Bremen

Gesetz über die Bestätigung der Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen

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Quellenkennung: 69534. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:08.07.1983 Inkrafttreten09.07.1983 Fundstelle Brem.GBl. 1983, S. 405 Gliederungsnummer:205-c-2a Zitiervorschlag: "Gesetz über die Bestätigung der Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 1983 (Brem.GBl. 1983, S. 405)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:08.07.1983 Inkrafttreten09.07.1983 Fundstelle Brem.GBl. 1983, S. 405 Gliederungsnummer:205-c-2a Zitiervorschlag: "Gesetz über die Bestätigung der Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 1983 (Brem.GBl. 1983, S. 405)" juris-Abkürzung: SchPAufgZusVbgBestG BR Ausfertigungsdatum: 28.06.1983 Gültig ab: 09.07.1983 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1983, 405 Gliederungs-Nr: 205-c-2a Gesetz über die Bestätigung der Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen Vom 28. Juni 1983 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 (1) Der am 28. Januar 1982 in Bonn und am 10. Januar 1983 in Bremen unterzeichneten Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 14. Dezember 1954/20. Januar 1955 wird zugestimmt. (2) Die Vereinbarung wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem die Zusatzvereinbarung gemäß ihrem Artikel 3 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzumachen. Bremen, den 28. Juni 1983 Der Senat Zusatzvereinbarung Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 14. Dezember 1954/20. Januar 1955 Die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, und die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, schließen folgende Vereinbarung: Artikel 1 Die Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 14. Dezember 1954/20. Januar 1955 (Vereinbarung) wird für den Bereich der von Seeschiffen befahrenen Binnengewässer, des Küstenmeeres und der Hohen See wie folgt ergänzt: 1. Schiffahrtpolizeiliche Vollzugsaufgaben im Sinne des § 1 der Vereinbarung sind auch: a) die von der Schiffahrt ausgehenden Gefahren einschließlich solcher für das Wasser zu ermitteln, b) die Einhaltung der der Beförderung gefährlicher Güter, der Sicherheit der Schiffe, der Sicherheit und Gesundheit der Besatzung, der Beratung durch Seelotsen sowie der dem Umweltschutz im Bereich der Schiffahrt dienenden Vorschriften, Verfügungen, Bedingungen und Auflagen zu überwachen, c) in Rechtsvorschriften vorgeschriebene Sicherheitszeugnisse, Erlaubnisse, Genehmigungen, Bescheinigungen, Tagebücher und sonstige Nachweise zu prüfen, d) Schiffsunfälle zu melden und Ermittlungen für ihre Untersuchung zu führen. 2. Zu den Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes im Sinne dieser Vereinbarung gehören die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen und -ämter, das Oberseeamt und die Seeämter, das Deutsche Hydrographische Institut und die See-Berufsgenossenschaft. Vollzugsaufgaben, die von den Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt werden, können nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auch durch andere Vollzugsorgane des Bundes (Zollverwaltung, Bundesgrenzschutz) wahrgenommen werden. 3. Sind auf der Hohen See Vollzugsorgane des Bundes nicht erreichbar, so können die Polizeikräfte des Landes zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffsverkehrs oder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr die notwendigen Vollzugsmaßnahmen durch ihre Beamten treffen. Die zuständige Behörde der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ist unverzüglich zu unterrichten. Artikel 2 Die Regelungen der Vereinbarung finden Anwendung, soweit Artikel 1 sie nicht ergänzt. Artikel 3 Diese Vereinbarung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem der Senator für Inneres den Bundesminister für Verkehr von der Erfüllung der hierfür nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen in Kenntnis setzt. Bonn, den 28. Januar 1982 Bremen, den 10. Januar 1983 Der Bundesminister für Verkehr Hauff Der Senator für Inneres gez. Fröhlich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.