Niedersachsen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-07-16

Quellenkennung: gazette-2026-061. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 16. Juli 2026 Nummer 61 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen Vom 7. Juli 2026 Aufgrund des § 113 Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 48), wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen vom 14. Mai 2002 (Nds. GVBl. S. 170), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 74), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „dieses geändert durch die Vereinbarung vom 10. De- zember 2019 (SVBl. 2020 S. 71)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 23. Mai/28. Juni 2025“ ersetzt. b) In Nummer 1 wird die Angabe „4 783,04 Euro“ durch die Angabe „6 105,41 Euro“ ersetzt. c) In Nummer 2 wird die Angabe „4 184,77 Euro“ durch die Angabe „4 952,74 Euro“ ersetzt. 2. In § 3 Abs. 1 werden die Angabe „geändert durch Vereinbarung vom 10. August 2020“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 26. August/3. September 2025“ und die Angabe „724 860 Euro“ durch die Angabe „881 027 Euro“ ersetzt. Artikel 2 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft. Hannover, den 7. Juli 2026 Niedersächsisches Kultusministerium Hamburg Ministerin Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.