Sachsen

Gesetz zum 3. DIBt-Änderungsabkommen

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Quellenkennung: 17214. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2017 Nr. 5, S. 178 Fsn-Nr.: 421-7 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. April 2017

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Gesetz zum 3. DIBt-Änderungsabkommen Vom 6. April 2017 Der Sächsische Landtag hat am 15. März 2017 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Zustimmung zum 3. DIBt-Änderungsabkommen 1Dem am 26. Oktober 2016 von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Ländern unterzeichneten 3. DIBt-Änderungsabkommen wird zugestimmt. 2Das 3. DIBt-Änderungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seiner Nummer 2 in Kraft tritt, ist durch die Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.1 Dresden, den 6. April 2017 In Vertretung Erste Vizepräsidentin Andrea Dombois Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig 1 in Kraft: 1. April 2018 [Bek. vom 14. März 2018 (SächsGVBl. S. 155)]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.