Bremen

Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 332117. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:26.11.2002 Inkrafttreten08.05.2026 Zuletzt geändert durch:§§ 27 und 29 geändert, § 84 aufgehoben durch Artikel 2a des Gesetzes vom 28.04.2026 (Brem.GBl. S. 358) Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 545 Gliederungsnummer:2041-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Disziplinargesetz (BremDG) vom 19. November 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 545), zuletzt §§ 27 und 29 geändert, § 84 aufgehoben durch Artikel 2a des Gesetzes vom 28. April 2026 (Brem.GBl. S. 358)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:26.11.2002 Inkrafttreten08.05.2026 Zuletzt geändert durch:§§ 27 und 29 geändert, § 84 aufgehoben durch Artikel 2a des Gesetzes vom 28.04.2026 (Brem.GBl. S. 358) Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 545 Gliederungsnummer:2041-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Disziplinargesetz (BremDG) vom 19. November 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 545), zuletzt §§ 27 und 29 geändert, § 84 aufgehoben durch Artikel 2a des Gesetzes vom 28. April 2026 (Brem.GBl. S. 358)" Amtliche Abkürzung: BremDG Ausfertigungsdatum: 19.11.2002 Gültig ab: 01.12.2002 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2002, 545 Gliederungs-Nr: 2041-a-1 Bremisches Disziplinargesetz (BremDG) Vom 19. November 2002* Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.05.2026 bis 30.07.2032 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 27 und 29 geändert, § 84 aufgehoben durch Artikel 2a des Gesetzes vom 28.04.2026 (Brem.GBl. S. 358) Fußnoten * Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Bremischen Disziplinarrechts vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 545) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Persönlicher Geltungsbereich § 2 Sachlicher Geltungsbereich § 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung § 4 Gebot der Beschleunigung Teil 2 Disziplinarmaßnahmen § 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen § 6 Verweis § 7 Geldbuße § 8 Kürzung der Dienstbezüge § 9 Zurückstufung § 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis § 11 Kürzung des Ruhegehalts § 12 Aberkennung des Ruhegehalts § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme § 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren § 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs § 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte Teil 3 Behördliches Disziplinarverfahren Kapitel 1 Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung § 17 Einleitung von Amts wegen § 18 Einleitung auf Antrag des Beamten § 19 Ausdehnung und Beschränkung Kapitel 2 Durchführung § 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten § 21 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen § 22 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung § 23 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren § 24 Beweiserhebung § 25 Zeugen und Sachverständige § 26 Herausgabe von Unterlagen § 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen § 28 Protokoll § 29 Innerdienstliche Informationen § 29a Informationen nach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG § 30 Abschließende Anhörung § 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens Kapitel 3 Abschlussentscheidung § 32 Einstellungsverfügung § 33 Disziplinarverfügung § 34 Erhebung der Disziplinarklage § 35 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse § 36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren § 37 Kostentragungspflicht Kapitel 4 Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen § 38 Zulässigkeit § 39 Rechtswirkungen § 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge Kapitel 5 Widerspruchsverfahren § 41 Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs § 42 Widerspruchsbescheid § 43 Kostentragungspflicht Teil 4 Gerichtliches Disziplinarverfahren Kapitel 1 Disziplinargerichtsbarkeit § 44 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit § 45 Kammer für Disziplinarsachen § 46 Beamtenbeisitzer § 47 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes § 48 Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers § 49 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers § 50 Senate für Disziplinarsachen Kapitel 2 Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht Abschnitt 1 Klageverfahren § 51 Klageerhebung, Form und Frist der Klage § 52 Nachtragsdisziplinarklage § 53 Belehrung des Beamten § 54 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift § 55 Beschränkung des Disziplinarverfahrens § 56 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren § 57 Beweisaufnahme § 58 Entscheidung durch Beschluss § 59 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil § 60 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse Abschnitt 2 Besondere Verfahren § 61 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung § 62 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen Kapitel 3 Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Abschnitt 1 Berufung § 63 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung § 64 Berufungsverfahren § 65 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil Abschnitt 2 Beschwerde § 66 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde § 67 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Kapitel 4 Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht § 68 Form, Frist und Zulassung der Revision § 69 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision Kapitel 5 Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens § 70 Wiederaufnahmegründe § 71 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme § 72 Frist, Verfahren § 73 Entscheidung durch Beschluss § 74 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts § 75 Rechtswirkungen, Entschädigungen Kapitel 6 Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren § 76 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten § 77 Gerichtskosten Teil 5 Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung § 78 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts § 79 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten § 80 Begnadigung Teil 6 Besondere Bestimmungen für Ruhestandsbeamte § 81 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 82 Übergangsbestimmungen § 83 Verwaltungsvorschriften § 84 Evaluation Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamte. Das Altersgeld gilt als Ruhegehalt. § 2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die 1. von Beamten während ihres Dienstverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und 2. von Ruhestandsbeamten a) während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und b) nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 50 des Bremischen Beamtengesetzes). (2) Für Beamte und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder auch als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 50 des Bremischen Beamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen. (3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes) oder einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6 a des Wehrpflichtgesetzes) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt. § 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. § 4 Gebot der Beschleunigung Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen. Teil 2 Disziplinarmaßnahmen § 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen (1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: 1. Verweis (§ 6) 2. Geldbuße (§ 7) 3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8) 4. Zurückstufung (§ 9) und 5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10). (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind: 1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und 2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12). (3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes sowie § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 5 des Bremischen Beamtengesetzes. § 6 Verweis Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen. § 7 Geldbuße Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden. § 8 Kürzung der Dienstbezüge (1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt. (2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) als festgesetzt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird sein Ruhegehalt entsprechend wie die Dienstbezüge für denselben Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt. (3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Er kann jedoch für die Dauer seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend. (4) Solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. (5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich. § 9 Zurückstufung (1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat. (2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe. (3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. (4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich. § 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. (2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts. (3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ist auszuschließen, 1. wenn der Beamte ihrer nicht würdig ist, 2. wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch auf der Verletzung der Pflicht des Beamten beruht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhalten einzutreten oder, 3. soweit der Beamte den erkennbaren Umständen nach ihrer nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 78. (4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. (5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde. (6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden. § 11 Kürzung des Ruhegehalts Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. § 12 Aberkennung des Ruhegehalts (1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden. (2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat. (4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme (1) Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. (2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Eine Zurückstufung darf auch ausgesprochen werden, wenn das Verbleiben des Beamten im bisherigen Amt dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit nicht zugemutet werden kann. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Eine Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts kann auch ausgesprochen werden, wenn das Dienstvergehen ganz oder teilweise vor dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand begangen wurde. § 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren (1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153 a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts 1. ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden, 2. eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. (2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen. § 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden. (2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden. (3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden. (4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 31 Absatz 3 Satz 1 und § 31 Absatz 5 des Bremischen Beamtengesetzes unterbrochen. (5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt. § 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte (1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen. (2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Beamten anhängig ist. (3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnungen weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem der Dienstvorgesetzte, der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. (5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 90 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 des Bremischen Beamtengesetzes Anwendung. Teil 3 Behördliches Disziplinarverfahren Kapitel 1 Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung § 17 Einleitung von Amts wegen (1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die oberste Dienstbehörde stellt im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie kann das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen. (2) Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn feststeht, dass wegen § 5 Absatz 2, § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ausgesprochen werden darf. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben. (3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter g

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.