Bremen

Allgemeine Kostenverordnung (AllKostV)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 313729. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:27.08.2002 Inkrafttreten29.01.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.12.2025 (Brem.GBl. 2026 S. 7) Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 333 Gliederungsnummer:203-c-1 Zitiervorschlag: "Allgemeine Kostenverordnung (AllKostV) vom 16. August 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 333), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2025 (Brem.GBl. 2026 S. 7)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:27.08.2002 Inkrafttreten29.01.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.12.2025 (Brem.GBl. 2026 S. 7) Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 333 Gliederungsnummer:203-c-1 Zitiervorschlag: "Allgemeine Kostenverordnung (AllKostV) vom 16. August 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 333), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2025 (Brem.GBl. 2026 S. 7)" Amtliche Abkürzung: AllKostV Ausfertigungsdatum: 16.08.2002 Gültig ab: 01.10.2002 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2002, 333 Gliederungs-Nr: 203-c-1 Allgemeine Kostenverordnung (AllKostV) Vom 16. August 2002 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.12.2025 (Brem.GBl. 2026 S. 7) Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses: § 1 Kosten Von den Behörden des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben, sofern nicht in einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. § 2 Übergangsvorschrift Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. Anlage (zu § 1) Allgemeines Kostenverzeichnis: 100 Amtshandlungen   100.00 Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere Amtshandlungen, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist 5,00 Euro bis 500,00 Euro 100.01 Bescheinigungen, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist 5,00 Euro bis 100,00 Euro Anmerkungen zu 100.00 und 100.01:     Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Absatz 2 des Bremischen Gebühren- und Beitraggesetzes ist unter Berücksichtigung der sächlichen Verwaltungskosten und der Zeitgebühren nach 103 zu ermitteln. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen.   100.02 Veröffentlichungen im Gesetzblatt und im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen auf der Grundlage eines in elektronischer Form überlassenen Textes unter Verwendung der von der veröffentlichenden Stelle zur Verfügung gestellten Dokumentenvorlage je Seite 74,50 Euro 100.03 Veröffentlichungen von Karten, Grafiken oder Tabellen nach tatsächlichem Aufwand 101 Verwaltungsverfahren   101.00 Gewährung von Akteneinsicht bei der aktenführenden Behörde gebührenfrei Anmerkung zu 101.00:     Wird Akteneinsicht in Form der Herstellung von Abschriften, Vervielfältigungen und Negativen gewährt, werden Gebühren nach 101.01 und 101.02 erhoben. Wird Akteneinsichtnahme nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz beantragt, werden Gebühren nach der Gebührenordnung zum Bremer Informationsfreiheitsgesetz erhoben.   101.01 Anfertigung von Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen (schwarz/weiß). 0,75 Euro   Je Farbkopie im Format DIN A4 Zuschlag 0,25 Euro   Je Farbkopie im Format DIN A3 Zuschlag 0,40 Euro   Bei Kopien anderer Formate oder Drucken in aufwändigeren Druckverfahren (z. B. Plotterverfahren) nach tatsächlichem Aufwand 101.02 Anfertigung von Abschriften je angefangene Seite 4,50 Euro 101.03 Amtliche Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen je angefangene Seite 2,10 Euro ab Seite 6 0,42 Euro Anmerkungen zu 101.03:     a) Sofern die Behörde das zu beglaubigende Schriftstück selbst hergestellt hat, sind neben der Beglaubigungsgebühr Gebühren nach 101.01 oder 101.02 zu erheben. b) Für die amtliche Beglaubigung von Ausfertigungen und Abschriften, die anstelle zurückzugebender Urkunden zu den Akten dieser Behörde genommen werden, werden keine Gebühren nach 101.01 bis 101.03 erhoben.   101.04 Für die amtliche Beglaubigung von Ausfertigungen und Abschriften, die für die Bewerbung um einen Studienplatz an einer Hochschule oder um einen schulischen Ausbildungsplatz benötigt werden für die erste Seite 2,10 Euro für jede weitere Seite 0,35 Euro 101.05 Amtliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen 5,50 Euro 101.06 Ersatzausstellung einer Urkunde (anstelle von unbrauchbaren oder in Verlust geratenen Exemplaren) 15,00 Euro 101.07 Ausstellung von Lebensbescheinigungen gebührenfrei 101.08 Schriftlich erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen 13,00 Euro bis 62,00 Euro Anmerkungen zu 101.08:   Die Gebühr ist dann nicht gesondert zu erheben, wenn der mit der Zusage verbundene Verwaltungsaufwand kostenmäßig durch die Gebühr für den begehrten Verwaltungsakt mit abgedeckt wird.   101.09 Erfolglose Rechtsbehelfsverfahren Anmerkungen zu 101.09: Für die Berechnung der Gebühr gilt § 8 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes. 52,00 Euro bis 2 500,00 Euro 101.10 Rechtsbehelf ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung (Nebenentscheidung) 10 v. H. des angefochtenen Betrages mindestens 27,00 Euro höchstens 340,00 Euro 101.11 Kostenfestsetzung gemäß § 80 Abs. 