Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung über eine Vereinbarung zwischen der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen und den Evangelischen Landeskirchen

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Quellenkennung: d0c44674-907c-4c8f-8403-9274a6073333. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.04.1970 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.04.1970 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 223. Vom 21. April 1970 Die Landesregierung hat im Hinblick auf Artikel I des Gesetzes zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 1969 (GV. NW. S. 448) und auf Artikel I Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Pädagogischen Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 1969 (GV. NW. S. 448) in einer Vereinbarung mit den Evangelischen Landeskirchen vom 28. November 1969/29. Dezember 1969 u. a. folgendes erklärt: ,,§ 1 (1) Die Landesregierung wird dafür eintreten, daß an jeder Abteilung einer Pädagogischen Hochschule Lehrstühle für evangelische Theologie, soweit sie für die Ausbildung von Lehrern notwendig sind, in angemessener Zahl eingerichtet werden. Das gilt auch, wenn eine Pädagogische Hochschule nicht in Abteilungen gegliedert ist." Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung von Pädagogischen Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1969 (GV. NW. S. 448) wurde folgendes vereinbart: ,,§ 2 (1) Bei der Besetzung der in § 1 Abs. 1 genannten Lehrstühle wird das Schlußprotokoll zu Artikel 11 Abs. 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 und Artikel 11 des Vertrages des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche vom 6. März 1958 angewandt...." Die hierzu der Vereinbarung beigefügte Protokollnotiz lautet: ,,Das Schlußprotokoll zu Artikel 11 Abs. 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 und Artikel 11 des Vertrages des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche vom 6. März 1958 wird in dieser Regelung auch auf nichtordinierte Theologen angewandt." Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.