Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LandesplanungsgesetzDVO – LPlG DVO)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.06.2010 Fassung Gültig ab 28.04.2022

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.06.2010 Fassung Gültig ab 28.04.2022 Fußnoten § 34 (alt) geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. Anlagen 1, 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. Vom 8. Juni 2010 Auf Grund von § 38 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags: Inhaltsverzeichnis: Teil 1 Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte  sowie für Entschädigungen und Zuwendungen Kapitel 1 Bildung und Einberufung der Regionalräte § 1 Maßgebende Einwohnerzahl § 2 Wahl der Mitglieder § 3 Einreichen der Reservelisten § 4 Vorschläge für beratende Mitglieder § 5 Konstituierende Sitzung § 6 Wahl der beratenden Mitglieder § 7 Vertretung der Landschaftsverbände § 8 Vertretung der kreisfreien Städte und der Kreise § 9 Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Zusammensetzung des Regionalrates Kapitel 2 Regelungen für Entschädigungen und Zuwendungen § 10 Arten der Entschädigung § 11 Aufwandsentschädigung § 12 Ersatz für Verdienstausfall § 13 Fahrkostenerstattung § 14 Übernachtungsgeld § 15 Reisekostenvergütung § 16 Kommissionen der Regionalräte und deren vorsitzende Mitglieder § 17 Besondere Entschädigung für das vorsitzende Mitglied des Regionalrates, dessen Stellvertretung, die Fraktionsvorsitzenden, die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und die Sprecher der im Regionalrat vertretenen Parteien und Wählergruppen § 18 Zuwendungen für die Regionalen Planungsträger Teil 2 Braunkohlenplanung Kapitel 1 Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes § 19 Grenzen des Braunkohlenplangebietes Kapitel 2 Braunkohlenausschuss § 20 Sitzverteilung der stimmberechtigten Mitglieder § 21 Maßgebende Einwohnerzahl § 22 Wahl der Mitglieder der Kommunalen Bank § 23 Berufung der Mitglieder der Regionalen Bank § 24 Berufung der Mitglieder der Funktionalen Bank § 25 Bekanntgabe der Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses § 26 Konstituierung des Braunkohlenausschusses Kapitel 3 Entgelt für die Arbeit im Braunkohlenausschuss  und seinen Gremien § 27 Entgelt für die Mitglieder des Braunkohlenausschusses, seiner Arbeitskreise, seines Ältestenrates und für geladene Sachverständige § 28 Aufwandsentschädigung § 29 Ersatz für Verdienstausfall, Fahrkostenerstattung, Übernachtungsgeld und Reisekostenvergütung Kapitel 4 Braunkohlenpläne § 30 Zeichnerische und textliche Festlegungen der Braunkohlenpläne § 31 Ausnahmen Teil 3 Regionalpläne und Landesentwicklungsplan Kapitel 1 Inhalte der Regionalpläne § 32 Festlegungen der Regionalpläne § 33 Ausnahmen Kapitel 2 Landesentwicklungsplan § 34 Aufstellung § 35 Festlegungen des Landesentwicklungsplans § 36 Inhalt des Regionalen Flächennutzungsplans § 37 Planbeschluss § 38 Planbindung § 39 Beendigung einer Planungsgemeinschaft § 40 Anwendungsbereich des Raumordnungsverfahrens § 41 Übergangsvorschrift § 42 Inkrafttreten § 43 (weggefallen) § 44 (weggefallen § 45 (weggefallen) § 46 (weggefallen) Anlage 1 Braunkohlenplangebiet Anlage 2 Planzeichenverzeichnis der Braunkohlenpläne Anlage 3 Planzeichenverzeichnis der Regionalpläne   Teil 1 Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte sowie für Entschädigungen und Zuwendungen Kapitel 1 Bildung und Einberufung der Regionalräte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Maßgebende Einwohnerzahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. Die Bezirksregierung soll den kreisfreien Städten, der Städteregion Aachen und Kreisen spätestens zwei Wochen nach den Gemeindewahlen die auf Grund der maßgebenden Einwohnerzahl gemäß § 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 17. Juli 2013 (GV. NRW. S. 473) in der jeweils geltenden Fassung zu ermittelnde Zahl der von ihnen gemäß § 7 Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung zu wählenden Mitglieder des Regionalrates bekannt geben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Wahl der Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Die Mitglieder des Regionalrates sind innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften zu wählen. Innerhalb von sieben Tagen sind die gewählten Mitglieder (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Straße und Wohnort, Beruf oder Stand, Staatsangehörigkeit, Partei- oder Gruppenzugehörigkeit) mit einer Niederschrift über die Sitzung der Vertretung der Bezirksregierung mitzuteilen. (2) Zusätzliche Mitglieder nach § 7 Absatz 7 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen werden auf die den Parteien und Wählergruppen jeweils zustehenden Sitze der Reservelisten angerechnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Einreichen der Reservelisten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Absatz 1 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Die Reservelisten müssen die Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 enthalten und von der zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein. Nicht rechtzeitig (§ 7 Absatz 9 