Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LandesplanungsgesetzDVO – LPlG DVO)

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Quellenkennung: 6c0507af-9cfe-42bd-9df6-401187750fe7. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.06.2010 Fassung Gültig ab 28.04.2022

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Gemeinden Niederkrüchten und Schwalmtal; 3. aus der kreisfreien Stadt Köln den Stadtbezirk 6 (in den Grenzen vom 1. Oktober 1989) sowie 4. die kreisfreie Stadt Mönchengladbach. Kapitel 2 Braunkohlenausschuss Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Sitzverteilung der stimmberechtigten Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20, § 21, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 24, § 26 Absatz 1 und 3 und § 30 Überschrift und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. Die Anzahl und die Verteilung der stimmberechtigten Mitglieder des Braunkohlenausschusses ergibt sich aus den §§ 20 und 21 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Maßgebende Einwohnerzahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20, § 21, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 24, § 26 Absatz 1 und 3 und § 30 Überschrift und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. Die Bezirksregierung Köln soll den kreisfreien Städten, der Städteregion Aachen und den Kreisen des Braunkohlenplangebietes spätestens zwei Wochen nach den Gemeindewahlen die auf Grund der maßgebenden Einwohnerzahl (§ 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung) zu ermittelnde Zahl der von ihnen gemäß § 21 Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu wählenden Mitglieder des Braunkohlenausschusses bekannt geben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Wahl der Mitglieder der Kommunalen Bank Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20, § 21, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 24, § 26 Absatz 1 und 3 und § 30 Überschrift und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach § 21 Absatz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen sind innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft zu wählen. (2) Das Ergebnis der Wahlen (Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Straße und Wohnort, Partei- oder Gruppenzugehörigkeit, wählende Körperschaft) ist mit einer Niederschrift über die Sitzung der Vertretung der Bezirksregierung Köln spätestens eine Woche nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Berufung der Mitglieder der Regionalen Bank Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20, § 21, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 24, § 26 Absatz 1 und 3 und § 30 Überschrift und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Nach Durchführung der Wahlen gemäß § 21 Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen errechnet die Bezirksregierung Köln nach Maßgabe des § 21 Absatz 4 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen die Anzahl der von den Parteien und Wählergruppen, die im Regionalrat des Regierungsbezirks Köln vertreten sind, und die Anzahl der von den Parteien und Wählergruppen, die im Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf vertreten sind, gemäß § 21 Absatz 3 Landesplanungsgesetz zu berufenden Mitglieder. Sie soll das Ergebnis den in den Regionalräten der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf vertretenen Parteien und Wählergruppen spätestens eine Woche nach Ablauf der in § 22 Absatz 2 genannten Frist mitteilen. (2) Die in den Regionalräten der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf vertretenen Parteien und Wählergruppen haben spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 der Bezirksregierung ihre Listen, aus denen die ihnen noch zustehenden Sitze zugeteilt werden, einzureichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Berufung der Mitglieder der Funktionalen Bank Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20, § 21, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 24, § 26 Absatz 1 und 3 und § 30 Überschrift und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. Die für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen sowie die im Braunkohlenplangebiet tätigen Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzvereinigungen reichen der Bezirksregierung Köln innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretungen ihre Vorschläge für die vom Regionalrat des Regierungsbezirks Köln zu berufenden Mitglieder ein. Die Berufung einer Vertretung der Landwirtschaft erfolgt auf Vorschlag des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes e.V., Bonn. Die Vorschläge müssen folgende Angaben enthalten: Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort. Die im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften haben zusätzlich anzugeben, wie viele Mitglieder bei den Bergbautreibenden im Braunkohlenplangebiet beschäftigt sind. Die Richtigkeit dieser Angabe ist zu versichern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Bekanntgabe der Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf machen die Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt bekannt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Konstituierung des Braunkohlenausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20, § 21, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 24, § 26 Absatz 1 und 3 und § 30 Überschrift und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Der Braunkohlenausschuss wird zu seiner konstituierenden Sitzung vom bisherigen vorsitzenden Mitglied nach Berufung der Mitglieder der Regionalen Bank und der Funktionalen Bank einberufen. (2) Auch zur ersten Sitzung des Braunkohlenausschusses sind die beratenden Mitglieder nach § 22 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu laden. (3) Der Braunkohlenausschuss wählt zu Beginn seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitgliedes ohne Aussprache das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter Gewählt ist, wer in geheimer Abstimmung mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet in derselben Sitzung unverzüglich und in gleicher Weise ein zweiter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Kapitel 3 Entgelt für die Arbeit im Braunkohlenausschuss und seinen Gremien Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Entgelt für die Mitglieder des Braunkohlenausschusses, seiner Arbeitskreise, seines Ältestenrates und für geladene Sachverständige Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Mitglieder des Braunkohlenausschusses, der Arbeitskreise und des Ältestenrates gilt § 10 entsprechend. (2) Die zu den Sitzungen geladenen Sachverständigen erhalten 1. Aufwandsentschädigung, 2. Ersatz für Verdienstausfall (§ 12) und 3. Fahrkostenerstattung aus Anlass von Sitzungen (§ 13). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Aufwandsentschädigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 28 zuletzt geändert durch 5. ÄndVO vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 1. Februar 2021. (1) Für die Mitglieder des Braunkohlenausschusses gilt § 11 entsprechend. (2) Die Mitglieder der Arbeitskreise und des Ältestenrates sowie die zu den betreffenden Sitzungen geladenen Sachverständigen erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld entsprechend § 11. Die Teilnahme an den Sitzungen ist durch eine Anwesenheitsliste nachzuweisen. (3) Für das vorsitzende Mitglied des Braunkohlenausschusses, dessen Stellvertretung und die Sprecher der im Braunkohlenausschuss vertretenen Parteien und Wählergruppen gilt § 17 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Ersatz für Verdienstausfall, Fahrtkostenerstattung, Übernachtungsgeld und Reisekostenvergütung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die in § 27 Absatz 1 genannten Personen gelten §§ 12 bis 15 entsprechend. Kapitel 4 Braunkohlenpläne Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Zeichnerische und textliche Festlegungender Braunkohlenpläne Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20, § 21, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 24, § 26 Absatz 1 und 3 und § 30 Überschrift und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Die zeichnerischen Festlegungendes Braunkohlenplanes müssen nach Inhalt und Gliederung der Anlage 2 entsprechen. Im Übrigen finden die Planzeichen der Anlage 3 sinngemäß Anwendung; insbesondere sind die durch die Braunkohlengewinnung verursachten raumbedeutsamen Veränderungen und Ersatzplanungen darzustellen, soweit deren Festsetzungen nicht nachfolgenden Verfahren obliegen. Der Maßstab der zeichnerischen Festlegungen des Braunkohlenplanes beträgt 1 : 5 000 oder 1 : 10 000 auf der Grundlage der Deutschen Grundkarte. (2) Soweit Festlegungen erforderlich sind, für die in Anlage 2 und 3 keine Planzeichen enthalten sind, sind sie sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen zu entwickeln. (3) Die textlichen Festlegungen des Braunkohlenplanes müssen auch Angaben über die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Abhängigkeiten enthalten. (4) Der Erläuterungsbericht zum Braunkohlenplan soll 1. die zeichnerischen und textlichen Ziele erläutern und 2. Hinweise für die regionalplanerische Beurteilung von raumbedeutsamen Fachplanungen und Projekten geben. Darüber hinaus ist auch auf die Umsetzung der Planung bis zum Abschluss der bergbaulichen Maßnahme einzugehen. Die jeweiligen ökologischen, kulturellen und sozialen Auswirkungen sind in dem Braunkohlenplan bzw. -teilplan entsprechend aufzuzeigen. Daraus sind Vorschläge für erforderliche Maßnahmen zu entwickeln. Ergänzende Karten können beigefügt werden. (5) Raum- und strukturbedeutsame sonstige Planungen und Nutzungsregelungen für das Planungsgebiet können nachrichtlich in den Braunkohlenplan übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die regionalplanerische Beurteilung von Planungen und Maßnahmen notwendig oder zweckmäßig sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Ausnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift von Teil 3 und Kapitel 1 neu eingefügt durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022 und Kaptitel 2 (alt) entfällt durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 30 zulassen. Teil 3 Regionalpläne und Landesentwicklungsplan Kapitel 1 Inhalte der Regionalpläne Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Festlegungen der Regionalpläne Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 32 (alt) aufgehoben und § 35 (alt) umbenannt in § 32 (neu) und dabei Überschrift, Absatz 1, 4 und 5 geändert, Absatz 2 und 3 neu gefasst, bisherige Absätze 6 und 7 ersetzt durch Absatz 6, 7 und 8 sowie bisherigen Absatz 8 umbenannt in Absatz 9 durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Die zeichnerischen Festlegungen der Regionalpläne im Maßstab 1 : 50 000 müssen nach Gegenstand, Form und Inhalt der Anlage 3 entsprechen. (2) Zeichnerische Festlegungen nach Absatz 1 sind in der Regel ab einer Flächengröße von 10 Hektar vorzunehmen. (3) Soweit raumordnerisch erforderlich, können zeichnerische Festlegungen nach Absatz 2 auch bei einer Flächengröße von weniger als 10 Hektar festgelegt werden. (4) Soweit Festlegungen erforderlich sind, für die das Planzeichenverzeichnis der Anlage 3 keine Planzeichen enthält, sind sie sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen zu entwickeln. Die verwendeten Planzeichen sind in einer Legende zu erklären. (5) Wohnplätze mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als etwa 2 000 Einwohnern sind nicht als Siedlungsbereiche festzulegen; sie werden von Planzeichen 2.a) der Anlage 3 erfasst. Wohnplätze sind auf dauerhaftes Wohnen ausgerichtet. (6) Die textlichen Festlegungen der Regionalpläne 1. konkretisieren – soweit neben den zusätzlichen zeichnerischen Festlegungen erforderlich – selbständig und ergänzend die Grundsätze und Ziele des Landesentwicklungsplans für das Plangebiet, 2. können die zeichnerischen Festlegungen hinsichtlich raumbedeutsamer Funktionen und Nutzungen konkretisieren und differenzieren, 3. sollen sachliche, räumliche und zeitliche Beziehungen und Abhängigkeiten der Festlegungen untereinander und bei der Umsetzung in nachfolgende Planungs- und Genehmigungsverfahren und -entscheidungen aufzeigen. (7) Die Erläuterungen zum Regionalplan sollen 1. die zeichnerischen und textlichen Ziele und Grundsätze erläutern, 2. die Regionalbedeutsamkeit zeichnerischer Festlegungen unterhalb von 10 Hektar erläutern, 3. Hinweise für die regionalplanerische Beurteilung von raumbedeutsamen Fachplanungen und Projekten geben, 4. siedlungsraumbezogene regionale Entwicklungsspielräume in ihrer Größenordnung und Qualität aufzeigen und begründen und ihre Mobilisierungschancen beschreiben. (8) Aus fachlichen Entwicklungsplänen werden in den Regionalplan Bereiche, Trassen und Standorte mit ihren Entwicklungsaufgaben nachrichtlich übernommen, soweit sie für die Region von Bedeutung sind. Die nachrichtlichen Übernahmen sind zu kennzeichnen. (9) Raum- und strukturbedeutsame sonstige Planungen und Nutzungsregelungen für das Planungsgebiet können in Erläuterungskarten abgebildet werden, soweit sie zum Verständnis des Plans oder für die regionalplanerische Beurteilung von Planungen und Maßnahmen notwendig oder zweckmäßig sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Ausnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 33 (alt) aufgehoben und § 36 (alt) umbenannt in § 33 (neu) und geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 32 zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift zu Kapitel 3 (alt) wird zu Überschrift zum Kapitel 2 (neu) und neu gefasst durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Aufstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 34 (alt) aufgehoben und § 37 (alt) umbenannt in § 34 (neu) und Überschrift und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Zu Beginn der Vorbereitungen für die Aufstellung informiert die Landesplanungsbehörde die fachlich betroffenen Landesministerien über 1. die allgemeine Planungsabsicht, 2. die für die Umweltprüfung vorliegenden Daten sowie 3. die der Strategischen Umweltprüfung zu unterziehenden Planungsinhalte. Die Landesplanungsbehörde gibt den fachlich betroffenen Landesministerien Gelegenheit sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen zu äußern (Scoping). (2) Die regionalen Planungsträger werden an der Aufstellung des Landesentwicklungsplans beteiligt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Festlegungen des Landesentwicklungsplans Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 38 (alt) wird umbenannt in § 35 (neu) und Überschrift und Wortlaut geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. Die zeichnerischen Festlegungen des Landesentwicklungsplans sollen im Maßstab nicht größer als 1 : 300 000 sein. Die verwendeten Planzeichen sind in einer Legende zum Landesentwicklungsplan zu erklären. Teil 4 Regionaler Flächennutzungsplan Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Inhalt des Regionalen