Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Hispanistik/Spanisch - Sprachen, Literatur und Geschichte Spaniens und Iberoamerikas/Lenguas, literatura e historia de España e Ibero-américa) mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:18.09.2006 Inkrafttreten19.09.2014 Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1230) Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 644 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Hispanistik/Spanisch - Sprachen, Literatur und Geschichte Spaniens und Iberoamerikas/Lenguas, literatura e historia de España e Ibero-américa) mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen vom 20. Juli 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 644), zuletzt geändert durch Ordnung vom 11. September 2014 (Brem.ABl. S. 1230)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:18.09.2006 Inkrafttreten19.09.2014 Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1230) Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 644 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Hispanistik/Spanisch - Sprachen, Literatur und Geschichte Spaniens und Iberoamerikas/Lenguas, literatura e historia de España e Ibero-américa) mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen vom 20. Juli 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 644), zuletzt geändert durch Ordnung vom 11. September 2014 (Brem.ABl. S. 1230)" juris-Abkürzung: SpaBacfPO BR Ausfertigungsdatum: 20.07.2006 Gültig ab: 01.10.2005 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2006, 644 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Hispanistik/Spanisch - Sprachen, Literatur und Geschichte Spaniens und Iberoamerikas/Lenguas, literatura e historia de España e Ibero-américa) mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen Vom 20. Juli 2006 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1230) Der Rektor der Universität Bremen hat am 24. Juli 2006 nach § 110 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 295), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2004 (Brem.GBl. S. 182), die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Hispanistik/Spanisch in der nachstehenden Fassung genehmigt. Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005. Abschnitt 1 Regelungen für das Hauptfach Hispanistik/Spanisch, General Studies und den Professionalisierungsbereich § 1 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit des Studiengangs beträgt sechs Fachsemester. § 2 Studienaufbau und Studienumfang (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs Hispanistik/Spanisch sind insgesamt 180 credit points (CP) zu erwerben. Das Studium besteht aus: a) dem Hauptfach Hispanistik/Spanisch für ein nicht-schulisches Berufsfeld oder dem Hauptfach Hispanistik/Spanisch für das Berufsziel „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“ mit 90 CP, b) aus „General Studies“ (45 CP) für ein nichtschulisches Berufsfeld oder dem „Professionalisierungsbereich“ (45 CP) für das Berufsziel „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“ sowie c) einem Nebenfach (45 CP). Studierende mit dem Studienziel „nicht-schulische Berufsfelder“ müssen „General Studies“ belegen und können ein Nebenfach aus den Clustern 1, 2, 3 und 4 wählen (vgl. Anlage 4). Studierende mit dem Studienziel „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“ müssen den „Professionalisierungsbereich“ belegen und können ein Nebenfach gemäß Anlage 5 wählen. (2) Das Studium ist in Module gegliedert, die jeweils mit einer Modulprüfung abschließen. 1. Das Hauptfach Hispanistik/Spanisch (insgesamt 90 CP) beinhaltet die folgenden Pflicht-Studienbestandteile im Umfang von 78 CP: a) Basismodul Linguistik (8 CP) b) Basismodul Literaturwissenschaft (8 CP) c) Basismodul Landeswissenschaft (8 CP) d) Basismodul Sprachpraxis (8 CP) e) Aufbaumodul Linguistik (9 CP) f) Aufbaumodul Literaturwissenschaft (9 CP) g) Aufbaumodul Sprachpraxis (4 CP) h) Profilmodul Sprachpraxis (9 CP) i) Abschlussmodul (inkl. der Bachelorarbeit) (15 CP) sowie im Wahlpflichtbereich im Umfang von 12 CP eines der beiden folgenden Profilmodule: j) Profilmodul Linguistik (12 CP) k) Profilmodul Literaturwissenschaft (12 CP) 2. Der Studienanteil „General Studies“ (45 CP) beinhaltet die folgenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule: 1. das Pflichtmodul „Berufsfelderkundung/Praktikum“ (10 CP) 2. das Pflichtmodul „Studium einer zweiten romanischen Sprache“ (12 CP) 3. eine offene Zahl von Wahlpflichtmodulen aus dem General-Studies-Pool des Fachbereichs 10 (insgesamt mind. 23 CP) 3. Der Professionalisierungsbereich (45 CP) umfasst folgende Studienbestandteile: 1. Basismodul „Didaktische Grundlagen des Spanischunterrichts“ (15 CP) 2. Orientierungspraktikum (6 CP) 3. Schlüsselqualifikationen in freier Wahl aus dem vom ZfL zertifizierten Lehrangebot der Universität (9 CP) 4. Erziehungswissenschaften (mit erziehungswissenschaftlichem Praktikum) (15 CP) (3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden von der Studienkommission in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können auf Antrag auch weitere Module und Lehrveranstaltungen von der Studienkommission für die entsprechenden Prüfungsgebiete in das Lehrprogramm aufgenommen werden. (4) Für Studierende des Hauptfachs ist ein sechsmonatiges, zusammenhängendes Auslandsstudium in einem spanischsprachigen Land verpflichtend. Empfohlener Zeitpunkt für das Auslandsstudium ist das 3. oder das 4. Semester. Näheres regelt die Studienordnung. (5) Das für Studierende mit dem Studienziel „nichtschulische Berufsfelder“ verpflichtende achtwöchige Berufspraktikum kann in Deutschland oder im Ausland absolviert werden. Über das Praktikum ist ein unbenoteter Praktikumbericht zu schreiben. Näheres regelt die Studienordnung/Praktikumordnung. Für das Praktikum (inkl. Praktikumbericht) werden 10 CP vergeben. (6) Die Lehrveranstaltungen werden in deutscher und spanischer Sprache gehalten. § 3 Prüfungsvorleistungen (1) Prüfungsvorleistungen sind in direktem Zusammenhang mit den Lehrveranstaltungen eines Moduls zu erbringende Leistungen. Sie werden studienbegleitend erbracht. Die Kreditpunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist. (2) Mögliche Formen für Prüfungsvorleistungen sind: a) Kurzpräsentationen im Umfang von ca. 15 Minuten b) Sitzungsvorbereitungen (Referate) und -moderationen c) Sitzungsprotokolle im Umfang von ca. 4.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) d) schriftliche Beiträge zu einzelnen Sitzungen (z.B. Thesenpapiere) im Umfang von ca. 4.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) e) schriftliche Hausaufgaben in einem Gesamtumfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) f) Lektüretests (Überprüfung der Lektürekenntnis der Primär- und Sekundärliteratur) g) Portfolio Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin weitere Prüfungsformen zulassen. (3) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet und nicht benotet. (4) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Formen der Prüfungsvorleistungen nicht festgelegt sind, so kann der Prüfer eine Form gemäß Absatz 2 festlegen. Formen, Fristen, Bearbeitungszeiten und Umfang der zu erbringenden Prüfungsvorleistungen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. (5) Mit „nicht bestanden“ bewertete Prüfungsvorleistungen können wiederholt werden. Die erste Wiederholung soll im gleichen Semester stattfinden. Der Prüfer kann auch eine andere Vorleistungsform als die des Erstversuchs zulassen. (6) Prüfungsvorleistungen eines fachwissenschaftlichen Moduls des Studiengangs Hispanistik/Spanisch können nur dann auch als Prüfungsleistung für das Modul GS VI Kommunikative Kompetenz gewertet werden, wenn sie den Umfang der für das fachwissenschaftliche Modul geforderten Prüfungsvorleistung erkennbar übersteigen. Der Veranstalter der betreffenden Lehrveranstaltung entscheidet in Verbindung mit dem Modulbeauftragten für das Modul Kommunikative Kompetenz über das Vorliegen einer zusätzlichen Leistung. § 4 Modulprüfungen (1) Formen für Modulprüfungen sind: a) schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von je 90 Minuten in Modulen mit mehreren Teilprüfungen, mit einer Dauer von 180 Minuten in Modulen mit einer Prüfung b) schriftliche Hausarbeiten im Umfang von ca. 30.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) c) mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von ca. 30 Minuten d) schriftliche Seminarbeiträge (z.B. in Form von strukturierten Exposés für die anderen VeranstaltungsteilnehmerInnen zu einem ausgewählten Aspekt des Veranstaltungsthemas) im Umfang von ca. 8.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) e) mündliche Referate von ca. 30 Minuten Dauer f) einer schriftlichen Ausarbeitung zu einem mündlichen Referat im Umfang von ca. 15.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) g) schriftlich zu dokumentierende Projektarbeiten (z.B. Korpusanalysen, Durchführung von Befragungen, Auswertung von Internetseiten, Filmanalysen usw.) im Umfang von ca. 30.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) h) multimediale Präsentationen in einem Umfang, der dem Arbeitsaufwand für eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von b entspricht i) lehrveranstaltungsbezogene Textproduktionsaufgaben (z.B. Essays oder Schreibaufgaben zur Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz) in einem Gesamtumfang von ca. 30.