Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung über den Ausbau -Verrohrung- eines Teilstückes des Bellinger Baches

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.11.1978 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.11.1978 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 77. Vom 9. November 1978 Die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben am 22. September/12. Oktober 1978 die Zuständigkeitsvereinbarung über den Ausbau (Verrohrung) eines Teilstückes des Bellinger Baches geschlossen. Die Zuständigkeitsvereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Zuständigkeitsvereinbarung über den Ausbau (Verrohrung) eines Teilstückes des Bellinger Baches Zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz in Mainz und dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf wird gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz vom 1. August 1960 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Landstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 5. Juli 1977 (GVBl. S. 197) und § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232), vereinbart: Zuständige Behörde für die von Herrn Wilhelm Marenbach, Opperzau, beantragte Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens nach § 31 WHG zum Ausbau (Verrohrung) eines Teilstückes des Bellinger Baches in der Gemarkung Fürthen, Land Rheinland-Pfalz. und der Gemarkung Geilhausen, Land Nordrhein-Westfalen, ist der Regierungspräsident Köln. Dieser handelt im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Koblenz. Die Zuständigkeitsvereinbarung tritt am 1. 12. 1978 in Kraft. Mainz, den 12. Oktober 1978 Für das Land Rheinland-Pfalz Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz Düsseldorf, den 22. September 1978 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.