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen) eingehende Reservelisten können bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt werden. Eine Verbindung der Reservelisten von Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig. (2) Zuständige Parteileitung im Sinne von Absatz 1 ist die Leitung desjenigen Parteiverbandes, der mit dem jeweiligen Regierungsbezirk gebietlich deckungsgleich ist. Soweit solche Parteiverbände nicht bestehen, ist der nächsthöhere Parteiverband zuständig. Für die Leitungen von Wählergruppen gelten die Vorschriften der Sätze 1 und 2 entsprechend. (3) Auf den Reservelisten dürfen nur Personen geführt werden, die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, im Gebiet des jeweiligen Regionalrates haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Vorschläge für beratende Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Die Vorschläge für die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen sind von den im Regierungsbezirk zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern sowie den im Regierungsbezirk tätigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden spätestens zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretungen der Bezirksregierung einzureichen. Die Vorschläge können sich auf Personen beziehen, die sowohl dem Kreis der Arbeitgebenden als auch dem der Arbeitnehmenden angehören; die Listen sind getrennt nach Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden einzureichen. (2) Die Vorschläge für die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen sind vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. für seine im Regierungsbezirk tätigen selbständigen Untergliederungen, von den Landesvorständen der nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzvereinigungen für ihre im Regierungsbezirk tätigen Naturschutzvereinigungen sowie von den Kommunen des Regierungsbezirks für ihre kommunalen Gleichstellungsstellen der Bezirksregierung ebenfalls spätestens zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretungen einzureichen. (3) Innerhalb einer Woche nach Ablauf dieser Frist stellt die Bezirksregierung die Vorschläge in zwei Listen für die Mitglieder nach § 8 Absatz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern, und je eine Liste für die Mitglieder aus dem Bereich der Sportverbände, der nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz des Bundes durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzvereinigungen und der kommunalen Gleichstellungsstellen zusammen. Die Listen sind dem bisherigen vorsitzenden Mitglied des Regionalrates zuzuleiten. Die in den Listen aufgeführten Personen sind in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Wohnsitz, Berufsbezeichnung und Beschäftigungsstelle aus den Wahlvorschlägen zu übernehmen; weitere Angaben dürfen die Listen nicht enthalten. Das vorsitzende Mitglied des Regionalrates übersendet die Listen bei der Einberufung des neuen Regionalrates dessen Mitgliedern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Konstituierende Sitzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Zur ersten Sitzung des Regionalrates sind auch die beratenden Mitglieder gemäß § 8 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu laden. (2) Der Regionalrat wählt zu Beginn seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitglieds ohne Aussprache das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung. Gewählt ist diejenige Person, für die in geheimer Abstimmung mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden sind. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet in derselben Sitzung unverzüglich und in gleicher Weise ein zweiter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (3) Anschließend wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds des Regionalrates die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 8 Absatz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Wahl der beratenden Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Die Berufung der beratenden Mitglieder wird für die Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Mitglieder der Sportverbände, der nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz des Bundes durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzvereinigungen und der kommunalen Gleichstellungsstellen in geheimen und getrennten Wahlgängen ohne Aussprache nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt. (2) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Regionalrates hat bei der Berufung der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden in beiden Wahlgängen je drei Stimmen; es kann nur eine Stimme für eine auf der Liste geführten Person abgeben. Berufen sind je Wahlgang die drei aufgeführten Personen, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei der Berufung der Mitglieder der Sportverbände, der nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzvereinigungen und der kommunalen Gleichstellungsstellen hat jedes abstimmungsberechtigte Mitglied des Regionalrates im jeweiligen Wahlgang je eine Stimme; berufen ist bei mehreren gelisteten Personen je Wahlgang diejenige, die die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los. (3) Scheidet ein beratendes Mitglied aus dem Regionalrat aus oder ist seine Berufung rechtsunwirksam, so findet insoweit unverzüglich eine Ersatzberufung statt. Die Fehlerhaftigkeit der Berufung einzelner Mitglieder berührt nicht die Wirksamkeit der Berufung der übrigen Mitglieder. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Vertretung der Landschaftsverbände Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Überschrift und Wortlaut geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. Die Landschaftsverbände haben ihre Vertretung unverzüglich nach der konstituierenden Sitzung der jeweiligen Verbandsversammlung zu benennen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Vertretung der kreisfreien Städte und der Kreise Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. Die kreisfreien Städte und Kreise nehmen ihre Beratungsfunktion durch die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister und die Landrätinnen und Landräte oder eine von ihnen beauftragte Person wahr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Zusammensetzung des Regionalrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Bezirksregierung stellt das Ergebnis der Wahlen fest und macht das Wahlergebnis und die Zusammensetzung des Regionalrates in ihrem Amtsblatt bekannt. Kapitel 2 Regelungen für Entschädigungen und Zuwendungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Arten der Entschädigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10 und 12 Absatz 1 und 2 geändert durch 5. ÄndVO vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 1. Februar 2021. Die Mitglieder der Regionalräte nach §§ 7 und 8 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen erhalten - soweit sie nicht nach § 8 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen die Mitgliedschaft als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen - nach näherer Bestimmung der §§ 11 bis 15 dieser Verordnung im Rahmen der im Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen bereitgestellten Mittel 1. Aufwandsentschädigung, 2. Ersatz für Verdienstausfall, 3. Fahrkostenerstattung aus Anlass von Sitzungen, 4. Übernachtungsgelder aus Anlass von Sitzungen und 5. Reisekostenvergütung aus Anlass von Dienstreisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Aufwandsentschädigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 Absatz 1 zuletzt geändert durch 5. ÄndVO vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 1. Februar 2021. (1) Die Mitglieder der Regionalräte erhalten als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag sowie für die Teilnahme an den Sitzungen der Regionalräte und den zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Sitzungen der dort vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen sowie des Ältestenrates ein Sitzungsgeld. Die Höhe entspricht § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b der Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung. Die Teilnahme an den Sitzungen ist durch eine Anwesenheitsliste nachzuweisen. (2) Der in Absatz 1 genannte Betrag für das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Ersatz für Verdienstausfall Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10 und 12 Absatz 1 und 2 geändert durch 5. ÄndVO vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 1. Februar 2021. (1) Mitglieder, die einen Verdienstausfall nachweisen oder glaubhaft machen, erhalten eine Entschädigung in Höhe dieses Ausfalls, höchstens jedoch in Höhe des in § 22 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrages. Die letzte Stunde wird voll gerechnet. (2) Ist ein Verdienstausfall für die Mitglieder nicht eingetreten, gelten §§ 20 und 21 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Fahrkostenerstattung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Mitgliedern der Regionalräte werden die Fahrkosten nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung erstattet, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. (2) Für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes darf höchstens eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der Sätze nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes gewährt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Übernachtungsgeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Den Mitgliedern der Regionalräte wird ein Übernachtungsgeld nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes gewährt, wenn die An- oder Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder zumutbar war. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Reisekostenvergütung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Für Dienstreisen erhalten die Mitglieder der Regionalräte Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Genehmigung erteilt das vorsitzende Mitglied des Regionalrates im Einvernehmen mit der Bezirksregierung; die Prüfung der Bezirksregierung beschränkt sich auf die haushaltsrechtliche Vertretbarkeit. (2) Neben Reisekostenvergütung dürfen Sitzungsgelder nicht gewährt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Kommissionen der Regionalräte und deren vorsitzende Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 zuletzt geändert durch 5. ÄndVO vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 1. Februar 2021. Die Mitglieder von Kommissionen der Regionalräte nach § 10 Absatz 5 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommissionen als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld entsprechend § 11. Werden die Mitglieder von Kommissionen, die nicht Mitglieder der Regionalräte sind, wegen der Bedeutung des Beratungsgegenstandes zu den zur Vorbereitung der Sitzungen der Regionalräte erforderlichen Sitzungen der in den Regionalräten vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen hinzugezogen, erhalten diese Mitglieder für die Teilnahme ein Sitzungsgeld entsprechend § 11. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mitglieder, die die Mitgliedschaft nach § 8 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen. Im Übrigen gelten für die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen der Regionalräte die §§ 12 bis 15 entsprechend. Die vorsitzenden Mitglieder der Kommissionen erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in der Höhe des einfachen Satzes nach § 11 Absatz 1 Satz 2. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Besondere Entschädigung für das vorsitzende Mitglied des Regionalrates, dessenStellvertretung, die Fraktionsvorsitzenden, die stellvertretendenFraktionsvorsitzendenund die Sprecher der im Regionalrat vertretenen Parteien und Wählergruppen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 Satz 2 geändert durch 4. ÄndVO vom 3. Mai 2016 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016; § 17 neu gefasst durch 5. ÄndVO vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 1. Februar 2021. Das vorsitzende Mitglied des Regionalrates, dessen Stellvertretung, die Fraktionsvorsitzenden, die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und die Sprecher der im Regionalrat vertretenden Parteien und Wählergruppen erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Regionalräte nach den §§ 11 bis 16 zustehen, eine besondere zusätzliche Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für das vorsitzende Mitglied und die Fraktionsvorsitzenden den dreifachen Satz nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und für die Stellvertretung des vorsitzenden Mitglieds (höchstens zwei Stellvertretungen), die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden sowie für die Sprecher der jeweiligen Parteien und Wählergruppen je den anderthalbfachen Satz nach § 11 Absatz 1 Satz 2. Der Sprecher oder die Sprecherin der jeweiligen Parteien und Wählergruppen erhält keine besondere Aufwandsentschädigung, wenn er oder sie gleichzeitig die Funktion des vorsitzenden Mitglieds oder die Stellvertretung des Regionalrates übernommen hat und in dieser Funktion bereits eine besondere Aufwandsentschädigung erhält. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Zuwendungen für die Regionalen Planungsträger Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 neu gefasst durch 3. ÄndVO vom 16. Juni 2015 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 1. Juli 2015; Absatz 2 und 3 geändert durch 5. ÄndVO vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 1. Februar 2021; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Die Regionalen Planungsträger erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Geld- und Sachleistungen aus dem Landeshaushalt. (2) Die Geldleistungen werden als Pauschalbetrag ausgezahlt. Ihre Höhe wird im Landeshaushalt festgesetzt. Die empfangsberechtigten Stellen entscheiden über die Verteilung innerhalb ihres Gremiums; dabei ist sicherzustellen, dass die Fraktionen der Regionalräte einen Sockelbetrag erhalten. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der der Bezirksregierung zuzuleiten ist. (3) Die empfangsberechtigten Stellen dürfen diese Leistungen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem Gesetz obliegen. Teil 2 Braunkohlenplanung Kapitel 1 Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Grenzen des Braunkohlenplangebietes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 neu gefasst durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. Das Braunkohlenplangebiet umfasst gemäß Anlage 1 1. aus der Städteregion Aachen die Städte Alsdorf, Baesweiler und Eschweiler, 2. aus dem Kreis a) Düren die Städte Düren, Jülich und Linnich sowie die Gemeinden Aldenhoven, Inden, Kreuzau, Langerwehe, Merzenich, Niederzier, Nörvenich, Titz und Vettweiß; b) Euskirchen die Städte Euskirchen und Zülpich sowie die Gemeinde Weilerswist; c) Rhein-Erft-Kreis die Städte Bedburg, Bergheim, Brühl, Elsdorf, Erftstadt, Frechen, Hürth, Kerpen, und Pulheim; d) Heinsberg   die Städte Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven, Übach-Palenberg, Wassenberg und Wegberg sowie die Gemeinden Gangelt, Selfkant und Waldfeucht; e) Rhein-Kreis Neuss die Städte Dormagen, Grevenbroich, Jüchen, Kaarst, Korschenbroich und Neuss sowie die Gemeinde Rommerskirchen; f) Rhein-Sieg-Kreis die Städte Bornheim und Rheinbach sowie die Gemeinde Swisttal; g) Viersen die Stadt Viersen sowie die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.