Bremen

Bremisches Glücksspielgesetz (BremGlüG)

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Quellenkennung: 284377. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.06.2012 Inkrafttreten01.07.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 255 Gliederungsnummer:2191-b-2 Zitiervorschlag: "Bremisches Glücksspielgesetz (BremGlüG) vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 255), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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ie traditionellen Lotterien des Bürgerparkvereins in Bremen und der Bremerhavener Volkshilfe e. V in Bremerhaven, 2. im Übrigen der Senator für Inneres und Sport. §§ 27e, 27f, 27p Absatz 1 bis 4 und § 9a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleiben unberührt. (2) Die Aufgaben der Glücksspielaufsicht 1. gemäß § 9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gegenüber den Erlaubnisnehmern übt die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde aus; 2. gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bei Sachverhalten, die Telemedien im Sinne von § 1 des Telemediengesetzes betreffen und gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 4 und 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 übt der Senator für Inneres und Sport aus; § 9a Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt; 3. gemäß § 9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 im Übrigen üben die Ortspolizeibehörden aus. (3) Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung gemäß § 9 Absatz 1a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 ist der Senator für Inneres und Sport. (4) Sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 16 ist die nach Absatz 2 jeweils zuständige Behörde. (5) Zuständig für die Erteilung von Zulassungserlaubnissen für Totalisatorunternehmen und für Buchmacher gemäß § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes und § 27 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 ist der Senator für Inneres und Sport. Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend. § 27 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt. (6) Der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von Absätzen 1 bis 5 abweichende Zuständigkeitsregelungen zu treffen. Abschnitt 3 Abgaben § 11 Höhe der Zweckabgabe (1) Aus staatlich veranstalteten Glücksspielen hat ein in der Freien Hansestadt Bremen tätiger Veranstalter gemäß § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags außer der zu zahlenden Steuer eine angemessene Abgabe abzuführen. (2) Die Abgabe beträgt bei 1. Glücksspiel mit festen Gewinnquoten mindestens 15 v. H., 2. Glücksspiel mit variablen Gewinnquoten mindestens 21 v. H. 3. Sofortlotterien mindestens 8 v. H. des Spieleinsatzes. § 12 Verteilung der Mittel (1) Die Abgabe gemäß § 11 wird folgt verteilt: Es erhalten 1. die Stadtgemeinde Bremen für allgemeine Zwecke 65,998 v. H., 2. die Stadtgemeinde Bremerhaven für allgemeine Zwecke 17,233 v. H., 3. zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben     a) der Landessportbund Bremen e. V 5,514 v. H.,   b) der Bremer Fußball-Verband e. V 2,837 v. H.,   c) die W. Kaisen Bürgerhilfe e. V Bremen 4,332 v. H.,   d) die Volkshilfe e. V Bremerhaven 1,083 v. H.   e) und der Bürgerparkverein 3,003 v. H. (2) Sofern bei landesübergreifend veranstalteten Glücksspielen in der Erlaubnis einheitlich eine abweichende Verwendung der Mittel vorgesehen wird, findet Absatz 1 nur Anwendung auf die verbleibenden Mittel. (3) Gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, zu deren Gunsten bereits ein anderes Glücksspiel ausschließlich betrieben wird, sollen in der Regel keine Zuwendung erhalten. Zuwendungen für Personalkosten oder für solche Ausgaben, die bei der Unterhaltung des Geschäftsbetriebes des Begünstigten selbst entstehen (Verwaltungsausgaben), dürfen nicht gegeben werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 44 der Landeshaushaltsordnung in ihrer jeweiligen Fassung sowie die dazu jeweils geltenden Ausführungsbestimmungen entsprechend Anwendung. Die dem Landessportbund Bremen e. V. und dem Bremer Fußball-Verband e. V. nach Absatz 1 Nummer 3 zufließenden Mittel und ihre Verwendung sind getrennt von ihren sonstigen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Beide Empfänger dürfen bis zu 20 v. H. dieser Mittel für Personalkosten oder Verwaltungsausgaben verwenden. § 13 Verteilung der Überschüsse Die gesamten aus dem Betrieb einer in der Freien Hansestadt Bremen tätigen Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 erzielten Überschüsse und nicht in Anspruch genommene Gewinne sind nach Abzug der im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Verzinsung