Nordrhein-Westfalen

Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)

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Quellenkennung: dc17bd9e-599e-4c7f-8f28-f7915d946445. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 06.12.1995 Fassung Gültig ab 26.11.2024

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ftwechselraten sowie der Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, 10. die Alarmierungseinrichtungen und Alarmierungsanlagen, 11. Lage, Anordnung und gegebenenfalls Bemessung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur Brandbekämpfung (wie Feuerlöschanlagen, Steigeleitungen, Wandhydranten, Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte) mit Angaben zu Schutzbereichen und zur Bevorratung von Sonderlöschmitteln, 12. Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur Bemessung und zur Lage und brandschutztechnischen Ausbildung des Aufstellraums, der Ersatzstromversorgungsanlagen (Batterien, Stromerzeugungsaggregate) und zum Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen, 13. Lage und Anordnung von Brandmeldeanlagen mit Unterzentralen und Feuerwehrtableaus, Auslösestellen, 14. Grundzüge der funktionalen steuerungstechnischen Zusammenhänge, 15. Feuerwehrpläne, 16. betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen (wie Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Hausfeuerwehr, Brandschutzordnung, Maßnahmen zur Räumung, Räumungssignale), 17. Angaben darüber, welchen materiellen Anforderungen der BauO NRW 2018 oder in Vorschriften auf Grund der BauO NRW 2018 nicht entsprochen wird und welche ausgleichenden Maßnahmen stattdessen vorgesehen werden, 18. Anwendung von Verfahren und Methoden des Brandschutzingenieurwesens. Die Angaben sind in einem schriftlichen Erläuterungsbericht zu formulieren und durch zeichnerische Darstellung der baulichen Anforderungen unter Angabe der technischen Anforderungen zu ergänzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9a Barrierefrei-Konzept Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9a eingefügt durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Überschrift geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. Überschrift des Dritten Abschnitts im Ersten Teil und des Vierten Teils geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. (1) Den Bauvorlagen für neu zu errichtende öffentlich-zugängliche Gebäude gemäß § 49 Absatz 2 BauO NRW 2018, die große Sonderbauten gemäß § 50 Absatz 2 BauO NRW 2018 - mit Ausnahme von Gebäuden im Zuständigkeitsbereich von Polizei und Justiz - sind, ist ein Barrierefrei-Konzept beizufügen. (2) Das Barrierefrei-Konzept ist eine schutzzielorientierte objektkonkrete Bewertung der baulichen, technischen und organisatorischen Anforderungen der Barrierefreiheit, die für die Prüfung im Genehmigungsverfahren relevant sind. (3) Der Nachweis der Barrierefreiheit muss insbesondere folgende Angaben enthalten: 1. barrierefreie Erreichbarkeit der baulichen Anlage, barrierefreie Gebäudezugänge, 2. Ausführung der PKW-Stellplätze und deren Abmessungen, 3. Flurbreiten, 4. Türbreiten, Türschwellen, Türanschläge, Türöffnungsmöglichkeiten, 5. Aufzüge, Fahrtreppen, 6. Treppen, Handläufe, 7. Rampen einschließlich Neigungen, Gefälle, 8. Anordnung von Bedienelementen, 9. barrierefreie Sanitärräume, barrierefreie Anordnung Sanitärobjekte, 10. Abmessungen der Bewegungsflächen, 11. Orientierungshilfen sowie 12. Ausführungen zu § 49 Absatz 3 BauO NRW 2018. Die Angaben sind in einem schriftlichen Erläuterungsbericht zu formulieren und durch zeichnerische Darstellung der baulichen Anforderungen unter Angabe der technischen Anforderungen zu ergänzen. Dritter Abschnitt Bauvorlagen für Verfahren und Vorhaben Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Bauvorlagen zum Bauantragim vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und bei referenzieller Baugenehmigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsverzeichnis, § 3, § 10, § 21 und § 29 zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV.NRW. S. 845). in Kraft getreten am 9. Juli 2021. (1) Dem Bauantrag für die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, die dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterliegen (§ 64 BauO NRW 2018), sind folgende Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen: 1. bei Vorhaben nach den §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 2 Absatz 1), 2. der Lageplan (§ 3), 3. die Bauzeichnungen (§ 4), 4. die Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsbeschreibung (§ 5). Die Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung (§ 6) sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen. (2) Dem Bauantrag für die Änderung baulicher Anlagen brauchen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Bauvorlagen nicht beigefügt zu werden, wenn Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände unverändert bleiben. Jedoch ist auf einem Übersichtsplan die zu ändernde bauliche Anlage kenntlich zu machen, wenn sich auf dem Baugrundstück mehrere bauliche Anlagen befinden und aus den sonstigen beizufügenden Bauvorlagen nicht ersichtlich ist, welche dieser baulichen Anlagen geändert werden