Brandenburg

Verordnung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen im Land Brandenburg (Brandenburgische Lehrkräftezulagenverordnung - BbgLZV)

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Quellenkennung: verordnungen/bbglzv_2015. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Verordnung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen im Land Brandenburg (Brandenburgische Lehrkräftezulagenverordnung - BbgLZV) vom 12. Oktober 2015 (GVBl.II/15, [Nr. 50]) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 29], S.10)

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Verordnung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen im Land Brandenburg (Brandenburgische Lehrkräftezulagenverordnung - BbgLZV) vom 12. Oktober 2015 (GVBl.II/15, [Nr. 50]) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 29], S.10) Auf Grund des § 42 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. l Nr. 32 S. 2, Nr. 34) verordnet die Landesregierung: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Stellenzulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen. Lehrkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Lehrerinnen und Lehrer, Förderschullehrerinnen und Förderschullehrer sowie Studienrätinnen und Studienräte. (2) Ein Anspruch auf eine Stellenzulage besteht nur, wenn die Funktion ständig wahrgenommen wird und die Wahrnehmung der Funktion nicht schon bei der Einstufung des Amtes der Lehrkraft berücksichtigt ist. (3) Werden mehrere der in den §§ 2 bis 4 genannten besonderen Funktionen ausgeübt, wird nur die Stellenzulage mit dem höchsten Zulagenbetrag gewährt. Einzelnorm § 2 Verwendung in der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung Lehrkräfte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung in der Aus- und Fortbildung von Lehrkräften eine Stellenzulage. Die Stellenzulage beträgt bei Verwendung als Lehrkraft mit Aufgaben in der Ausbildung von Lehrkräften an Studienseminaren 150 Euro monatlich, Lehrkraft mit Aufgaben in der Fortbildung von Lehrkräften ohne abgeschlossene Lehramtsbefähigung 100 Euro monatlich. Einzelnorm § 3 Verwendung in der Schulvisitation Lehrkräfte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung in der Schulvisitation eine Stellenzulage in Höhe von 100 Euro monatlich. § 4 Verwendung als Leiterin oder Leiter von Fachkonferenzen Lehrkräfte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung als Leiterin oder Leiter von schulischen Fachkonferenzen in den Fächern Deutsch und Mathematik in allen Schulstufen sowie Englisch ab der Sekundarstufe I eine Stellenzulage in Höhe von 100 Euro monatlich. § 5 Verwendung als Koordinatorin oder Koordinator des schulischen Ganztagsbetriebs Lehrkräfte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung als Koordinatorin oder Koordinator des schulischen Ganztagsbetriebs eine Stellenzulage in Höhe von 100 Euro monatlich. Einzelnorm § 6 Verwendung als Lehrertrainerin oder Lehrertrainer Lehrkräfte, die als Lehrertrainerinnen oder Lehrertrainer im Bereich der sportlichen Begabungsförderung an den Spezialschulen für Sport oder in den Spezialklassen für Sport verwendet werden und eine Trainer A-Lizenz des jeweiligen sportlichen Fachverbandes nachweisen, erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage in Höhe von 100 Euro monatlich. Einzelnorm § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lehrkräftezulagenverordnung vom 21. Februar 2000 (GVBl. II S. 61) außer Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 12. Oktober 2015 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Der Minister der Finanzen Christian Görke

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.