Niedersachsen

Verordnung über die budgetierte Förderung kommunaler Maßnahmen zum Wiesenvogelschutz nach dem Niedersächsischen Kommunalfördergesetz

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-05-07

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 7. Mai 2026 Nummer 35 Verordnung über die budgetierte Förderung kommunaler Maßnahmen zum Wiesenvogelschutz nach dem Niedersächsischen Kommunalfördergesetz (Niedersächsische Förderverordnung zum Wiesenvogelschutz – NFöVO-WieVoSch) Vom 5. Mai 2026 Aufgrund des § 8 Sätze 1, 2 und 3 Nrn. 2, 3, 6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalfördergesetzes vom 18. November 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 83) wird im Einvernehmen mit der Zentralen Stelle Förderwesen und dem Finanzministerium verordnet: §1 Fördermittelempfänger, Zweck der Förderung (1) Das Land Niedersachsen stellt den in der Spalte 1 der Anlage genannten Kommunen (Fördermittel- empfänger) Fördermittel in Höhe von 12 000 000 Euro zur Verfügung. (2) Ziel ist es, die Fördermittelempfänger bei ihren Maßnahmen zum Wiesenvogelschutz zu unterstützen, insbesondere beim Einsetzen einer Gebietsbetreuung nach Maßgabe der Richtlinie Wiesenvogelschutz Grün- land (WieVoSch) vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nrn. 179, 649). §2 Art, Umfang und Höhe der Förderung (1) 1Die Fördermittel werden als budgetierte Förderung im Sinne von § 2 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalfördergesetzes (NKomFöG) zugewiesen. 2Für die Gewährung der Förderung ist es nicht erforder- lich, dass der jeweilige Fördermittelempfänger einen Eigenanteil erbringt. (2) 1Das Budget der einzelnen Fördermittelempfänger ergibt sich aus der Spalte 2 der Anlage. 2Zur Ver- meidung von Doppelförderungen ist das Budget bei gleichzeitiger Inanspruchnahme anderer Förderpro- gramme zur Unterstützung desselben Förderzwecks durch den Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (im Folgenden: Landesbetrieb) entsprechend zu kürzen. §3 Gegenstand und Zeitraum der Förderung (1) 1Gefördert werden die durch die Fördermittelempfänger nach Nummer 7.4 WieVoSch eingesetzte Ge- bietsbetreuung sowie Maßnahmen des Prädationsmanagements, welche im Rahmen dieser Gebietsbetreu- ung umgesetzt werden. 2Die Gebietsbetreuung im Sinne des Satzes 1 umfasst mindestens folgende Aufga- ben: 1. Erfassung des aktuellen Brutbestandes auf Basis der Vorgaben in Südbeck, P. et al. (2025) „Methoden- standards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“, 1. überarbeitete Auflage, Münster, Dachverband Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 35 vom 7. Mai 2026 Seite 2 Deutscher Avifaunisten e. V., und des Bruterfolges (Brutgeschehen) der in Nummer 2.1 WieVoSch auf- geführten Wiesenvogelarten, 2. Unterbreitung fachlich gebotener wiesenvogelfreundlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen an die flä- chenbewirtschaftende Person auf der Basis des erwarteten oder aktuellen Brutgeschehens gemäß Nummer 7.4 WieVoSch, 3. Dokumentation der Umsetzung durchgeführter wiesenvogelfreundlicher Maßnahmen und möglicher Ab- weichungen von vereinbarten Maßnahmen aufgrund aktueller Änderungen im Brutgeschehen gemäß Nummer 7.4 WieVoSch, 4. Bestätigung durchgeführter Maßnahmen gegenüber der flächenbewirtschaftenden Person gemäß Num- mer 7.4 WieVoSch und 5. Dokumentation der Ergebnisse und Maßnahmen in einem textlichen und kartografischen Jahresbericht. 3Förderfähige Maßnahmen des Prädationsmanagements sind insbesondere 1. Anschaffung, Auf- und Abbau sowie Unterhaltung von Prädationsschutzzäunen um Gelegestandorte, Schläge oder Teilschläge, die von Wiesenvögeln besiedelt werden, 2. Anstellung eines Berufsjägers, der Revierinhaber berät oder selbst revierübergreifend Gelege- und Kü- kenprädatoren, die dem Jagdrecht unterliegen, mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigen bejagt, oder 3. Anschaffung von Fallen zur Bejagung von Raubsäugern, die dem Jagdrecht unterliegen. (2) 1Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem 1. September 2025 begonnen worden sind. 2Geförderte Maßnahmen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2028 abgeschlossen worden sein. §4 