Nordrhein-Westfalen

Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen; Bekanntmachung der Neufassung

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.07.2003 Fassung Gültig ab 13.12.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.07.2003 Fassung Gültig ab 13.12.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1132 Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025, in Kraft getreten am 13. Dezember 2025. Vom 25. Juli 2003 Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes und Ordnungsbehördengesetzes vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 410) wird nachstehend der Wortlaut des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in der vom 25. Juli 2003 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1990 (GV. NRW. S. 70, ber. S. 580), 2. das Änderungsgesetz vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 446), 3. das Änderungsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 452), 4. das Änderungsgesetz vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 870), 5. Artikel 1 des eingangs erwähnten Gesetzes. Düsseldorf, den 25. Juli 2003 Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Dr. Fritz  B e h r e n s Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Aufgaben und allgemeine Vorschriften § 1 Aufgaben der Polizei § 2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 3 Ermessen, Wahl der Mittel § 4 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen § 5 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen § 6 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen § 7 Einschränkung von Grundrechten Zweiter Abschnitt Befugnisse der Polizei Erster Unterabschnitt Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung § 8 Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung Zweiter Unterabschnitt Datenverarbeitung Erster Titel Datenerhebung I. Befragung, Auskunftspflicht, allgemeine Regeln der Datenerhebung, Vorladung § 9 Allgemeine Regeln, Befragung, Auskunftspflicht § 10 Vorladung II. Datenerhebung in bestimmten Fällen § 11 Erhebung von Personaldaten zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen § 12 Identitätsfeststellung § 12a Polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen (strategische Fahndung) § 13 Prüfung von Berechtigungsscheinen § 14 Erkennungsdienstliche Maßnahmen § 14a Molekulargenetische Untersuchungen zur Identitätsfeststellung § 15 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen § 15a Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel § 15b Datenerhebung zur Eigensicherung § 15c Datenerhebung durch den Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte III. Besondere Mittel der Datenerhebung § 16 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Datenerhebung mit besonderen Mitteln § 16a Datenerhebung durch Observation § 17 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel § 18 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen § 19 Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist § 20 Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittler § 20a Abfrage von Telekommunikations- und Telemediendaten § 20b Einsatz technischer Mittel bei Mobilfunkendgeräten § 20c Datenerhebung durch die Überwachung der laufenden Telekommunikation § 21 Polizeiliche Beobachtung Zweiter Titel Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten § 22 Datenspeicherung, Prüfungstermine § 22a Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten § 22b Kennzeichnung in polizeilichen Dateisystemen § 23 Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, Zweckbindung, Zweckänderung § 24 Weiterverarbeitung zu besonderen Zwecken § 24a Weiterverarbeitung zu wissenschaftlichen Zwecken § 24b Weiterverarbeitung zu IT-Entwicklungszwecken § 25 Datenabgleich Dritter Titel Datenübermittlung I. Allgemeine Regeln der Datenübermittlung § 26 Allgemeine Regeln der Datenübermittlung, Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe II. Datenübermittlung durch die Polizei § 27 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich § 28 Datenübermittlung im Bereich der Europäischen Union und deren Mitgliedsstaaten § 29 Datenübermittlung im internationalen Bereich III. Datenübermittlung an die Polizei § 30 Datenübermittlung an die Polizei IV. Rasterfahndung § 31 Rasterfahndung Vierter Titel Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten § 32 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Weiterverarbeitung von Daten Fünfter Titel Sicherung des Datenschutzes § 33 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen § 33a Benachrichtigung im Falle der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten § 33b Protokollierung bei verdeckten oder eingriffsintensiven Maßnahmen § 33c Datenschutzkontrolle Dritter Unterabschnitt Aufenthaltsrelevante Maßnahmen § 34 Platzverweisung § 34a Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt § 34b Aufenthaltsvorgabe § 34c Elektronische Aufenthaltsüberwachung § 34d Strafvorschrift Vierter Unterabschnitt Gewahrsam § 35 Gewahrsam § 36 Richterliche Entscheidung § 37 Behandlung festgehaltener Personen § 37a Fixierung festgehaltener Personen § 38 Dauer der Freiheitsentziehung Fünfter Unterabschnitt Durchsuchung Erster Titel Durchsuchung von Personen § 39 Durchsuchung von Personen Zweiter Titel Durchsuchung von Sachen § 40 Durchsuchung von Sachen Dritter Titel Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 41 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 42 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen Sechster Unterabschnitt Sicherstellung und Verwahrung § 43 Sicherstellung § 44 Verwahrung § 45 Verwertung, Vernichtung § 46 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten Dritter Abschnitt Vollzugshilfe § 47 Vollzugshilfe § 48 Verfahren § 49 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung Vierter Abschnitt Zwang Erster Unterabschnitt Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen § 50 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges § 51 Zwangsmittel § 52 Ersatzvornahme § 53 Zwangsgeld § 54 Ersatzzwangshaft § 55 Unmittelbarer Zwang § 56 Androhung der Zwangsmittel Zweiter Unterabschnitt Anwendung unmittelbaren Zwanges § 57 Rechtliche Grundlagen § 58 Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen § 59 Handeln auf Anordnung § 60 Hilfeleistung für Verletzte § 61 Androhung unmittelbaren Zwanges § 62 Fesselung von Personen § 63 Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch § 64 Schusswaffengebrauch gegen Personen § 65 Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge § 66 Besondere Waffen, Sprengmittel Fünfter Abschnitt Entschädigungsansprüche, Berichtspflichten gegenüber dem Landtag § 67 Entschädigungsansprüche § 68 Berichtspflichten gegenüber dem Landtag Erster Abschnitt Aufgaben und allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Aufgaben der Polizei Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 42, § 63 und § 66 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 132), in Kraft getreten am 24. Februar 2010. (1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie vorbeugend zu bekämpfen und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Sind außer in den Fällen des Satzes 2 neben der Polizei andere Behörden für die Gefahrenabwehr zuständig, hat die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig zu werden, soweit ein Handeln der anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint; dies gilt insbesondere für die den Ordnungsbehörden obliegende Aufgabe, gemäß § 1 Ordnungsbehördengesetz Gefahren für die öffentliche Ordnung abzuwehren. Die Polizei hat die zuständigen Behörden, insbesondere die Ordnungsbehörden, unverzüglich