Brandenburg

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“ (StiftG-EUV)

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Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“ (StiftG-EUV) vom 14. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 16], S.206) zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.15)

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is ohne Unterbrechung fortbesteht, gilt Absatz 1 entsprechend. Für den Fall der Auflösung der Stiftung übernimmt das Land die Versorgungsleistungen nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für die Beamtinnen und Beamten der Stiftung. § 17 Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des nach der Grundordnung zuständigen Organs der Universität im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat nach öffentlicher und in der Regel internationaler Ausschreibung der Stellen. Das Einvernehmen mit dem Stiftungsrat kann durch die Zustimmung einer von ihm eingesetzten Kommission aus Mitgliedern des Stiftungsrats, darunter das Mitglied nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, ersetzt werden. Der Vorschlag des nach der Grundordnung zuständigen Organs der Universität kann in besonders begründeten Ausnahmefällen weniger als drei Namen enthalten. Die dem nach der Grundordnung der Universität zuständigen Organ des Fachbereichs nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz im Berufungsverfahren zustehenden Rechte bleiben unberührt. Die Ausschreibung muss in Übereinstimmung mit einer vom Stiftungsrat genehmigten Personalplanung stehen, welche die fachliche Ausrichtung der Professuren und Juniorprofessuren der Universität beschreibt. § 40 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes findet keine Anwendung. Die Universität erlässt im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine Berufungssatzung, die Regelungen zur Qualitätssicherung des Berufungsverfahrens gemäß § 40 Absatz 5 Satz 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes und für den Fall der Einsetzung einer Kommission nach Satz 2 das Nähere zum Verfahren und der Prüfung des Berufungsvorschlags enthält. Die Satzung bedarf der Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Ist eine Sachverständigenkommission gemäß § 40 Absatz 6 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes eingesetzt, so bezieht sie die Berufungsverfahren der Universität in ihre Überprüfung ein. § 18 Aufsicht und Zusammenwirken (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Dieses kann jederzeit Auskunft verlangen sowie Berichte und Akten anfordern. Insbesondere sind ihr die Unterlagen vorzulegen, die dem Stiftungsrat bei seiner Entscheidung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4, 5, 6 und 12 vorlagen. Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann die Unterlagen bei Bedarf anderen Ressorts der Landesregierung zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für die vorbereitenden Sitzungsunterlagen. Die oberste Landesbehörde kann nach Anhörung der Stiftung rechtswidrige Maßnahmen der Stiftung beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. (2) Die Stiftung ist bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde gebunden. (3) Erfüllt die Stiftung eine ihr obliegende Pflicht nicht, so kann die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde unter Fristsetzung anordnen, dass sie das Erforderliche veranlasst. Kommt die Stiftung der Anordnung nicht in der Frist nach, kann die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde die notwendigen Maßnahmen auf Kosten der Stiftung treffen. Ist ein Organ der Stiftung nicht nur vorübergehend handlungsunfähig, kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung Beauftragte bestellen, die dessen Aufgaben als Organ der Stiftung wahrnehmen. (4) Abweichend von den Bestimmungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes entfällt die Beteiligung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde beim Erlass von Satzungen über die Erhebung von Gebühren gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, beim Erlass von Satzungen zum Verfahren