sollen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Dem Bauantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung  sowie für die bei der Gemeinde einzureichende Anzeige der Nutzungsänderung gemäß § 64 Absatz 2 BauO NRW 2018 sind die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Bauvorlagen beizufügen; hinsichtlich des Lageplanes ist § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. Art und Umfang der Nutzungsänderung sind anzugeben und erforderlichenfalls in Bauzeichnungen (§ 4) sowie in Bau- und Betriebsbeschreibungen kenntlich zu machen (§ 5). Sofern mit der Nutzungsänderung genehmigungsbedürftige bauliche Änderungen verbunden sind, sind dem Bauantrag auch die in Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Bauvorlagen beizufügen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Für die Errichtung der Bezugsgebäude gemäß § 66 Absatz 5 Nummer 2 BauO NRW 2018 sind spätestens mit der Anzeige des Baubeginns folgende Bauvorlagen in einfacher Ausfertigung vorzulegen: 1. der Lageplan (§ 3), 2. die Bauzeichnungen (§ 4) und 3. die bautechnischen Nachweise (§ 68 BauO NRW 2018). Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Bauvorlagen zum Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9, § 11, § 12, § 15, § 17, § 18 und § 30 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; § 11, § 15 neu gefasst durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. Dem Bauantrag für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Bauvorhaben nach § 65 BauO NRW 2018 ist neben den Bauvorlagen nach § 10 das Brandschutzkonzept nach § 9 in dreifacher Ausfertigung beizufügen. Neben den Bauvorlagen nach Satz 1 ist dem Bauantrag für neu zu errichtende öffentlich zugängliche Gebäude gemäß § 49 Absatz 2 BauO NRW 2018, die große Sonderbauten gemäß § 50 Absatz 2 BauO NRW 2018 - mit Ausnahme von Gebäuden im Zuständigkeitsbereich von Polizei und Justiz - sind, ein Barrierefrei-Konzept nach § 9a in dreifacher Ausfertigung beizufügen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Zusätzliche Angaben undBauvorlagen für besondere Vorhaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9, § 11, § 12, § 15, § 17, § 18 und § 30 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; § 11, § 15 neu gefasst durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. (1) Für Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, ber. S. 120) in der jeweils geltenden Fassung sind die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen, der Bühnen, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf und die erforderliche Breite der Rettungswege in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1:200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen. Ist eine von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Sonderbauverordnung abweichende höhere Anzahl von Besucherinnen und Besuchern je m² Grundfläche des Versammlungsraumes vorgesehen, sind die schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie und die Möglichkeit zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsmaßnahmen gesondert darzustellen. (2) Für Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen zusätzliche Angaben enthalten über die Anzahl der Gastbetten und ihre Zuordnung zu Beherbergungsräumen nach § 56 der Sonderbauverordnung. Für Beherbergungsstätten, für die ein Brandschutzkonzept nicht gefordert ist, müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über 1. die Sicherheitsbeleuchtung, 2. die Sicherheitsstromversorgung, 3. die Alarmierungseinrichtungen, 4. die Brandmeldeanlage und 5. die Rettungswege auf dem Grundstück. (3) Für Verkaufsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen ergänzt werden um 1. eine Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der Brandabschnitte und 2. eine Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge aus den Geschossen ins Freie oder in notwendige Treppenräume. (4) Für Mittel- und Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen. In den Bauvorlagen für geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr sind Art und Lage der CO-Warnanlagen darzustellen. (5) Für Betriebsräume gemäß § 143 der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen Angaben über die Lage des Betriebsraums und die Art der elektrischen Anlage enthalten. (6) Für Krankenhäuser müssen die Bauvorlagen 1. Angaben über die Zahl der Betten und 2. eine Darstellung der Räume für Untersuchung und Behandlung mit ionisierenden Strahlen enthalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Bauvorlagen für Vorhaben in der Genehmigungsfreistellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 13, § 14, § 16, § 19 und § 20 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. (1) Bei Vorhaben nach § 63 Absatz 2 und 5 BauO NRW 2018 sind der Gemeinde einzureichen: 1. der Lageplan (§ 3) und 2. die Bauzeichnungen (§ 4). § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ist eine Erklärung der Entwurfsverfassenden beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. (2) Die Bauvorlagen nach Absatz 1 sind in einfacher Ausfertigung einzureichen. Hat die Bauherrschaft gemäß § 63 Absatz 6 Satz 4 BauO NRW 2018 ausdrücklich bestimmt, dass die Bauvorlagen im Falle der Erklärung der