 129  Verarbeitung besonders erhobener Daten (1) Bei der Überwachung der Besuche, der Telefongespräche, anderer Formen der Telekommunikation oder des Schriftwechsels sowie bei der Überprüfung des Inhalts von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen für die in § 122 Absatz 2 und § 127 Absatz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden. (2) Die aufgrund erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 126 Absatz 1 gewonnenen Daten und Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Sie dürfen nur für die in § 126 Absatz 1, § 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Zwecke verarbeitet oder den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen übermittelt werden. (3) Die zur Identifikation von vollzugsfremden Personen nach § 126 Absatz 3 erhobenen Daten dürfen ausschließlich verarbeitet werden zum Zweck des Abgleichs beim Verlassen der Vollzugsanstalt oder zur Verfolgung von während des Aufenthalts in der Anstalt begangenen Straftaten; in diesem Fall können die Daten auch an Strafverfolgungsbehörden ausschließlich zum Zwecke der Verfolgung dieser Straftaten übermittelt werden. (4) Die beim Auslesen von Datenspeichern nach § 126 Absatz 4 erhobenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den dort genannten Zwecken erforderlich ist. Das gilt nicht, soweit sie zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung der Gefangenen oder Dritter gehören. (5) Nach § 124 erhobene Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszwecks oder für die in § 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden. § 130  Mitteilung über Haftverhältnisse (1) Die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde darf öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann die Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheits- oder Jugendstrafe voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder von nichtöffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die Gefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben. (2) Die Mitteilung ist in der Gefangenenpersonalakte zu dokumentieren. (3) Den Verletzten einer Straftat sowie deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Straf- und Jugendstrafgefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. (4) Die Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragstellerinnen und Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, dass dieses Interesse das Interesse der Gefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung nachträglich unterrichtet. (5) Bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch sind auf Antrag der betroffenen Untersuchungsgefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Die betroffenen Untersuchungsgefangenen sind bei der Anhörung oder nachträglichen Unterrichtung nach Absatz 4 auf ihr Antragsrecht hinzuweisen. § 131  Überlassung von Akten (1) Akten dürfen nur anderen Anstalten und Aufsichtsbehörden, der Gerichtshilfe, der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe, den Führungsaufsichtsstellen und den forensischen Ambulanzen, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten und den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen oder im Falle elektronischer Aktenführung in Form von Duplikaten übermittelt werden. (2) Die Überlassung an andere öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen, denen Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 2 gemäß § 128 Absatz 2 übertragen sind, ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von einer Anstalt oder Aufsichtsbehörde, einer Strafvollstreckungsbehörde oder einem Gericht mit Gutachten beauftragten Stellen. § 132  Kenntlichmachung in der Anstalt, Lichtbildausweise (1) Mit Ausnahme des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses, personenbezogener Daten über die ethnische Herkunft, sexuelle Identität, politische Meinungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit und der personenbezogenen Daten von Gefangenen, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen Daten von Gefangenen in der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben erforderlich ist. (2) Die Anstalt kann die Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Dieser ist bei der Verlegung in eine andere Anstalt oder bei der Entlassung einzuziehen oder zu vernichten. § 133  Offenbarungspflichten und -befugnisse der Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes geregelt ist, unterliegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte oder Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, Berufspsychologinnen und Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung und staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen hinsichtlich der ihnen als Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger von Gefangenen anvertrauten oder sonst über Gefangene bekannt gewordenen Geheimnisse auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben sich gegenüber der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist. (3) Ärztinnen und Ärzte sind gegenüber der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter zur Offenbarung im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse und -pflichten bleiben unberührt. (4) Die Gefangenen sind vor der Erhebung über die nach Absatz 2 und 3 bestehenden Offenbarungspflichten zu unterrichten. (5) Die nach den Absätzen 2 und 3 