Verfahren zur Beantragung und Gewährung von Fördermitteln (1) Die Fördermittelempfänger rufen das ihnen zugewiesene Budget (Spalte 2 der Anlage) ganz oder teil- weise bis zur Höhe ihres jeweiligen Budgets ab dem 15. Mai 2026 über den Online-Basis-Dienst „Förderung von Maßnahmen zum Wiesenvogelschutz durch UNB“ des Landesbetriebs durch Antrag ab. (2) Abweichend von § 6 Abs. 5 Satz 1 NKomFöG wird ab einer nach Absatz 1 beantragten Gesamtförder- summe in Höhe von 100 000 Euro ausgezahlt 1. mit der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Förderung 80 Prozent der Gesamt- fördersumme und 2. nach Abschluss der Prüfung der Mittelverwendung, wenn sich ein Auszahlungsbetrag ergibt, der noch offene Restbetrag. (3) Die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist über den Online-Basis-Dienst nach Absatz 1 zu erklären. §5 Mitwirkungspflichten 1Die Fördermittelempfänger haben dem Landesbetrieb bis zum 15. November eines jeden Jahres für die jeweilige zurückliegende Brutsaison Folgendes vorzulegen: 1. textlicher und kartografischer Kurzbericht zu durchgeführten wiesenvogelfreundlichen Bewirtschaf- tungsmaßnahmen und Ergebnissen des Brutgeschehens, 2. tabellarische Dokumentation der Ergebnisse der Revierkartierung für die Kulisse der Gebietsbetreuung und des Bruterfolgsmonitorings auf einer mindestens 200 Hektar großen, nicht zwingend zusammen- hängenden repräsentativen Probefläche, 3. Angabe der Reviermittelpunkte auf der Basis der Brutbestandserfassung in einem elektronischen Do- kument, das das Format GIS-Shape oder das Format Geopackage aufweist, nach Vorgaben des Nie- dersächsischen Vogelarten-Erfassungsprogramms, Nds. GVBl. 2026 Nr. 35 vom 7. Mai 2026 Seite 3 4. tabellarische Darstellung der Bestandsentwicklung in der Projektkulisse seit Durchführung von Gelege- und Kükenschutzmaßnahmen und 5. kartografische und tabellarische Dokumentation aller vereinbarten flächigen und sonstigen Schutzmaß- nahmen in einem elektronischen Dokument, das das Format GIS-Shape oder das Format Geopackage aufweist, mit Angabe von Art und Größe der einzelnen Maßnahmen. 2Sofern Maßnahmen des Prädationsmanagements im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 durchgeführt wurden, ha- ben die Fördermittelempfänger dem Landesbetrieb bis zum 31. März eines jeden Jahres, erstmalig zum 31. März 2027, für das jeweilige zurückliegende Jahr einen Bericht mit Karten über die durchgeführten Maß- nahmen vorzulegen. 3Verfügen die Fördermittelempfänger über weitere, in den Sätzen 1 und 2 nicht genannte Daten oder Unterlagen, welche sie im Rahmen der Gebietsbetreuung erhoben oder erstellt haben, haben sie diese dem Landesbetrieb auf Verlangen vorzulegen. 4Für die Vorlage ist der in § 4 Abs. 1 genannte Online- Basis-Dienst zu nutzen. §6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Hannover, den 5. Mai 2026 Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Meyer Minister Nds. GVBl. 2026 Nr. 35 vom 7. Mai 2026 Seite 4 Anlage (zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1) Kommune Budget 1 2 Ammerland, Landkreis 174 257,91 Euro Aurich, Landkreis 923 091,00 Euro Cloppenburg, Landkreis 327 099,67 Euro Cuxhaven, Landkreis 583 727,39 Euro Diepholz, Landkreis 413 771,01 Euro Emden, Stadt 349 247,99 Euro Emsland, Landkreis 347 600,60 Euro Friesland, Landkreis 268 800,15 Euro Gifhorn, Landkreis 273 833,86 Euro Grafschaft Bentheim, Landkreis 267 976,45 Euro Hannover, Region 168 400,50 Euro Harburg, Landkreis 352 176,70 Euro Heidekreis, Landkreis 381 280,70 Euro Leer, Landkreis 1 773 147,44 Euro Lüchow-Dannenberg, Landkreis 383 111,14 Euro Lüneburg, Landkreis 405 259,46 Euro Nienburg, Landkreis 214 710,64 Euro Northeim, Landkreis 106 897,71 Euro Oldenburg (Oldb), Stadt 88 593,31 Euro Osnabrück, Landkreis 188 718,39 Euro Osterholz, Landkreis 599 835,26 Euro Rotenburg (Wümme), Landkreis 317 581,38 Euro Stade, Landkreis 558 284,27 Euro Nds. GVBl. 2026 Nr. 35 vom 7. Mai 2026 Seite 5 Vechta, Landkreis 223 679,79 Euro Verden, Landkreis 316 849,20 Euro Wesermarsch, Landkreis 1 489 246,16 Euro Wittmund, Landkreis 410 018,61 Euro Wolfsburg, Stadt 92 803,32 Euro

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.