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) j) Praktikumsbericht im Umfang von ca. 15.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) k) eine Kombination von maximal zwei der vorausgehend genannten Prüfungsformen in Abhängigkeit von der zu vergebenden Kreditpunktezahl. (2) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Prüfungsformen nicht festgelegt sind, so kann der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Eine Modulprüfung kann je nach Anzahl der Teilmodule aus mehreren Teilprüfungen bestehen (vgl. § 4, 6). Formen, Fristen, Bearbeitungszeiten und Umfang sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bzw. Teilmoduls bekannt zu geben. Prüfungen müssen so terminiert werden, dass eine abschließende Bewertung der erstmaligen Prüfung innerhalb des Semesters sicher gestellt ist, in dem das Modul endet. (3) Die Anmeldung zu Prüfungen muss spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Prüfung erfolgen. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. (4) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholungsprüfung soll spätestens zu Beginn des folgenden Semesters stattfinden. Eine erneute Wiederholungsprüfung ist erst möglich, nachdem das Modul erneut angeboten wurde. Es wird empfohlen, die Lehrveranstaltung, auf die sich die Teilprüfung bezieht, erneut zu besuchen. Die zweite Wiederholungsprüfung kann nach Entscheidung des Modulverantwortlichen auch in einer anderen Form als die der ersten beiden Prüfungsversuche stattfinden. (5) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann ebenfalls zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholungsprüfung soll spätestens zu Beginn des folgenden Semesters stattfinden. Eine erneute Wiederholungsprüfung ist erst möglich, nachdem das Modul erneut angeboten wurde. Es wird empfohlen, die Lehrveranstaltungen, auf die sich die Modulprüfung bezieht, erneut zu besuchen. Die zweite Wiederholungsprüfung kann nach Entscheidung des Modulverantwortlichen auch in einer anderen Form als die der ersten beiden Prüfungsversuche stattfinden. (6) Die Bewertung der Prüfungsleistungen soll eine Frist von sechs Wochen nicht überschreiten. (7) Die Modulprüfungen folgender Module bestehen aus mehreren Teilprüfungen (vgl. Anlage 1): A1, A2, A3, B1, B2, C1, D, FD. Die Note der Modulprüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Teilprüfungen. Jede Teilprüfung muss mit mindestens „ausreichend“ bestanden sein. § 5 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums an anderen Hochschulen erbracht werden, erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Möglichkeit der Anerkennung soll vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden. § 6 Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung (1) Als Voraussetzung für die Zulassung zu den jeweiligen Modulprüfungen sind gemäß Anlagen 1 und 2 Prüfungsvorleistungen zu erbringen. (2) Die Prüfungsanforderungen sind in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt. § 7 Abschlussmodul mit Bachelorarbeit (1) Das Abschlussmodul setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit (12 CP) und einem Begleitseminar (3 CP). Im Begleitseminar wird in Form einer mündlichen Präsentation über Probleme, Fortschritte und Zwischenergebnisse der Bachelorarbeit berichtet. Die Präsentation wird benotet. Die Note des Abschlussmoduls ergibt sich aus der Note der Bachelorarbeit und der Note des Begleitseminars. In der Notenfindung werden die Bachelorarbeit und das Begleitseminar gemäß ihres Anteils an den Kreditpunkten für das Abschlussmodul gewichtet. (2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 54 Kreditpunkten im Hauptfach voraus. (3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Diese Frist kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag um maximal drei Wochen verlängert werden. Ihr Umfang (ohne Anlagen) soll ca. 30 Seiten (9.000 Wörter) nicht unter- und ca. 40 Seiten (12.000 Wörter) nicht überschreiten. (4) Die Bachelorarbeit muss als Einzelarbeit erstellt werden. (5) Die Bachelorarbeit muss in deutscher oder spanischer Sprache verfasst sein. (6) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß in drei gedruckten und gebundenen oder klebegebundenen Exemplaren beim Prüfungsamt einzureichen. Zusätzlich ist eine elektronische Fassung der Arbeit einzureichen. (7) Wird die Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, wird den betreffenden Kandidaten auf Antrag einmal ein neues Thema gegeben. Dieser Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses an den Prüfungsausschuss zu stellen. § 8 Gesamtnote der Bachelorprüfung Die Note des Abschlussmoduls macht 20 % der Gesamtnote aus. Die übrigen 80 % der Gesamtnote werden aus den mit den