von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern. (2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. (3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 47 bis 49). (4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind. (5) Maßnahmen, die in Rechte einer Person eingreifen, darf die Polizei nur treffen, wenn dies auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Soweit die Polizei gemäß Absatz 1 Satz 2 Straftaten vorbeugend bekämpft oder die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen trifft, sind Maßnahmen nur nach dem Zweiten Unterabschnitt ,,Datenverarbeitung" des Zweiten Abschnittes dieses Gesetzes zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Ermessen, Wahl der Mittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Der betroffenen Person ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten. (2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt oder ist für sie zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst. (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden. (2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt. (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. (4) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen richten, wenn 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, 2. Maßnahmen gegen die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, 3. die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und 4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist. (3) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6a eingefügt durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1061), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016; aufgehoben durch Gesetz vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), in Kraft getreten am 24. Oktober 2017. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Einschränkung von Grundrechten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7, § 31, § 33 und § 37 zuletzt geändert und § 15b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019. Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes), Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Zweiter Abschnitt Befugnisse der Polizei Erster Unterabschnitt Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025, in Kraft getreten am 13. Dezember 2025. (1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 46 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind (§ 1 Abs. 4), hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen. (3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind solche, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Besonders schwere Straftaten sind solche, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind. (4) Straftaten nach 1. § 211, § 212, § 226, § 227, § 239a, § 239b, § 303b, § 305, § 305a, §§ 306 bis 306 c, § 307 Absatz 1 bis 3, § 308 Absatz 1 bis 4, § 309 Absatz 1 bis 5, § 313, § 314, § 315 Absatz 1, 3 oder 4, § 316b Absatz 1 oder 3, § 316c Absatz 1 bis 3, § 317 Absatz 1, § 328 Absatz 1 oder 2, § 330 Absatz 1 oder 2 oder § 330a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, 2. den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuchs vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, 3. § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und 4. § 51 Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, sind terroristische Straftaten im Sinne dieses Gesetzes, wenn und soweit sie dazu bestimmt sind, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und sie durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können. Zweiter Unterabschnitt Datenverarbeitung Erster Titel Datenerhebung I. Befragung, Auskunftspflicht, allgemeine Regeln der Datenerhebung, Vorladung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Allgemeine Regeln, Befragung, Auskunftspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9, § 15, Überschrift zum Zweiten Titel des Zweiten Unterabschnitts, § 24, § 26, § 27 und § 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben, wenn 1. ihre Kenntnis zur Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist, soweit nicht die §§ 9 bis 46 die Erhebung besonders regeln. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die von der betroffenen Person offensichtlich öffentlich gemacht wurden oder 2. die betroffene Person wirksam im Sinne des § 38 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) eingewilligt hat. Die Erhebung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten richtet sich nach § 22a. (2) Die Polizei kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden. (3) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 2 zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen. (4) Die Befragung richtet sich an die betroffene Person. Ist deren Befragung nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder würde sie die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe erheblich erschweren oder gefährden, können die Daten auch ohne Kenntnis der betroffenen Person erhoben werden, wenn dies zur Aufgabenwahrnehmung gemäß Absatz 2 erforderlich ist. (5) Befragung und Datenerhebung sind offen durchzuführen; eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn dies durch Gesetz zugelassen ist. (6) Werden durch Befragung Daten bei der betroffenen Person oder bei Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, sind diese in geeigneter Weise über die Rechtsvorschriften für die Datenerhebung sowie entweder über die bestehende Auskunftspflicht oder über die Freiwilligkeit der Auskunft aufzuklären, es sei denn, dies ist wegen besonderer Umstände offenkundig nicht angemessen oder die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben wird hierdurch erheblich erschwert oder gefährdet. (7) Die Erhebung personenbezogener Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Vorladung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Abs. 5 neu gefasst durch Artikel III des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 408); in Kraft getreten am 5. Mai 2005. (1) Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, 2. das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist. (2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden. (3) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, 1. wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind, 2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Die zwangsweise Vorführung darf nur auf Grund richterlicher Anordnung erfolgen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt. (4) § 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. (5) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen, und für die Vergütung von Personen, die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend. II. Datenerhebung in bestimmten Fällen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Erhebung von Personaldaten zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Polizei kann über 1. Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden, 2. Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann, 3. Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Identitätsfeststellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 2), in Kraft getreten am 7. Januar 2022. (1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, 1. zur Abwehr einer Gefahr, 2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass a) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben, b) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, c) sich dort gesuchte Straftäter verbergen, 3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, 4. an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift genannten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder b), Abs. 2 Nr. 1 oder nach § 255 des Strafgesetzbuches in den vorgenannten Begeh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.