Niedersachsen

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-09-17

Quellenkennung: gazette-2026-082. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 17. September 2026 Nummer 82 Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften Vom 10. September 2026 Aufgrund des § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vom 22. Ok- tober 2014 (Nds. GVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), wird im Einvernehmen mit dem Justizministerium verordnet: Artikel 1 Die Niedersächsische Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwalt- schaften vom 28. Mai 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 39), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 56), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird gestrichen. 2. Die Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Hannover, den 10. September 2026 Niedersächsische Staatskanzlei Doods Staatssekretär Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.