Gemeinde nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 BauO NRW 2018 als Bauantrag zu behandeln sind, gilt § 10 Absatz 1 entsprechend. In diesem Fall sind auch die Baubeschreibungen (§ 5 Absatz 1) und die Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung (§ 6) in der nach § 10 Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen einzureichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Bauvorlagen für Werbeanlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 13, § 14, § 16, § 19 und § 20 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. (1) Dem Bauantrag für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind beizufügen: 1. der Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 2 Absatz 1) mit Einzeichnung des Standorts der geplanten Werbeanlage und, soweit erforderlich, der Lageplan (§ 3), der nicht als Lageplan nach § 3 Absatz 3 angefertigt zu sein braucht, 2. die Zeichnung und die Beschreibung der Werbeanlage (Absatz 2), 3. ein farbiges Foto oder eine farbige Fotomontage (Absatz 3) und 4. Angaben über die veranschlagten Herstellungskosten. (2) Die Zeichnung, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden ist, muss die Darstellung der geplanten Werbeanlage, ihre Maße, auch bezogen auf den Anbringungsort, sowie die Farben mit Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister enthalten. In der Beschreibung sind die Art und die Werkstoffe der geplanten Werbeanlage anzugeben. (3) Auf einem farbigen Foto oder einer farbigen Fotomontage sind wiederzugeben: 1. die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll, 2. die Darstellung der vorhandenen Werbeanlagen auf dem Grundstück und den angrenzenden Grundstücken, 3. die Darstellung und Bezeichnung der Werbeanlagen, die beseitigt werden sollen. (4) § 10 Absatz 1 gilt sinngemäß. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Bauvorlagen für die Beseitigung von Anlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9, § 11, § 12, § 15, § 17, § 18 und § 30 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; § 11, § 15 neu gefasst durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. (1) Der Anzeige der Beseitigung von Anlagen nach § 62 Absatz 3 Satz 3 BauO NRW 2018 sind unter Benennung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer beizufügen: 1. ein Auszug aus der Flurkarte (§ 2 Absatz 2) mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens und 2. bei nicht freistehenden Gebäuden der Nachweis durch eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 BauO NRW 2018, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. (2) Wird ein Baugenehmigungsverfahren nach § 62 Absatz 3 Satz 2 BauO NRW 2018 beantragt, sind neben den Unterlagen nach Absatz 1 beizufügen: 1. die Bezeichnung des Beseitigungsvorhabens, 2. eine Beschreibung der zu beseitigenden baulichen Anlagen nach ihrer wesentlichen Konstruktion und des vorgesehenen Beseitigungsvorgangs mit Angabe der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und 3. Angaben über den Verbleib des Beseitigungsmaterials. (3) § 10 Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Bauvorlagen beim Vorbescheid Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 13, § 14, § 16, § 19 und § 20 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. § 10 Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Bauvorlagen für die Genehmigung von Grundstücksteilungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9, § 11, § 12, § 15, § 17, § 18 und § 30 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; § 11, § 15 neu gefasst durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. Dem Antrag auf Genehmigung einer Grundstücksteilung (§ 7 BauO NRW 2018) sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen: 1. ein amtlicher Lageplan nach § 3 Absatz 3 mit den Angaben und Darstellungen a) nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 8 sowie die rechtmäßigen Grenzen, bezogen auf das zu teilende Grundstück, b) der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück, c) der Grenzabstände, der Abstandflächen und der Abstände zu den nach Buchstabe b darzustellenden baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück und d) der farblich unterlegten neuen Grenzen (Teilungslinie) sowie 2. die Bauzeichnungen (§ 4) der in Nummer 1 Buchstabe b genannten baulichen Anlagen, soweit sie zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind. § 10 Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Eintragung von Baulasten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9, § 11, § 12, § 15, § 17, § 18 und § 30 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; § 11, § 15 neu gefasst durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. Für die Eintragung von Baulasten nach § 4 Absatz 1 oder 2 und § 6 Absatz 2 BauO NRW 2018 sowie anderen Baulasten, die sich flächenmäßig auf Grundstücke oder auf Teile von Grundstücken beziehen, ist, sofern in der Verpflichtungserklärung (§ 85 Absatz 1 BauO NRW 2018) auf einen Lageplan Bezug genommen wird, dieser als amtlicher Lageplan nach § 3 Absatz 3 in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Er muss mindestens enthalten 1. die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 