Brandenburg

Verordnung zur Bestimmung der zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden im Land Brandenburg (Brandenburgische Beglaubigungsbestimmungsverordnung - BbgBeglBestV)

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Verordnung zur Bestimmung der zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden im Land Brandenburg (Brandenburgische Beglaubigungsbestimmungsverordnung - BbgBeglBestV) vom 30. August 2011 (GVBl.II/11, [Nr. 50])

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Verordnung zur Bestimmung der zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden im Land Brandenburg (Brandenburgische Beglaubigungsbestimmungsverordnung - BbgBeglBestV) vom 30. August 2011 (GVBl.II/11, [Nr. 50]) Auf Grund des § 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262,264) verordnet die Landesregierung: § 1 Befugnis zur amtlichen Beglaubigung (1) Zur amtlichen Beglaubigung nach den §§ 33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Bandenburg sind die Behörden des Landes, der amtsfreien Gemeinden, der Ämter, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt. (2) Behörde im Sinne dieser Verordnung ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden vom 8. Juli 1993 (GVBl. II S. 334) außer Kraft. Potsdam, den 30. August 2011 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Matthias Platzeck Der Minister des Innern Dr. Dietmar Woidke

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.