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gebührenfrei 101.12 Erteilung einer Bescheinigung über die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes gebührenfrei 101.13 Erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 42,00 Euro 101.14 Erfolgloser Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens 42,00 Euro 101.15 Schriftliche Auskünfte schwieriger Art 13,00 Euro bis 130,00 Euro 102 Verwaltungszwang   102.00 Erteilung eines Ge- oder Verbotes sowie Androhung von Zwangsmitteln nach den §§ 11 und 17 des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften gebührenfrei 102.01 Tatbestand nach 102.00 nach erfolgter vergeblicher Anmahnung des Tuns, Lassens oder der Duldung 30,00 Euro bis 600,00 Euro 102.02 Festsetzung von Zwangsgeld und der Kosten für vorher schriftlich angedrohte Ersatzvornahme nach dem Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz 5 v. H. des festgesetzten Zwangsgeldes bzw. der Aufwendungen für die Ersatzvornahme mindestens 21,00 Euro 103 Gebührenrechnung nach Zeitaufwand   103.00 Bei Gebührenberechnungen nach dem Zeitaufwand werden unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes folgende Stundensätze in Anrechnung gebracht:     Für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe II zweites Einstiegsamt (A13 – A16) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe 96,73 Euro   für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe II erstes Einstiegsamt (A9 – A13S) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe 79,31 Euro   für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe I zweites Einstiegsamt (A5 – A9S) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe 62,88 Euro 103.01 Weiterberechnung von verauslagten Rechnungen Nach Zeitaufwand bei Anwendung der Stundensätze nach 103.00 103.02 Gemeinkostenzuschlag für Lagermaterial 20 % des Nettorechnungsbetrages 104 Aktenversendung bzw. -aushändigung   104.00 Aktenversendung oder -aushändigung zur Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren und aus sonstigen Gründen ohne Portoauslagen Anmerkung zu 104.00: Porto und sonstige Versandkosten sind als Auslagen hinzuzurechnen. Im Bußgeldverfahren gelten die Regelungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. je Sendung 12,00 Euro Anmerkung zu 104.00: Porto und sonstige Versandkosten sind als Auslagen hinzuzurechnen. Im Bußgeldverfahren gelten die Regelungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 105 Datenschutzrechtliche Angelegenheiten   105.00 Bearbeitung einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage gemäß Artikel 57 Absatz 4 DSGVO 100 bis 500 Euro 105.01 Anweisung nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO, wenn aufgrund der bereitgestellten Informationen ein Rechtsverstoß festgestellt wird 50 bis 1 000 Euro 105.02 Durchführung einer Untersuchung in Form einer Datenschutzüberprüfung nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO, wenn aufgrund der Datenschutzüberprüfung ein Rechtsverstoß festgestellt wird 50 bis 1 000 Euro 105.03 Durchführung einer Überprüfung der nach Artikel 42 Absatz 7 DSGVO erteilten Zertifizierungen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO 100 bis 1 500 Euro 105.04 Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b bis h und j DSGVO, soweit diese durch Verwaltungsakt erfolgen 100 bis 5 000 Euro 105.05 Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 5 DSGVO 500 bis 5 000 Euro 105.06 Genehmigung oder Billigung von Entwürfen von Verhaltensregeln nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe d DSGVO in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 5 DSGVO 2 000 bis 50 000 Euro 105.07 Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit Artikel 43 DSGVO     Erstmalige Akkreditierung 2 500 bis 50 000 Euro   Verlängerte Akkreditierung 1 000 bis 40 000 Euro 105.08 Erteilung einer Zertifizierung gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe f DSGVO in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 5 DSGVO     Erstmalige Zertifizierung 2 000 bis 50 000 Euro   Verlängerte Zertifizierung 1 000 bis 35 000 Euro 105.09 Billigung von Zertifizierungskriterien gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe f DSGVO in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 5 DSGVO 2 500 bis 50 000 Euro 105.10 Genehmigung von Vertragsklauseln gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe h DSGVO in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a DSGVO 2 000 bis 50 000 Euro 105.11 Genehmigung verbindlicher interner Vorschriften gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe j DSGVO in Verbindung mit Artikel 47 DSGVO 2 000 bis 50 000 Euro 105.12 Akkreditierung von Überwachungsstellen nach Artikel 41 Absatz 1 DSGVO     Erstmalige Akkreditierung 2 000 bis 50 000 Euro   Verlängerte Akkreditierung 1 000 bis 40 000 Euro 105.13 Widerruf der Akkreditierung von Überwachungsstellen gemäß Artikel 41 Absatz 5 DSGVO 1 500 bis 35 000 Euro 105.14 Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten einer nichtöffentlichen Stelle nach § 40 Absatz 6 Satz 2 BDSG 500 bis 2 000 Euro.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.