Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom 16. Juli/23. September 1970 Nieders. GVBl. 1971 S. 37 und GV. NW. 1971 S. 330 - über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.07.1974 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.07.1974 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 18. Juli 1974 Der Landtag hat in seiner Sitzung am 11. Juni 1974 gem. Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom 16. Juli/23. September 1970 - Nieders. GVBl. 1971 S. 37 und GV. NW. 1971 S. 330 - über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken vom 22. Februar/19. März 1974 zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekanntgemacht. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom 16. Juli/23. September 1970 - Nieders. GVBl. 1971 S. 37 und GV. NW. 1971 S. 330 - über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken. Das Land Niedersachsen - nachstehend mit ,,Niedersachsen" bezeichnet - und das Land Nordrhein-Westfalen - nachstehend mit ,,Nordrhein-Westfalen" bezeichnet - schließen folgenden Staatsvertrag: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Änderung ist in den Staatsvertrag v. 16. Juli/23. September 1970 (Bek. v. 9. 9. 1971/SGV. NW. 101) eingearbeitet worden. § 1 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b des Staatsvertrages vom 16. Juli/23. September 1970 wird wie folgt gefaßt: ,,b) die auf niedersächsischem Gebiet (Gemeinde Gaste) belegene Teilstrecke der Bundesautobahn Niederlande-Bad Oeynhausen (A 64) von der Landesgrenze bei km 42,235 bis zum ostwärtigen Ende der Anschlußstelle Hasbergen/Gaste bei km 43,200." Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen übertragen und übernehmen gegenseitig die sich aus Artikel 90 des Grundgesetzes und den hierzu erlassenen sowie künftigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörden auf der in dem beigefügten Lageplan gekennzeichneten und im nachfolgenden Absatz 2 aufgeführten Bundesautobahnstrecke zur Ausübung. (2) Nordrhein-Westfalen überträgt und Niedersachsen übernimmt die in dem Lageplan grün gekennzeichnete Bundesautobahnstrecke. Das ist: die auf nordrhein-westfälischem Gebiet (Gemeinde Rödinghausen) liegende Teilstrecke der Bundesautobahn Niederlande-Bad Oeynhausen (A 64) von der Landesgrenze bei km 79,902 bis zum östlichen Flügelmauerende der Brücke im Bereich der Anschlußstelle Rödinghausen bei km 80,118. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren § 1 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 2 bis 4 des Staatsvertrages vom 16. Juli/23. September 1970 gelten entsprechend. Hannover, den 19. März 1974 Für das Land Niedersachsen: Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und öffentliche Arbeiten Greulich Düsseldorf, den 22. Februar 1974 Für das Land Nordrhein-Westfalen: Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Wirtschaft Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Dr. Riemer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.