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet oder genutzt werden, unter denen eine in Absatz 1 genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen. (6) Sofern Ärztinnen und Ärzte oder Psychologinnen und Psychologen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragten Personen auch zur Unterrichtung der oder des in der Anstalt tätigen Ärztin oder Arztes oder der oder des in der Anstalt mit der Behandlung oder Betreuung der Gefangenen betrauten Psychologin oder Psychologen befugt sind. § 134  (aufgehoben) § 135  Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht (1) Den Gefangenen wird Akteneinsicht gewährt, wenn eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind. (2) Die Auskunftserteilung und die Gewährung von Akteneinsicht unterbleiben, soweit die Auskunft oder die Einsichtnahme die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der datenverarbeitenden Stelle oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährden würde. § 136  Auskunft und Akteneinsicht zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Den Mitgliedern einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wird während des Besuchs in der Anstalt Einsicht in die Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter gewährt oder Auskunft aus diesen Akten erteilt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses unerlässlich ist. § 137  Löschung Die in Dateien mit Ausnahme der in Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten, Therapieakten, psychologischen und pädagogischen Testunterlagen und Krankenblättern sowie Gefangenenbüchern gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens zwei Jahre nach der Entlassung oder der Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 140 die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Gefangenen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist. § 138  Löschung besonders erhobener Daten (1) Erkennungsdienstliche Unterlagen mit Ausnahme von Lichtbildern und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen der Straf- und Jugendstrafgefangenen, die nach § 126 Absatz 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, sind nach ihrer Entlassung aus dem Vollzug unverzüglich zu löschen, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Im Vollzug der Untersuchungshaft gilt dies bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch. (2) Mittels optisch-elektronischer Einrichtungen nach § 126 Absatz 2 erhobene Daten sind spätestens nach 72 Stunden zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist. (3) Nach § 126 Absatz 3 Nummer 2 erhobene Daten sind unverzüglich zu löschen, nachdem die Personen die Anstalt verlassen haben. (4) Nach § 126 Absatz 4 erhobene Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit eine Verarbeitung nach § 129 Absatz 4 unzulässig ist. Die Daten sind spätestens 72 Stunden nach dem Ende des Auslesens zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist. § 139  Sperrung und Verwendungsbeschränkungen (1) Personenbezogene Daten in den in § 137 Satz 1 genannten Dateien sind nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung oder der Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt zu kennzeichnen, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken (Sperrung). (2) Die nach Absatz 1 gesperrten Daten dürfen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies unerlässlich ist: zur Verfolgung von Straftaten, für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 106, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Jugend- oder Freiheitsstrafe oder einer Untersuchungshaft. (3) Die Sperrung nach Absatz 1 endet, wenn die Gefangenen erneut zum Vollzug einer Jugend- oder Freiheitsstrafe oder einer Untersuchungshaft aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben. § 140  Aufbewahrungsfristen, Fristberechnung (1) Bei der Aufbewahrung der nach § 139 gesperrten Daten darf eine Frist von 30 Jahren nicht überschritten werden. (2) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr. (3) Die Bestimmungen des Brandenburgischen Archivgesetzes bleiben unberührt. Abschnitt 23  Schlussbestimmungen § 141  Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), auf Meinungsfreiheit (Artikel 19 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und auf Datenschutz (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. § 142  Übergangsregelung Bis zum 31. Dezember 2016 ist § 25 Absatz 2 in folgender Fassung anzuwenden: „Strafgefangene, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind oder bei denen Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist, sowie Jugendstrafgefangene, bei denen Sicherungsverwahrung vorbehalten ist, sind in einer sozialtherapeutischen Abteilung unterzubringen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen angezeigt ist.“ § 143  Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juni 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten das Brandenburgische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 271) und das Brandenburgische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 348), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 59) geändert worden ist, außer Kraft. (2) § 66 Absatz 3 Satz 3 tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Potsdam, den 24. April 2013 Der Präsident des Landtages Brandenburg Gunter Fritsch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.