Bremen

Gesetz zum Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag

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Quellenkennung: 182365. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.03.2022 Inkrafttreten30.06.2022 Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 205 Zitiervorschlag: "Gesetz zum Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag vom 29. März 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 205)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.03.2022 Inkrafttreten30.06.2022 Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 205 Zitiervorschlag: "Gesetz zum Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag vom 29. März 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 205)" juris-Abkürzung: Medien2ÄndStVtrG BR Ausfertigungsdatum: 29.03.2022 Gültig ab: 12.04.2022 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2022, 205 Gliederungs-Nr: - Gesetz zum Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag Vom 29. März 2022 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Dem am 15. Dezember 2021 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Zweite Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.1) Fußnoten 1) [Gemäß Bekanntmachung vom 20. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 397) ist der Staatsvertrag am 30. Juni 2022 in Kraft getreten.] Anlage Zweiter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 [Änderungsanweisungen zum Medienstaatsvertrag] Artikel 2 [Änderungsanweisungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag] Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung (1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. (2) Dieser Staatsvertrag tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2022 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.1) (3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in den Fassungen, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergeben, mit neuem Datum bekannt zu machen. Fußnoten 1) [Gemäß Bekanntmachung vom 20. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 397) ist der Staatsvertrag am 30. Juni 2022 in Kraft getreten.]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.