Kreditpunkten gewichteten Noten der Module gebildet. § 9 Zeugnis und Urkunde Auf Grund der bestandenen Abschlussprüfung wird der akademische Grad „Bachelor of Arts“ (B.A.) vergeben. § 10 Geltungsbereich und In-Kraft-Treten (1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor der Universität Bremen mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. (2) Der Bachelorstudiengang „Hispanistik/Spanisch - Sprachen, Literatur und Geschichte Spaniens und Iberoamerikas/Lenguas, literatura e historia de Espana e Iberoamérica“ mit Hauptfach und Nebenfach wird mit Ablauf des Sommersemesters 2015 eingestellt, die Prüfungsordnung vom 20. Juli 2006, zuletzt geändert am 10. Februar 2009 tritt mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2015 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Sie müssen ihre letzte Prüfungsleistung bis zum 10. Januar 2015 anmelden. Die Anmeldung zur Bachelorarbeit muss bis zum 15. April 2015 erfolgen. Bremen, den 24. Juli 2006 Der Rektor der Universität Bremen Abschnitt 2 Regelungen für das Bachelor-Nebenfach Hispanistik/Spanisch § 1 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit des Studiengangs beträgt sechs Fachsemester. § 2 Aufbau des Studiums (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Nebenfachs Hispanistik sind insgesamt 45 CP zu erwerben. (2) Das Studium ist in Module gegliedert und umfasst die folgenden Bestandteile: a) im Pflichtbereich im Umfang von insgesamt 36 CP die folgenden Module: - Basismodul Linguistik (8 CP) - Basismodul Literaturwissenschaft (8 CP) - Basismodul Landeswissenschaft (8 CP) - Basismodul Sprachpraxis (8 CP) - Aufbaumodul Sprachpraxis (4 CP) - Ein viermonatiger Auslandsaufenthalt (auch in mehrere Abschnitte teilbar) in einem spanischsprachigen Land ist verpflichtend. Empfohlener Zeitpunkt für den Auslandsaufenthalt sind die veranstaltungsfreien Zeiten zwischen den Semestern des zweiten oder dritten Studienjahrs. Der Auslandsaufenthalt kann in der Form eines Auslandsstudiums, eines berufsbezogenen Praktikums oder eines sonstigen nachweisbaren, spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthalts durchgeführt werden. Über die Einzelaufenthalte sind Bescheinigungen vorzulegen. Der Auslandsaufenthalt wird bei Vorlage eines kurzen Berichts mit 6 CP verpunktet. Näheres regelt die Studienordnung. b) im Wahlpflichtbereich im Umfang von 3 CP eines der beiden folgenden Aufbaumodule: - Aufbaumodul Linguistik (3 CP) - Aufbaumodul Literaturwissenschaft (3 CP) (3) Die Lehrveranstaltungen werden in deutscher und spanischer Sprache gehalten. § 3 Prüfungsvorleistungen (1) Prüfungsvorleistungen sind in direktem Zusammenhang mit den Lehrveranstaltungen eines Moduls zu erbringende Leistungen. Sie werden studienbegleitend erbracht. Die Kreditpunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist. (2) Mögliche Formen für Prüfungsvorleistungen sind: a) Kurzpräsentationen im Umfang von ca. 15 Minuten b) Sitzungsvorbereitungen und -moderationen c) Sitzungsprotokolle im Umfang von ca. 4.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) d) schriftliche Beiträge zu einzelnen Sitzungen (z.B. Thesenpapiere) im Umfang von ca. 4.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) e) schriftliche Hausaufgaben in einem Gesamtumfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) f) Lektüretests (Überprüfung der Lektürekenntnis der Primär- und Sekundärliteratur) g) Portfolio Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin weitere Prüfungsformen zulassen. (3) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet und nicht benotet. (4) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Formen der Prüfungsvorleistungen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer eine Form gemäß Absatz 2 festlegen. Formen, Fristen, Bearbeitungszeiten und Umfang der zu erbringenden Prüfungsvorleistungen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. (5) Prüfungsvorleistungen können einmal im gleichen Semester, einschließlich der folgenden veranstaltungsfreien Zeit wiederholt werden. Die Wiederholung kann auch in einer anderen Form als die der ursprünglichen Leistung erfolgen. Weitere Wiederholungen sind erst bei einem erneuten Besuch der Lehrveranstaltung möglich. (6) Prüfungsvorleistungen eines fachwissenschaftlichen Moduls des Studiengangs Hispanistik/Spanisch können für Studierende mit einem Hauptfach aus dem FB 10 nur dann auch als Prüfungsleistung für das Modul GS VI „Kommunikative Kompetenz“ gewertet werden, wenn sie den Umfang der für das fachwissenschaftliche Modul geforderten Prüfungsvorleistung erkennbar übersteigen. Der Veranstalter der betreffenden Lehrveranstaltung entscheidet in Verbindung mit dem Modulbeauftragten für das Modul „Kommunikative Kompetenz“ über das Vorliegen einer zusätzlichen Leistung. § 4 Modulprüfungen (1) Formen für Modulprüfungen sind: a) schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von je 90 Minuten in Modulen mit mehreren Teilprüfungen, mit einer Dauer von 180 Minuten in Modulen mit einer Prüfung b) schriftliche Hausarbeiten im Umfang von ca. 30.