Brandenburg

Verordnung über die Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichsgesetz

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Verordnung über die Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichsgesetz vom 24. Juli 1996 (GVBl.II/96, [Nr. 29], S.579)

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Verordnung über die Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichsgesetz vom 24. Juli 1996 (GVBl.II/96, [Nr. 29], S.579) Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit § 17 des Schutzbereichsgesetzes vom 7. Dezember 1956 (BGBl. S. 899) verordnet die Landesregierung: § 1 Festsetzungsbehörden gemäß § 17 des Schutzbereichsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte. § 2 Örtlich zuständig ist die Festsetzungsbehörde, in deren Bereich das zum Schutzbereich erklärte Grundstück liegt. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 24. Juli 1996 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Manfred Stolpe Der Minister des Innern Alwin Ziel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.