Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts 'Deutschlandradio' (Deutschlandradio-Staatsvertrag -DLR-StV-) vom 17. Juni 1993

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.10.1993 Fassung Gültig ab 07.11.2020

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.10.1993 Fassung Gültig ab 07.11.2020 Fußnoten § 34 wird gestrichen, § 36 wird in § 34 umbenannt und geändert durch Art. 4 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 1. April 2005; geändert durch Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 402), in Kraft getreten am 1. September 2017; zuletzt geändert durch Artikel 6 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020. § 4 neu gefasst durch Artikel 4 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 2.4.2009 (GV. NRW. S. 199), in Kraft getreten am 1. Juni 2009; geändert durch Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 402), in Kraft getreten am 1. September 2017. § 35 wird gestrichen und der bisherige § 37 wird in § 35 umbenannt und neu gefasst durch Art. 4 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 1. April 2005. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten s. Bek. v. 1.2.1994 (GV. NW. S. 57/SGV. NW. 2251). Inhaltsverzeichnis und § 9 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018. Überschrift des Ersten Abschnitts und Überschrift des Zweiten Abschnitts geändert durch Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 402), in Kraft getreten am 1. September 2017. Vom 19. Oktober 1993 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 1993 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts ,,Deutschlandradio" zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekanntgemacht. Das Inkrafttreten des Staatsvertrages nach seinem § 37 Abs. 1 wird gesondert bekanntgemacht Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts ,,Deutschlandradio" (Deutschlandradio- Staatsvertrag -DLR-StV-) Das Land Baden- Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und das Land Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Inhaltsverzeichnis I. Abschnitt Errichtung, Angebote § 1 Rechtsform, Name, Sitz § 2 Angebote § 3 Technische Übertragungskapazitäten § 4 Erstellung von Audioproduktionen, Verwertung § 5 Zusammenarbeit mit ARD und ZDF II. Abschnitt Vorschriften für die Angebote § 6 Gestaltung der Angebote § 7 Berichterstattung § 8 Unzulässige Angebote, Jugendschutz § 9 Gegendarstellung § 10 Verlautbarungsrecht § 11 Anspruch auf Sendezeit § 12 Verantwortung § 13 Auskunftspflicht § 14 Beweissicherung § 15 Eingaben und Beschwerden    III. Abschnitt Datenschutz § 16 Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten § 17 Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten § 18 Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten IV. Abschnitt Organisation, Finanzierung, Haushalt § 19 Organe § 19 a Allgemeine Bestimmungen § 20 Aufgaben des Hörfunkrates § 21 Zusammensetzung des Hörfunkrates § 22 Verfahren des Hörfunkrates § 23 Aufgaben des Verwaltungsrates § 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrates § 25 Verfahren des Verwaltungsrates § 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten § 27 Aufgaben des Intendanten § 28 Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten § 29 Finanzierung § 30 Haushaltswirtschaft § 30a Jahresabschluss und Lagebericht § 31 Rechtsaufsicht § 32 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens § 33 Informationspflicht, Personalvertretungsrecht V. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 34 Kündigung § 35 Übergangsbestimmungen I. Abschnitt Errichtung, Angebote Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Rechtsform, Name, Sitz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 5, § 6 und § 27 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 402), in Kraft getreten am 1. September 2017. (1) Die Länder errichten die gemeinnützige rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Deutschlandradio". Mitglieder der Körperschaft sind die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. (2) Die Körperschaft hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. (3) Die Körperschaft hat ihren Sitz in Köln und in Berlin. Der Intendant, die dazugehörende Verwaltung und der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz der Körperschaft befinden sich in Köln. Die Körperschaft betreibt angebots- und produktionsgerecht gleichgewichtige Funkhäuser in Berlin und Köln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Angebote Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 3, 33 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020. (1) Die Körperschaft veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur: 1. das Programm „Deutschlandfunk“, 2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“, 3. das in digitaler Technik verbreitete Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit der Körperschaft, 4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 des Medienstaatsvertrages durchgeführten Verfahrens.   