Nordrhein-Westfalen

Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)

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Quellenkennung: dc17bd9e-599e-4c7f-8f28-f7915d946445. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 06.12.1995 Fassung Gültig ab 26.11.2024

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in Nordrhein-Westfalen als anerkannt. Die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz gelten auch in Nordrhein-Westfalen als anerkannt, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz mindestens zehn Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung hat. (6) Die aufgrund der Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben vom 19. Juli 1962 (GV. NRW. S. 470), die zuletzt durch Verordnung vom 24. Mai 1969 (GV. NRW. S. 281) geändert worden ist, oder aufgrund der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1984 (GV. NRW. S. 774), die zuletzt durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218) geändert worden ist, ausgesprochenen Anerkennungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik gelten als Anerkennung im Sinne dieser Verordnung. Anerkennungen, die aufgrund des § 13 Absatz 4 der Verordnung über bautechnische Prüfungen befristet waren, können auf Antrag bis zur Vollendung des 77. Lebensjahres der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs verlängert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Voraussetzungen der Anerkennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 und § 25 neu gefasst durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 712), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; § 23 und § 25 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; § 23 und § 25 zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. (1) Die nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit der Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau, die auch die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz besitzen, und staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes werden auf Antrag als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur anerkannt. (2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller 1. die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht nachgewiesen hat, 2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat, 3. in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 28 Absatz 1 nicht geeignet ist, 4. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist oder 5. nicht genügend Gewähr dafür bietet, dass sie oder er neben der Prüftätigkeit andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur, insbesondere ihrer oder seiner Überwachungspflicht nach § 28 Absatz 2 gewährleistet ist. (3) Die Anerkennung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Antragstellerinnen oder Antragsteller, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates besitzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Anerkennungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24, § 27, § 28 neu gefasst durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. (1) Der Antrag auf Anerkennung ist in Textform an die oberste Bauaufsichtsbehörde oder an die von ihr bestimmte Behörde zu richten. In dem Antrag ist anzugeben, ob die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz beantragt wird und in welcher Gemeinde die Antragstellerin oder der Antragsteller sich als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur niederzulassen beabsichtigt. In Anträgen auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik ist auch anzugeben, für welche Fachrichtung nach § 22 Absatz 1 die Anerkennung beantragt wird. (2) Dem Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik nach § 23 Absatz 1 sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges bis zum Zeitpunkt der Antragstellung, 2. der Nachweis, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500 000 Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden besteht, 3. Ablichtungen der Bescheide der Ingenieurkammer-Bau NRW über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit und über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz. (3) Dem Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz nach § 23 Absatz 1 sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges bis zum Zeitpunkt der Antragstellung, 2. der Nachweis, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500 000 Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden besteht, 3. der Nachweis über den Abschluss eines Studiengangs der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder eines gleichwertigen Studiums an einer ausländischen Hochschule oder über den Abschluss der Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst, 4. die Ablichtung des Bescheides der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau NRW über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes und 5. der Nachweis über mindestens fünf Jahre Erfahrung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad. (4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde stellt eine Empfangsbestätigung nach § 71b Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen aus. Hat sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Es gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung zwei Monate nicht übersteigen darf. Verfahren nach den vorstehenden Absätzen können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Gleichwertigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 und § 25 neu gefasst durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 712), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; § 23 und § 25 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; § 23 und § 25 zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. (1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, Aufgaben des Prüfingenieurs nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie 1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen, 2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und 3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen und dabei 1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und 2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat Ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten, vorzulegen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. (2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, Aufgaben des Prüfingenieurs nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 24 Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. (3) Anzeigen und Bescheinigungen nach Absatz 1 und 2 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach Absatz 1 und 2 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 22 und 26 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2024 (GV. NRW. S. 881), in Kraft getreten am 26. November 2024. (1) Die Anerkennung erlischt a) durch in Textform erklärten Verzicht gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde, b) wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur das 77. Lebensjahr vollendet hat. (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 23 Absatz 3 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten. (3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn a) nachträglich Gründe nach § 23 Absatz 2 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden, b) die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur in Folge geistiger oder körperlichen Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, c) die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur ohne Genehmigung nach § 22 Absatz 3 Satz 2 an verschiedenen Orten Niederlassungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur einrichtet, d) die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger wiederholt oder gröblich verstoßen hat, e) der nach § 24 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2 geforderte Versicherungsschutz nicht mehr besteht. (4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur ihre oder seine Pflichten als Ingenieurin oder Ingenieur gröblich verletzt hat. Zweiter Abschnitt Bautechnische Prüfungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Übertragung von Prüfaufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24, § 27, § 28 neu gefasst durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. (1) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die erforderliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile und der Nachweise des Schallschutzes einem Prüfamt, einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Baustatik übertragen. Sie kann darüber hinaus die erforderliche Prüfung der Übereinstimmung eines Vorhabens mit den Brandschutzvorschriften ganz oder teilweise einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Brandschutz übertragen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann anordnen, dass bestimmte Arten von Bauvorhaben nur durch ein Prüfamt oder durch bestimmte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure geprüft werden dürfen. (2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann ferner Teile der Bauüberwachung nach § 83 BauO NRW 2018 sowie Teile der Bauzustandsbesichtigungen nach § 84 BauO NRW 2018 einem Prüfamt, einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur übertragen. Die Übertragung beschränkt sich auf die in Absatz 1 genannten technischen Bereiche. (3) Der Prüfauftrag wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt. Sie darf einen Prüfauftrag für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile (statisch-konstruktiver Brandschutz) und der Nachweise des Schallschutzes nur einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Baustatik und nur in den Fachrichtungen erteilen, für die sie oder er anerkannt ist. Sie darf einen Prüfauftrag für die Prüfung der Übereinstimmung eines Vorhabens mit den Brandschutzvorschriften nur einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Brandschutz erteilen. Auf die Erteilung von Prüfaufträgen besteht kein Rechtsanspruch. Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden. (4) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn Prüfaufträge nicht rechtzeitig erledigt werden, den Prüfauftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Ausführung von Prüfaufträgen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24, § 27, § 28 neu gefasst durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. (1) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat ihre oder seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauaufsichtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuüben. (2) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen, fest angestellten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie oder er ihre Tätigkeit voll überwachen kann. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Baustatik darf sich nur durch eine andere Prüfingenieurin oder einen anderen Prüfingenieur für Baustatik derselben Fachrichtung vertreten lassen. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz darf sich nur durch eine andere Prüfingenieurin oder einen anderen Prüfingenieur für Brandschutz vertreten lassen. (3) Das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Baustatik hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, der übrigen bautechnischen Nachweise und der dazugehörigen Ausführungszeichnungen in einem Prüfbericht zu bescheinigen. In dem Prüfbericht ist die untere Bauaufsichtsbehörde auch auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei der Erteilung der Baugenehmigung sowie bei der Bauüberwachung und den Bauzustandsbesichtigungen nach den §§ 83 und 84 BauO NRW 2018 sowie der Gebrauchsabnahme nach § 78 Absatz 7 BauO NRW 2018 zu beachten sind. Liegen den Standsicherheitsnachweisen und den übrigen bautechnischen Nachweisen Abweichungen von den nach § 3 Absatz 2 BauO NRW 2018 eingeführten technischen Baubestimmungen oder technischen Regeln zugrunde, so ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichungen für gerechtfertigt gehalten werden. (4) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutzkonzeptes unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr. Dabei hat sie oder er die zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen zu würdigen. Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Prüfbericht niederzulegen. In dem Prüfbericht sind die Forderungen der Brandschutzdienststelle kenntlich zu machen. Liegen dem Brandschutzkonzept Abweichungen gemäß § 69 BauO NRW 2018 zugrunde, so ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichungen für gerechtfertigt gehalten werden. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz überwacht die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des von ihr oder ihm geprüften Brandschutzkonzeptes. (5) Prüfaufträge nach § 27 Absatz 2 dürfen nur von geeigneten Fachkräften des Prüfamtes, von der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur persönlich ausgeführt werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Bericht niederzulegen, der der unteren Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten ist. Werden bei den Prüfungen festgestellte Mängel trotz Aufforderung durch das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur nicht beseitigt, hat es, sie oder er hiervon die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Dabei soll es, sie oder er auch Maßnahmen vorschlagen, die es, sie oder er für die Beseitigung der Mängel geeignet hält. (6) Ergibt sich, dass die Prüfung wichtiger oder statisch schwieriger Teile einer baulichen Anlage zu einer Fachrichtung gehört, für die die mit der Prüfung beauftragte Prüfingenieurin oder der mit der Prüfung beauftragte Prüfingenieur für Baustatik nicht nach § 22 Absatz 1 anerkannt ist, so ist sie oder er verpflichtet, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, die ihr oder ihm den Auftrag erteilt hat, die Zuziehung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs zu veranlassen, die oder der für diese Fachrichtung anerkannt ist. (7) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur darf die Prüfung nicht durchführen, wenn sie oder er oder eine oder einer ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter den Entwurf, die Berechnung oder das Brandschutzkonzept aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat. (8) Das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur trägt gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Typenprüfung - Prüfung Fliegender Bauten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsverzeichnis, § 3, § 10, § 21 und § 29 zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV.NRW. S. 845). in Kraft getreten am 9. Juli 2021. (1) Für bauliche Anlagen und Bauteile, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, können mit dem Bauantrag bereits geprüfte Nachweise der Standsicherheit, des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile und des Schallschutzes eingereicht werden; diese Nachweise müssen von einem Prüfamt allgemein geprüft sein (Typenprüfung). (2) Die Geltungsdauer einer Typenprüfung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann auf in Textform gestellten Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden. (3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten dürfen nur von den nach § 30 für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten zuständigen Behörden oder von einem Prüfamt geprüft werden. Dritter Teil Regelung von Zuständigkeiten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Übertragung von Zuständigkeiten fürAusführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9, § 11, § 12, § 15, § 17, § 18 und § 30 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; § 11, § 15 neu gefasst durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. Überschrift des Dritten Abschnitts im Ersten Teil und des Vierten Teils geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. Für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten (§ 78 Absatz 2 und 3 BauO NRW 2018), für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Ausführungsgenehmigungen (§ 78 Absatz 5 BauO NRW 2018) sowie für die Eintragung von Änderungen in das Prüfbuch (§ 78 Absatz 6 BauO NRW 2018) sind zuständig 1. die Stadt Dortmund für den Regierungsbezirk Münster sowie für die kreisfreien Städte Bochum, Dortmund, Hagen, Hamm, Herne und für die Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis und Unna des Regierungsbezirks Arnsberg, 2. die Stadt Essen für den Regierungsbezirk Düsseldorf, 3. die Stadt Köln für den Regierungsbezirk Köln, 4. die Stadt Soest für den Regierungsbezirk Arnsberg, soweit nach Nummer 1 nicht die Stadt Dortmund zuständig ist und 5. die Stadt Bielefeld für den Regierungsbezirk Detmold. Vierter Teil Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31: neu gefasst durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; Absatz 3 aufgehoben durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV.NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021; Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2024 (GV. NRW. S. 881), in Kraft getreten am 26. November 2024. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. (2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, deren Anerkennung innerhalb des Jahres 2024 durch Vollendung des 70. Lebensjahres erloschen ist, werden auf Antrag ohne erneute Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen anerkannt.  Der Minister für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.   Recherchierhilfe für elektronische Volltextsuche: Bauprüfverordnung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.