Flächennutzungsplans Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 39 bis 42 (alt) umbenannt in §§ 36 bis 39 (neu) durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) In dem Regionalen Flächennutzungsplan sind sowohl die Festlegungen im Sinne des § 8 Absatz 5 bis 7 Raumordnungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 Baugesetzbuch zu kennzeichnen. (2) Die zeichnerischen Darstellungen erfolgen im Maßstab 1 : 50 000. Sie müssen nach Gegenstand, Form und Inhalt der Anlage 3 entsprechen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Planbeschluss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 39 bis 42 (alt) umbenannt in §§ 36 bis 39 (neu) durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Der Regionale Flächennutzungsplan wird durch die Räte der der Planungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden gemeinsam beschlossen. (2) Die Räte können bestimmen, welche Gemeinde den Planbeschluss zugleich für alle Mitglieder der Planungsgemeinschaft der Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorlegt. (3) Der Regionale Flächennutzungsplan kann während des Bestehens der Planungsgemeinschaft nur durch einen gemeinsamen Beschluss aller an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Planbindung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 39 bis 42 (alt) umbenannt in §§ 36 bis 39 (neu) durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. Weicht die Planung eines öffentlichen Planungsträgers vom Regionalen Flächennutzungsplan ab, so gilt § 7 Baugesetzbuch mit der Maßgabe, dass ein Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde im Sinne des § 7 Satz 4 Baugesetzbuch nur auf Grundlage einer einheitlichen Willensbildung aller an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden wirksam erzielt werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Beendigung der Planungsgemeinschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 39 bis 42 (alt) umbenannt in §§ 36 bis 39 (neu) durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Die der Planungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden haben der Landesplanungsbehörde auf Verlangen Auskunft über das Vorliegen von Planungsaktivitäten zu erteilen, damit die Behörde das Fortbestehen der Planungsgemeinschaft überprüfen kann. (2) Eine Beendigung der Planungsgemeinschaft ist durch die Landesplanungsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. Teil 5 Raumordnungsverfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Anwendungsbereich des Raumordnungsverfahrens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 43 (alt) umbenannt in § 40 (neu) und neu gefasst durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Ein Raumordnungsverfahren ist vorgesehen für: 1. betriebsplanpflichtige Vorhaben, die Bergsenkungen zur Folge haben, soweit sie der Planfeststellung bedürfen, wenn sie nicht im Zusammenhang stehen mit der Errichtung von übertägigen Betriebsanlagen und -einrichtungen, die nach der Anlage 3 Gegenstand des Regionalplanes sind und die nach den Senkungsprognosen nicht erwarten lassen, dass sie Änderungen der Darstellungen im Regionalplan erforderlich machen; 2. Leitungen a) im Sinne von § 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung, soweit sie der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes bedürfen, b) für die Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die der Planfeststellung nach § 65 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, c) für die Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Transport von Kohlendioxid mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm und d) für die Errichtung von Hochspannungserdkabelleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr. Sollte ein Vorhaben eines Antragstellers mehrere parallel verlaufende Leitungen zum Gegenstand haben, kann die zuständige Regionalplanungsbehörde entscheiden für das Vorhaben ein Raumordnungsverfahren durchzuführen. (2) Die zuständige Regionalplanungsbehörde kann auf Antrag des Trägers der raumbedeutsamen Maßnahme oder Planung im Einzelfall auch für andere raumbedeutsame Maßnahmen oder Planungen mit überörtlicher Bedeutung ein Raumordnungsverfahren durchführen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens. Teil 6 Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Übergangsvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 44 (alt) aufgehoben und § 45 (alt) umbenannt in § 41 (neu) durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits förmlich eingeleiteten Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Raumordnungsplänen werden nach bisherigem Recht weitergeführt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 46 geändert durch 3. ÄndVO vom 16. Juni 2015 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 1. Juli 2015; § 46 (alt) umbenannt in § 42 (neu) und Überschrift geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Der Innenminister Der Minister für Bauen und Verkehr Die Justizministerin Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.