Nordrhein-Westfalen

Ausführungsgesetz zum Waffengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 6df73679-0a3e-41bf-a6a1-c2259e14c183. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2009 Fassung Gültig ab 16.10.2014

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2009 Fassung Gültig ab 16.10.2014 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 17. Dezember 2009 (Artikel 10 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863)) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Abweichend von § 48 Absatz 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch das vierte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062), können in Nordrhein-Westfalen lediglich folgende Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden: 1. Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige nach § 18 Absatz 1 Waffengesetz, 2. Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und zum gewerbsmäßigen Waffenhandel nach §§ 21 Absatz 1, 21a Waffengesetz und 3. Anzeigeverfahren beim Überlassen bestimmter Waffen nach § 34 Absatz 2, 4 und 5 Waffengesetz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Der Innenminister Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Der Minister für Bauen und Verkehr Die Justizministerin Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.