Nordrhein-Westfalen

Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen; Bekanntmachung der Neufassung

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Quellenkennung: 0bf67f51-2ab4-489a-af60-8fdaae654d5c. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.07.2003 Fassung Gültig ab 13.12.2025

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ungsformen zu verhüten. (2) Die Polizei kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12a Polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen (strategische Fahndung) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12a, § 20c und §§ 34b bis 34d eingefügt durch Gesetz vom 13. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 684, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 20. Dezember 2018; § 34b zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; § 20c und § 34c zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1394), in Kraft getreten am 29. Dezember 2023. (1) Die Polizei darf im öffentlichen Verkehrsraum 1. zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 8 Absatz 3 und zur Verhütung von terroristischen Straftaten nach § 8 Absatz 4, 2. zur Verhütung gewerbs- oder bandenmäßig begangener grenzüberschreitender Kriminalität oder 3. zur Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts Personen anhalten und befragen sowie die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 treffen. Fahrzeuge und mitgeführte Sachen dürfen in Augenschein genommen werden. Die Polizei darf verlangen, dass mitgeführte Sachen sowie Fahrzeuge einschließlich an und in ihnen befindlicher Räume und Behältnisse geöffnet werden; im Übrigen ist die Durchsuchung von Personen, mitgeführten Sachen und Fahrzeugen unter den Voraussetzungen der §§ 39 und 40 zulässig. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in diesem Gebiet Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen werden sollen und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich und verhältnismäßig im Sinne von § 2 ist. (2) Die Maßnahme ist schriftlich zu beantragen und bedarf der schriftlichen Anordnung durch die Behördenleitung oder deren Vertretung. Umfasst das festgelegte Gebiet die Zuständigkeit mehrerer Behörden, so trifft die Anordnung das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste. Die Anordnung ist zeitlich und örtlich auf den in Absatz 1 genannten Zweck zu beschränken. Sie darf die Dauer von 28 Tagen nicht überschreiten. Eine Verlängerung um jeweils bis zu weiteren 28 Tagen ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für eine Anordnung weiterhin vorliegen. In der Anordnung sind 1. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1, 2. die Art der Maßnahme einschließlich zeitlicher und örtlicher Beschränkung und 3. die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 4 anzugeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Prüfung von Berechtigungsscheinen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Polizei kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Erkennungsdienstliche Maßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. (1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn 1. dies für eine nach § 12 und § 12a zulässige Identitätsfeststellung unbedingt erforderlich ist, insbesondere wenn dies auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist, 2. das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten unbedingt erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. (2) Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1 Nr. 2 oder anderen Rechtsvorschriften zulässig. (3) Die betroffene Person ist bei Vornahme der Maßnahme darüber zu belehren, dass sie die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen kann, wenn die Voraussetzungen für ihre weitere Aufbewahrung entfallen sind. (4) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere 1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, 2. die Aufnahme von Lichtbildern, 3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale, 4. Messungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14a Molekulargenetische Untersuchungen zur Identitätsfeststellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14a und § 16 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 132), in Kraft getreten am 24. Februar 2010; § 14a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. (1) Zur Feststellung der Identität einer Leiche oder einer hilflosen Person können deren DNA-Identifizierungsmuster mit denjenigen einer vermissten Person abgeglichen werden, wenn dies zur Feststellung der Identität unbedingt erforderlich ist, insbesondere wenn dies auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Zu diesem Zweck dürfen 1. der hilflosen Person oder der Leiche Körperzellen entnommen werden, 2. Proben von Gegenständen mit Spurenmaterial der vermissten Person genommen und 3. die Proben nach den Nummern 1 und 2 molekulargenetisch untersucht werden. Für die Entnahme gilt § 81a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Die Untersuchungen nach Satz 2 Nummer 3 sind auf die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts zu beschränken. Entnommene Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, wenn sie für die Untersuchung nach Satz 2 nicht mehr benötigt werden. Die DNA-Identifizierungsmuster können zum Zweck des Abgleichs in einer Datei gespeichert werden. Die in der Datei gespeicherten DNA-Identifizierungsmuster dürfen ausschließlich zum Zweck der Gefahrenabwehr verwendet werden. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Identitätsfeststellung nach Satz 1 nicht mehr benötigt werden. (2) Molekulargenetische Untersuchungen werden auf Antrag der Polizei durch das Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Für die Durchführung der Untersuchungen gilt § 81f Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9, § 15, Überschrift zum Zweiten Titel des Zweiten Unterabschnitts, § 24, § 26, § 27 und § 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. (1) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten, auch durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen, von Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Bild- und Tonaufzeichnungen, in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sowie zu einer Person suchfähig angelegte Akten sind spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung ist zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich. (2) § 24 Absatz 2 und 3 sowie § 32 Absatz 3 und 4 bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15a Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15a zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 684, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 20. Dezember 2018. (1) Zur Verhütung von Straftaten kann die Polizei einzelne öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen, wenn 1. an diesem Ort wiederholt Straftaten begangen wurden und die Beschaffenheit des Ortes die Begehung von Straftaten begünstigt, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden oder 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung nach § 8 Absatz 3 verabredet, vorbereitet oder begangen werden und jeweils ein unverzügliches Eingreifen der Polizei möglich ist. Die Beobachtung ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. (2) Nach Absatz 1 gewonnene Daten dürfen höchstens für die Dauer von 14 Tagen gespeichert werden, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass eine Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung ist zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich. (3) Über die Einrichtung der Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel entscheidet die Behördenleiterin oder der Behördenleiter. (4) Maßnahmen nach Absatz 1 sind zu dokumentieren. Sie sind jeweils auf ein Jahr befristet. Rechtzeitig vor Fristablauf ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 weiter vorliegen. Eine Verlängerung um jeweils ein Jahr ist in diesem Fall zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15b Datenerhebung zur Eigensicherung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7, § 31, § 33 und § 37 zuletzt geändert und § 15b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019. Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 1 Abs. 1 zum Zwecke der Eigensicherung bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen Bildaufnahmen und -aufzeichnungen durch den Einsatz optisch-technischer Mittel in Fahrzeugen der Polizei herstellen. Der Einsatz der optisch-technischen Mittel ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. Die Bildaufzeichnungen sind am Tage nach dem Anfertigen zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden. § 24 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt. III. Besondere Mittel der Datenerhebung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15c Datenerhebung durch den Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15c eingefügt durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1061), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019. (1) Die Polizei kann bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mittels körpernah getragener Aufnahmegeräte offen Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Erhebung personenbezogener Daten kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Über die Anfertigung der technischen Aufzeichnungen entscheidet die das Aufnahmegerät tragende Polizeivollzugsbeamtin oder der das Aufnahmegerät tragende Polizeivollzugsbeamte anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls. (2) In Wohnungen (§ 41 Absatz 1 Satz 2) ist die Anfertigung von technischen Aufzeichnungen bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine dringende Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Über die Anfertigung der technischen Aufzeichnungen in Wohnungen entscheidet außer bei Gefahr im Verzug die den Einsatz leitende Polizeivollzugsbeamtin oder der den Einsatz leitende Polizeivollzugsbeamte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Der Einsatz der Aufnahmegeräte ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen und den betroffenen Personen mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug kann die Mitteilung unterbleiben. Aufzeichnungen sind unzulässig in Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern nach §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung dienen. Aufzeichnungen werden verschlüsselt sowie manipulationssicher gefertigt und aufbewahrt. (4) Die nach Absatz 1 und 2 angefertigten Aufzeichnungen sind zwei Wochen nach ihrer Anfertigung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen 1. zur Gefahrenabwehr, 2. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder 3. auf Verlangen der betroffenen Person für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen benötigt werden. Über die Löschung entscheidet die aufzeichnende Beamtin oder der aufzeichnende Beamte mit Zustimmung einer oder eines Vorgesetzten. Für die Verwertung der aus Aufzeichnungen nach Absatz 2 erlangten Erkenntnisse gilt Absatz 6. § 32 Absatz 3 bleibt unberührt. (5) Die Aufzeichnung personenbezogener Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. Der Aufzeichnungsvorgang ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich während der Aufzeichnung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Aufzeichnungen über solche Äußerungen und Handlungen sind unverzüglich zu löschen. Nach einer Unterbrechung darf die Aufzeichnung nur fortgesetzt werden, wenn auf Grund geänderter Umstände davon ausgegangen werden kann, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. (6) Eine Verwertung der nach Absatz 2 sowie der nach Absatz 5 Satz 4 erlangten Erkenntnisse ist zum Zweck der Gefahrenabwehr nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist. Bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Bei Weitergabe der Daten ist zu vermerken, dass sie aus einer Maßnahme nach Absatz 2 herrühren. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrecht zu erhalten. Die Regelungen der Strafprozessordnung bleiben unberührt. (7) § 24 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt. (8) Maßnahmen nach Absatz 1 bis 6 sind zu dokumentieren. Näheres regelt das für Inneres zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Datenerhebung mit besonderen Mitteln Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 132), in Kraft getreten am 24. Februar 2010; § 14a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1132 § 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025, in Kraft getreten am 13. Dezember 2025. (1) Eine Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen, die nach ihrem Inhalt oder nach den Umständen ihrer Erhebung dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. Gleiches gilt, wenn sich bis zum Beginn der Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass durch sie voraussichtlich allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden würden. Der Kernbereich umfasst auch das durch das Berufsgeheimnis geschützte Vertrauensverhältnis zu den in den §§ 53 und 53a der Strafprozeßordnung genannten Berufsgeheimnisträgern. (2) Soweit möglich, ist technisch oder auf sonstige Weise sicherzustellen, dass Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht erlangt werden. Ergeben sich während der Durchführung einer Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen; hiervon darf nur abgesehen werden, wenn und solange eine Unterbrechung absehbar zu einer erheblichen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der mit der Datenerhebung betrauten Person führen oder ihren weiteren Einsatz oder ihre künftige Verwendung vereiteln oder wesentlich erschweren würde. Die Erhebung darf fortgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. In den Fällen des Satzes 2 ist die anordnende Stelle über den Verlauf der Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat sie den Abbruch der Maßnahme anzuordnen. Bestehen die Anordnungsvoraussetzungen fort, liegt aber ein Fall von Satz 2 Halbsatz 2 vor, hat sie die Kernbereichsrelevanz des Einsatzes im Ganzen erneut zu prüfen und unter Würdigung aller Umstände über dessen Fortsetzung zu entscheiden. (3) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Kernbereichsrelevanz der erhobenen Daten, sind diese unverzüglich dem behördlichen Datenschutzbeauftragten oder einer von der Behördenleitung besonders beauftragten Leitungsperson des höheren Polizeivollzugsdienstes zur Sichtung und Entscheidung über die Kernbereichsrelevanz vorzulegen. Im Falle des § 17 Absatz 2 Satz 3 erfolgen die Sichtung und Entscheidung durch das zuständige Amtsgericht. § 18 Absatz 4 bleibt unberührt. Im Falle von Datenerhebungen nach § 19 oder § 20 ist seitens der eingesetzten Person zunächst selbst zu prüfen, ob durch die erlangten Daten oder die Art und Weise ihrer Erlangung der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist; wird dies bejaht, hat eine Weitergabe an die der eingesetzten Person zugeordnete Führungsperson zu unterbleiben. Satz 4 gilt entsprechend für die Führungsperson selbst. (4) Erkenntnisse, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, dürfen weder genutzt noch in sonstiger Weise verarbeitet werden, sondern sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Ist eine Maßnahme trotz erkannter Kernbereichsrelevanz nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 fortgesetzt worden, ist dies zusätzlich zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; sie ist zu löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vierundzwanzig Monaten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16a Datenerhebung durch Observation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 (alt) umbenannt in § 16a (neu) und dabei geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 132), in Kraft getreten am 24. Februar 2010. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1132 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025, in Kraft getreten am 13. Dezember 2025. (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch eine durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als an zwei Tagen vorgesehene oder tatsächlich durchgeführte und planmäßig angelegte Beobachtung (längerfristige Observation) 1. über die in den §§ 4 und 5 genannten und unter den Voraussetzungen des § 6 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, 2. über Personen, a) soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen in absehbarer Zeit eine bereits ihrer Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung, die die nach ihrem Tatbestand geschützten Rechtsgüter unmittelbar beeinträchtigt, begehen werden, oder b) deren individuelles Verhalten die Begehung einer terroristischen Straftat in überschaubarer Zukunft wahrscheinlich macht, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Als Kontaktpersonen gelten nur die Personen, die enge persönliche, dienstliche oder geschäftliche Beziehungen zu den Personen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unterhalten, und bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit der Gefahrenlage in Zusammenhang stehen. Begleitpersonen sind Personen, die nicht nur kurzfristig mit diesen Personen angetroffen werden, ohne jedoch enge persönliche, dienstliche oder geschäftliche Beziehungen zu diesen zu unterhalten, und bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit der Gefahrenlage in Zusammenhang stehen. Berufsgeheimnisträger gemäß § 53 der Strafprozessordnung gehören, soweit das geschützte Vertrauensverhältnis reicht, nicht zu den Kontakt- oder Begleitpersonen. (2) Eine längerfristige Observation bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Die Anordnung bedarf der Schriftform und ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. § 18 Absatz 2 Satz 5 bis 9 gilt entsprechend. In der Anordnung sind anzugeben 1. die Person, gegen sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift, 2. Art, Beginn und Ende der Maßnahme und 3. Tatsachen, die den Einsatz der Maßnahme begründen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Soll die Maßnahme ohne Wissen der betroffenen Person durchgeführt werden, kann die Entscheidung des Gerichts ohne vorherige Anhörung der betroffenen Person ergehen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntmachung an sie. (3) Auf eine Observation, die nicht die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt (kurzfristige Observation), finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Durch eine kurzfristige Observation kann die Polizei personenbezogene Daten über die in den §§ 4 und 5 genannten und andere Personen nur erheben, soweit dies zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) erforderlich ist und ohne diese Maßnahme die Erfüllung der polizeilichen A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.