Das Programm nach Satz 1 Nr. 1 kann bei digitaler Übertragung für Liveübertragungen aus dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder den Landtagen, sowie von Diskussionsrunden, Reden, Festakten und Preisverleihungen und ähnlichen, für den Hörfunk geeigneten Sendungen der Mitglieder der Körperschaft zeitweise in angemessenem Umfang auseinandergeschaltet werden. Die Körperschaft bietet Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages an. (2) Die Angebote dürfen keine Rundfunkwerbung enthalten. (3) Sponsoring ist unzulässig. Davon ausgenommen sind gesponserte Beiträge, die die Körperschaft von ihren Mitgliedern übernimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Technische Übertragungskapazitäten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 3, 33 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020. (1) Die am1. Juli 1991 genutzten Frequenzen und Satellitenkanäle des Deutschlandfunks, der Programme von RIAS 1 und DS Kultur stehen der Körperschaft zu. Sie hat hierüber sowie über weitere zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten ein Nutzungskonzept mit dem Ziel zu erstellen, eine bundesweit möglichst gleichwertige terrestrische Verbreitung für ihre Programme zu erreichen. Weitere Übertragungskapazitäten können nach Maßgabe des Landesrechts zugeordnet werden, ohne daß den Programmen der Körperschaft nach diesem Staatsvertrag ein Vorrang zukommt. (2) Die Körperschaft ist berechtigt, die Zuordnung von Satellitenkanälen an sie nach § 101 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages zu beantragen; § 101 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages gilt für die Körperschaft entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Erstellung von Audioproduktionen, Verwertung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19a eingefügt durch Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 402), in Kraft getreten am 1. September 2017. Die Körperschaft kann in Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Audioproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Sie kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. Sie darf jedoch Audioproduktionen nicht in erster Linie zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Zusammenarbeit mit ARD und ZDF Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 5, § 6 und § 27 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 402), in Kraft getreten am 1. September 2017. Überschrift des Ersten Abschnitts und Überschrift des Zweiten Abschnitts geändert durch Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 402), in Kraft getreten am 1. September 2017. (1) Die Körperschaft arbeitet unter Wahrung ihrer journalistischen und redaktionellen Eigenständigkeit eng mit ihren Mitgliedern zusammen. (2) Die Körperschaft nutzt im In- und Ausland die vorhandenen sächlichen, technischen und personellen Kapazitäten ihrer Mitglieder, insbesondere deren Studios, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags vertretbar und wirtschaftlich ist: Über die Nutzung stimmt sich die Körperschaft mit ihren Mitgliedern ab. Mit ihren Mitgliedern arbeitet die Körperschaft ferner durch die Koproduktion von Programmen und die Übernahme von Wort- und Musikbeiträgen zusammen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf den administrativen und technischen Bereich. Die Programmerstellung durch die beiden Funkhäuser in Berlin und Köln bleibt hiervon unberührt. Näheres regelt die Satzung. (3) Die Angebote der Körperschaft und ihrer Mitglieder sind auf der Grundlage einer Vereinbarung wechselseitig in den jeweiligen Angeboten unentgeltlich zu bewerben. (4) Die Körperschaft veröffentlicht im Rahmen ihres Jahresabschlusses eine Übersicht über die Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern. II. Abschnitt Vorschriften für die Angebote Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Gestaltung der Angebote Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 5, § 6 und § 27 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 402), in Kraft getreten am 1. September 2017. (1) In den Angeboten der Körperschaft soll ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit vermittelt werden. Die Angebote sollen eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern. (2) Die Körperschaft hat in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. (3) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen in den Angeboten der Körperschaft darzustellen. Die Angebote sollen dabei auch die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Berichterstattung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7, § 21, § 24 und § 35 neu gefasst durch Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 402), in Kraft getreten am 1. September 2017; § 7 geändert durch Artikel 6 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020. Die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages zu Berichterstattung, Informationssendungen und Meinungsumfragen finden Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Unzulässige Angebote, Jugendschutz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 neu gefasst durch Staatsvertrag v. 10./27.9.2002. (GV.NRW. 2003 S. 84), in Kraft getreten am 1. April 2003; geändert durch Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 402), in Kraft getreten am 1. September 2017. Die für die Körperschaft geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Gegendarstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsverzeichnis und § 9 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018. (1) Die Körperschaft ist verpflichtet, die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine im Angebot der Körperschaft verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist. (2) Die Pflicht zu Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn 1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder 2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils des Angebots wesentlich überschreitet. (3) Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, der Körperschaft zugeht. Die Gegendarstellung muss das beanstandete Angebot und die Tatsachenbehauptung bezeichnen. (4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Angebots verbreitet werden, in welchem die beanstandete Tatsachenbehauptung erfolgt ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Im Hörfunk muss die Gegendarstellung innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachen-behauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. (5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. (6) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß die Körperschaft in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrages. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Verlautbarungsrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 20, § 22, § 23 und § 25 geändert durch Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 402), in Kraft getreten am 1. September 2017. Der Bundesregierung und den Landesregierungen ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit in den Hörfunkprogrammen für amtliche Verlautbarungen unentgeltlich einzuräumen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Anspruch auf Sendezeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 20, § 22, § 23 und § 25 geändert durch Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 402), in Kraft getreten am 1. September 2017. (1) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag angemessene Sendezeit in den Hörfunkprogrammen einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament Anspruch auf angemessene Sendezeit in den Hörfunkprogrammen, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde. (2) Der Intendant lehnt die Ausstrahlung ab, wenn es sich inhaltlich nicht um Wahlwerbung handelt oder der Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt. (3) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten in den Hörfunkprogrammen für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden. (4) Wenn Vertretern der politischen Parteien, der Kirchen, der verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Richtungen und den Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird, so ist ihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede unter jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Verantwortung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 20, § 22, § 23 und § 25 geändert durch Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 402), in Kraft getreten am 1. September 2017. (1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder zugelassen hat oder Angebote in Telemedien zur Nutzung bereitstellt, trägt für den jeweiligen Inhalt und die jeweilige Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrages die Verantwortung. Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden. (2) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrages ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist. (3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrages oder Angebotsteiles, bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Auskunftspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 20, § 22, § 23 und § 25 geändert durch Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 402), in Kraft getreten am 1. September 2017. Die Körperschaft hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Angebote Verantwortlichen mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Beweissicherung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 20, § 22, § 23 und § 25 geändert durch Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 402), in Kraft getreten am 1. September 2017. (1) Von allen Hörfunksendungen, die die Körperschaft verbreitet, sind vollständige Tonaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. (2) Soweit die Körperschaft Telemedien anbietet oder Radiotext veranstaltet, stellt sie in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird. (3) Wer glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von der Körperschaft Einsicht in die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen und hiervon auf eigene Kosten von der Körperschaft Mehrfertigungen herstellen lassen. Die Glaubhaftmachung in Textform ist ausreichend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Eingaben, Beschwerden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 20, § 22, § 23 und § 25 geändert durch Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 402), in Kraft getreten am 1. September 2017. (1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zu den Angeboten an die Körperschaft zu wenden. (2) Die Körperschaft stellt sicher, daß Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für deren Bescheidung Textform. Das Nähere regelt die Satzung. III. Abschnitt Datenschutz Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 16 bis 18 neu gefasst durch Artikel 4 des Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; § 18 geändert durch Artikel 6 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020. (1) Die Körperschaft ernennt einen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, der zu-ständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) ist. Die Ernennung erfolgt durch den Hörfunkrat mit Zu-stimmung des Verwaltungsrates für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.