Brandenburg

Gesetz zur Errichtung des Polizeipräsidiums

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Quellenkennung: de/gesetze-212543. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz zur Errichtung des Polizeipräsidiums vom 20. Dezember 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 42])

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Gesetz zur Errichtung des Polizeipräsidiums vom 20. Dezember 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 42]) § 1 Errichtung Durch Zusammenführung der Polizeipräsidien Frankfurt (Oder) und Potsdam, des Landeskriminalamtes und der Landeseinsatzeinheit der Polizei wird ein Polizeipräsidium als Landesoberbehörde nach § 10 des Landesorganisationsgesetzes errichtet. § 2 Aufgabenüberleitung Die Aufgaben und Befugnisse der Polizeipräsidien Frankfurt (Oder) und Potsdam, des Landeskriminalamtes und der Landeseinsatzeinheit der Polizei gehen auf das Polizeipräsidium über. § 3  Personalüberleitung Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten der Polizeipräsidien Frankfurt (Oder) und Potsdam, des Landeskriminalamtes und der Landeseinsatzeinheit der Polizei werden dem Polizeipräsidium zugeordnet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.