8 und 12 und 2. die Grundstücksflächen, die von der einzutragenden Baulast betroffen sind, entsprechend Nummer 1.12 der Anlage zu dieser Verordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Bauvorlagen für Typengenehmigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 13, § 14, § 16, § 19 und § 20 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. (1) Dem Antrag auf Erteilung der Typengenehmigung nach § 66 Absatz 1 bis 4 BauO NRW 2018 brauchen nur die Bauzeichnungen (§ 4), die Baubeschreibung (§ 5 Absatz 1) und die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes (§ 8) sowie die Berechnung oder Angaben nach § 6 beigefügt zu werden. (2) Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen. § 10 Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 13, § 14, § 16, § 19 und § 20 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. (1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 78 BauO NRW 2018 sind beizufügen: 1. die Bauzeichnungen (§ 4), die auch im Maßstab 1:50 angefertigt sein können; bei Zelten mit mehr als 400 Besucherplätzen sind in der Grundrisszeichnung (§ 4 Absatz 2) auch die Anordnung und Abmessungen der Rettungswege mit ihrem rechnerischen Nachweis darzustellen (Rettungswegeplan), 2. die Baubeschreibung (§ 5 Absatz 1) mit zusätzlichen Angaben über Aufbau, Abbau und Betrieb sowie Wartung, 3. die Nachweise der Standsicherheit (§ 8 Absatz 1) mit Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:10 oder 1:50 der tragenden Einzelteile und deren Verbindungen, 4. erforderlichenfalls Prinzip-Schaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen, 5. die Angaben nach § 6 Nummer 2. (2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. (3) § 10 Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß; die Bauzeichnungen müssen aus Papier auf Gewebe bestehen. Zweiter Teil Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben Erster Abschnitt Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsverzeichnis, § 3, § 10, § 21 und § 29 zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV.NRW. S. 845). in Kraft getreten am 9. Juli 2021. (1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt die Prüfämter für Baustatik (Prüfämter). Die Prüfämter nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Typenprüfungen nach § 68 Absatz 6 Satz 6 und 7 BauO NRW 2018, 2. Prüfung von schwierigen statischen Berechnungen in Sonderfällen und 3. Prüfung von schwierigen Bauvorhaben besonderer Art, zum Beispiel von Fliegenden Bauten. (2) Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieurinnen oder Ingenieuren besetzt sein. Sie müssen von einer oder einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamtin oder Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden. Für Organisationen der Technischen Überwachung, die für bestimmte Aufgaben als Prüfämter für Baustatik anerkannt werden, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 2 gestatten. (3) „Prüfingenieurin für Baustatik", ,,Prüfingenieur für Baustatik", „Prüfingenieurin für Brandschutz“ oder „Prüfingenieur für Brandschutz“ ist, wer als solche oder solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer von ihr bestimmten Behörde anerkannt ist. Personen, die die Anerkennung nicht besitzen, dürfen die Bezeichnung ,,Prüfingenieurin für Baustatik", ,,Prüfingenieur für Baustatik", „Prüfingenieurin für Brandschutz“ oder „Prüfingenieur für Brandschutz“ nicht führen. (4) Die Prüfämter, die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer von ihr bestimmten Behörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Umfang der Anerkennung, Niederlassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 22 und 26 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2024 (GV. NRW. S. 881), in Kraft getreten am 26. November 2024. (1) Die Anerkennung wird als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz ausgesprochen. Die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen: 1. Metallbau, 2. Massivbau und 3. Holzbau. Diese Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden. Die Anerkennung für die Fachrichtungen Massivbau oder Metallbau schließt den Verbundbau ein. (2) Die Anerkennung  als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung einzelner Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen nicht aus. (3) Die Anerkennung ist für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen. Die Errichtung einer Zweitniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mithelfen sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gilt § 28 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Die Änderung der Anschrift ist der obersten Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat die Verlegung ihrer oder seiner Niederlassung in eine andere Gemeinde der obersten Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. (4) Nach dieser Verordnung anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik werden auf Antrag von der Ingenieurkammer-Bau NRW als Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit in ihren Fachrichtungen anerkannt. (5) Die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik gelten auch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.