des Gesellschaftskapitals nach § 12 zu verteilen. Der Gesellschaftsvertrag bedarf insofern der Genehmigung der zuständigen Behörde. § 14 Kosten der Suchtprävention und Glücksspielaufsicht Die von den in § 2 Absatz 1 und 4 genannten Maßnahmen sowie gemäß § 9 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und § 9 verursachten Kosten sind aus den Mitteln nach §§ 11 und 13 vor Verteilung nach § 12 aufzubringen. § 15 Prüfung Ein in der Freien Hansestadt Bremen tätiger Veranstalter gemäß § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags unterliegt in seiner Geschäftsführung der Prüfung durch den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen. Ebenso unterliegen alle Empfänger von Zuwendungen hinsichtlich der Verwendung dieser Zuwendungen seiner Prüfung. Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet des § 28a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 mit aktiven Sportlern oder Funktionären für Sportwetten wirbt, 2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 im Sozialkonzept bei terrestrischen Angeboten keine verantwortliche Person vor Ort benennt, 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 9 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 keine kontinuierliche Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen vornimmt, 4. entgegen § 7 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 seinen Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber den Spielern nicht nachkommt, 5. einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zuwiderhandelt, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist, 6. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nicht mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge an den Veranstalter weiterleitet, 7. entgegen § 21 Absatz 5 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 Sportwetten anbietet, die nicht zuvor nach Art und Zuschnitt von der zuständigen Behörde erlaubt worden sind, 8. entgegen § 21a Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 Sportwetten in anderen Stellen als Wettvermittlungsstellen vermittelt, 9. entgegen § 21 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in einer Wettvermittlungsstelle Wetten mehrerer Veranstalter vertreibt oder vermittelt, 10. gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1, §§ 12 bis 18 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 verstößt, 10a. entgegen § 3a Geräte aufstellt oder zugänglich macht, die darauf ausgerichtet sind, Spielern die selbständige Teilnahme am Glücksspiel zu ermöglichen, 11. entgegen § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt zu der von ihr oder ihm betriebenen Wettvermittlungsstelle haben, 12. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 1 in einer Wettvermittlungsstelle Speisen oder Getränke für den Verzehr an Ort und Stelle oder außer Haus abgibt, verkauft oder den Konsum zulässt, 13. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 1a in einer Wettvermittlungsstelle Waren vertreibt oder vertreiben lässt sowie Dienstleistungen außerhalb des konkret erlaubten Sportwettvertriebs erbringt, 14. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 2 in einer Wettvermittlungsstelle Geldspielgeräte aufstellt oder es zulässt, dass Geldspielgeräte aufgestellt werden, 15. (aufgehoben) 16. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 3 in einer Wettvermittlungsstelle Kredite, Stundungen oder vergleichbare Zahlungserleichterungen als erlaubter Veranstalter, Vermittler oder dessen Bediensteter an Spieler gewährt oder als erlaubter Veranstalter, Vermittler oder dessen Bediensteter die Gewährung von Krediten, Stundungen oder vergleichbaren Zahlungserleichterungen durch Dritte an Spieler duldet, 17. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 4 in einer Wettvermittlungsstelle Geldausgabeautomaten oder andere Geräte aufstellt, bereithält oder duldet, mit deren Hilfe sich Spieler Bargeld beschaffen können, 18. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 5 in einer Wettvermittlungsstelle Dienste nach § 1 Absatz 2 und 10 Nummer 4, 6 oder 10 des Zahlungsdienstegesetzes anbietet, betreibt oder duldet, 19. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 6 in einer Wettvermittlungsstelle an erkennbar Spielsüchtige Wetten vermittelt oder es duldet, dass erkennbar Spielsüchtige Wetten abschließen, 20. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 7 eine Wettvermittlungsstelle so gestaltet, dass sie von außen nicht einsehbar ist, 21. entgegen § 5a Absatz 4 Satz 1 seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt, 22. entgegen § 5a Absatz 4 Satz 2 Informationen und Kontaktdaten von regionalen und anbieterunabhängigen qualifizierten Beratungsstellen nicht sichtbar und in ausreichender Stückzahl auslegt und nicht auf eine Telefonberatung mit einer einheitlichen Telefonnummer hinweist, 23. entgegen § 5a Absatz 4a Satz 1 eine Wettvermittlungsstelle so gestaltet, dass von ihrer äußeren Erscheinung Werbung für den Wettbetrieb oder die angebotenen Wetten ausgehen, die über die bloße Information über das ausgeübte Gewerbe der Vermittlung von Sportwetten und den Namen des Wettveranstalters hinausgehen, 24. entgegen § 5a Absatz 4a Satz 2 beim Einsatz von Werbung jedweder Art innerhalb der Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle § 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nicht beachtet, 25. entgegen § 5a Absatz 4a Satz 3 mit inaktiven Sportlern wirbt, 25a. entgegen § 5a Absatz 4a Satz 4 bei Aufgabe des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle nicht unverzüglich jegliche Werbung entfernt, 25b. entgegen § 5a Absatz 4b für Sportwetten und Pferdewetten im öffentlichen Raum, insbesondere auf Plakatwänden, Litfaßsäulen sowie in und an Fahrzeugen und Wartehäuschen des Öffentlichen Personennahverkehrs wirbt, 26. entgegen § 5a Absatz 5 Satz 1 Angebote für mehrere erlaubte Veranstalter vermittelt oder sonstiges öffentliches Glücksspiel anbietet, 27. entgegen § 5a Absatz 5 Satz 2 die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten auf einen anderen überträgt oder Dritten zur Nutzung überlässt, 28. entgegen § 5a Absatz 5 Satz 3 eine Wettvermittlungsstelle unterverpachtet, 29. entgegen § 5a Absatz 5 Satz 4 andere als die von der zuständigen Behörde erlaubten Sportwetten an den Veranstalter vermittelt, 30. entgegen § 5c Absatz 4 Satz 1 und 2 als Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten nicht sicherstellt, dass das Aufsichtspersonal vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens eine Erstschulung absolviert, 31. entgegen § 5c Absatz 4 Satz 2 als Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten nicht sicherstellt, dass das Aufsichtspersonal spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit eine umfassende Schulung absolviert, 32. entgegen § 5c Absatz 4 Satz 3 als Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten nicht sicherstellt, dass das Aufsichtspersonal eine Wiederholungsschulung im Abstand von zwei Jahren absolviert, 33. entgegen § 5c Absatz 5 Satz 1 als Vermittler von Sportwetten keine Nachweise über die Durchführung der Schulungen vor Ort vorhält, 34. entgegen § 5c Absatz 5 Satz 2 als Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten nicht unverzüglich nach der erfolgten Teilnahme an einer Schulung eine Kopie des Nachweises bei der zuständigen Behörde einreicht, 35. entgegen § 5c Absatz 6 Satz 2 nicht durch geeignete Personalkontroll- und Beurteilungssysteme überprüft, ob das Aufsichtspersonal die Gewähr dafür bietet, dass es die im Glücksspielstaatsvertrag, in diesem Gesetz sowie Geldwäschegesetz geregelten Pflichten sowie die durch Sozialkonzept und Geldwäschepräventionskonzept eingeführten Strategien, Kontrollen und Verfahren zum Spieler- und Jugendschutz sowie zur Verhinderung von Geldwäsche sorgfältig beachtet und umsetzt, 36. entgegen den Bestimmungen der Verordnung gemäß § 7 glücksspielähnliche Spiele veranstaltet oder vermittelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro geahndet werden. (3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die durch sie hervorgebracht oder zu Ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. § 17 (aufgehoben) § 18 Übergangsregelungen (1) Für die erstmalig zu erteilenden Erlaubnisse finden § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 1a mit der Maßgabe Anwendung, dass der Abstand zu Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft der Schularten des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 des Bremischen Schulgesetzes oder einer Schule für Gesundheitsfachberufe und zu anderen Wettvermittlungsstellen 250 Meter nicht unterschreiten darf. § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1a ist in Bezug auf konkurrierende Spielhallen nicht anzuwenden. Die Erlaubnisse sind bis zum 30. Juni 2023 zu befristen. (2) Für die Erteilung einer Erlaubnis mit Geltung ab dem 1. Juni 2023 ist der Antrag frühestens am 1. Oktober 2022 und spätestens am 1. März 2023 unter Beifügung der vollständigen Antragsunterlagen zu stellen. Bis zur Entscheidung über den Antrag gilt eine nach Absatz 1 befristete Erlaubnis als fortbestehend. Anträge, die nach dem 1. März 2023 eingehen, sind im Auswahlverfahren nach § 5b nachrangig zu behandeln. Absatz 1 Satz 1 und 2 finden keine Anwendung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.