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) c) mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von ca. 30 Minuten d) schriftliche Seminarbeiträge (z.B. in Form von strukturierten Exposés für die anderen VeranstaltungsteilnehmerInnen zu einem ausgewählten Aspekt des Veranstaltungsthemas) im Umfang von ca. 8.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) e) mündliche Referate von ca. 30 Minuten Dauer f) einer schriftlichen Ausarbeitung zu einem mündlichen Referat im Umfang von ca. 15.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) g) schriftlich zu dokumentierende Projektarbeiten (z.B. Korpusanalysen, Durchführung von Befragungen, Auswertung von Internetseiten, Filmanalysen usw.) im Umfang von ca. 30.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) h) multimediale Präsentationen in einem Umfang, der dem Arbeitsaufwand für eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von b) entspricht i) lehrveranstaltungsbezogene Textproduktionsaufgaben (z.B. Essays oder Schreibaufgaben zur Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz) in einem Gesamtumfang von ca. 30.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) j) Praktikumsbericht im Umfang von ca. 15.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) eine Kombination von maximal zwei der vorausgehend genannten Prüfungsformen in Abhängigkeit von der zu vergebenden Kreditpunktezahl. (2) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Prüfungsformen nicht festgelegt sind, so kann der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Eine Modulprüfung kann je nach Anzahl der Teilmodule aus mehreren Teilprüfungen bestehen. Formen, Fristen, Bearbeitungszeiten und Umfang sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. Prüfungen müssen so terminiert werden, dass eine abschließende Bewertung der erstmaligen Prüfung innerhalb des Semesters sichergestellt ist, in dem das Modul endet. (3) Die Anmeldung zu Prüfungen muss spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Prüfung erfolgen. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. (4) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholungsprüfung soll spätestens zu Beginn des folgenden Semesters stattfinden. Eine erneute Wiederholungsprüfung ist erst möglich, nachdem das Modul erneut angeboten wurde. Es wird empfohlen, die Lehrveranstaltung, auf die sich die Teilprüfung bezieht, erneut zu besuchen. Die zweite Wiederholungsprüfung kann nach Entscheidung des Modulverantwortlichen auch in einer anderen Form als die der ersten beiden Prüfungsversuche stattfinden. (5) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann ebenfalls zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholungsprüfung soll spätestens zu Beginn des folgenden Semesters stattfinden. Eine erneute Wiederholungsprüfung ist erst möglich, nachdem das Modul erneut angeboten wurde. Es wird empfohlen, die Lehrveranstaltungen, auf die sich die Modulprüfung bezieht, erneut zu besuchen. Die zweite Wiederholungsprüfung kann nach Entscheidung des Modulverantwortlichen auch in einer anderen Form als die der ersten beiden Prüfungsversuche stattfinden. (6) Die Bewertung der Prüfungsleistungen soll eine Frist von sechs Wochen nicht überschreiten. (7) Die Modulprüfungen folgender Module bestehen aus mehreren Teilprüfungen (vgl. Anlage 1): A1, A2, A3, B1, B2. Die Note der Modulprüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Teilprüfungen. Jede Teilprüfung muss mit mindestens „ausreichend“ bestanden sein. § 5 Anerkennung von Modulen anderer Universitäten und Studiengänge (1) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums an anderen Hochschulen erbracht werden, erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Möglichkeit der Anerkennung soll vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden. § 6 Prüfungsanforderungen für das Nebenfach Hispanistik/Spanisch (1) Als Voraussetzung für die Zulassung zu den jeweiligen Modulprüfungen sind gemäß Anlage 3 Prüfungsvorleistungen zu erbringen. (2) Die Prüfungsanforderungen sind in der Anlage 3 aufgeführt. § 7 Geltungsbereich und In-Kraft-Treten (1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor der Universität Bremen mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. (2) Der Bachelorstudiengang „Hispanistik/Spanisch - Sp

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.