und zur Qualitätssicherung bei der Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren nach § 55 Absatz 1 Satz 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, bei der Freistellung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern gemäß § 42 Absatz 4 Satz 6 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes und bei Ordnungen über den Zugang oder die Zulassung zu einem Masterstudiengang gemäß § 19 Absatz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes. Rahmenordnungen für Studium, Prüfungen, Zugang oder Zulassung oder deren Änderung sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde abweichend von § 23 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten anzuzeigen. (5) Die Errichtung und Gestaltung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten hat die Präsidentin oder der Präsident dem Stiftungsrat anzuzeigen. § 19 Gleichstellungsbeauftragte; Beauftragte oder Beauftragter für Behinderte Die Beauftragten nach den §§ 68 und 69 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes nehmen ihre Rechte und Pflichten gegenüber den Organen der Hochschule und der Stiftung wahr. § 20 Landeshochschulrat Der Landeshochschulrat unterstützt die Stiftung nach Maßgabe des § 77 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes. Er berät den Stiftungsrat und übt das für seine Aufgabenwahrnehmung notwendige Informationsrecht gegenüber dem Stiftungsvorstand und dem nach der Grundordnung jeweils zuständigen Organ der Universität aus. § 21 Schadenshaftung Für die Stiftung gilt der Grundsatz der Selbstversicherung. Die Stiftung kann sich mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden versichern. § 22 Aufhebung der Stiftung Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an das Land zurück mit Ausnahme des aus privaten Zustiftungen nach § 3 Abs. 1 und aus privaten Spenden angesammelten Vermögens. Das Vermögen, das nicht an das Land zurückfällt, fällt an eine im Aufhebungsgesetz zu bestimmende oder zu errichtende gemeinnützige Stiftung des Privatrechts zur Förderung der Universität. Bei einer gemischten Finanzierung aus Mitteln des Landes und aus einer anderen Finanzierungsquelle findet bei Aufhebung der Stiftung eine anteilige Verteilung auf das Land und die Stiftung nach Satz 2 oder, wenn die Teilung nicht möglich ist, ein entsprechender Interessenausgleich statt.   Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Bezeichnung Gemarkung Flur Flurstück Grundstücksfläche m2 Hauptgebäude Große Scharrnstr. 59 15230 Frankfurt (Oder) Frankfurt (O.) 37 31 7.038 Audimax-Gebäude Logenstr. 2 15230 Frankfurt (Oder) (alt: Kongreßhotel) Frankfurt (O.) 38 68 69 70 99 73 595 72 76 2.774 808 Gräfin-Dönhoff-Gebäude Europaplatz 1 15230 Frankfurt (Oder) (alt: Logenstraße 19) Frankfurt (O.) 41 42 196 197 59 60 62 278 335 59 3.383 888 Gästehaus IBZ Sophienstr. 6 15230 Frankfurt (Oder) Frankfurt (O.) 23 33 2.006 Seminargebäude August-Bebel-Str. 12 15234 Frankfurt (Oder) Frankfurt (O.) 88 119 31.650 Logenhaus Logenstraße 11 – 12 15230 Frankfurt (Oder) Frankfurt (O.) 43 7 4.695 Anlage 2 (zu § 14 Absatz 1) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stellenplan Planmäßige Beamte der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Bes.Gr. Lfb. 2006 2007 B 4 hD Rektor der Europa-Universität Frankfurt (O.) 1 0 W 3 hD Rektor/Präsident der Europa-Universität Frankfurt (O.) 0 1 W 1 hD Professor als Juniorprofessor 10 10 B 2 hD Kanzler der Europa-Universität Frankfurt (O.) 1 1 C 4 hD Universitätsprofessor 50 50 C 3 hD Universitätsprofessor 9 9 C 1 hD Wissenschaftlicher Assistent 18 18 A 16 hD Leitender Bibliotheksdirektor 1 1 A 15 hD Bibliotheksdirektor 1 1 A 15 hD Regierungsdirektor 1 1 A 14 hD Oberbibliotheksrat 1 1 A 14 hD Oberregierungsrat 4 4 A 13 hD Bibliotheksrat 3 3 A 13 hD Regierungsrat 2 2 A 13 gD Regierungsoberamtsrat 1 1 A 12 gD Regierungsamtsrat 3 3 A 11 gD Bibliotheksamtmann 2 2 A 11 gD Regierungsamtmann 3 3 A 10 gD Regierungsoberinspektor 2 2 A 9 gD Regierungsinspektor 4 4 A 9 gD Regierungsamtsinspektor 2 2 Zusammen:     119 119

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.