Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Wirtschaftspsychologie“ an der Universität Bremen

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Quellenkennung: 151665. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.06.2020 Inkrafttreten01.10.2020 Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.ABl. 2022 S. 238) Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 536, 2022 S. 238 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Wirtschaftspsychologie“ an der Universität Bremen vom 24. Juni 2020 (Brem.ABl. 2020, S. 536, 2022 S. 238), zuletzt Berichtigung (Brem.ABl. 2022 S. 238)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.06.2020 Inkrafttreten01.10.2020 Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.ABl. 2022 S. 238) Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 536, 2022 S. 238 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Wirtschaftspsychologie“ an der Universität Bremen vom 24. Juni 2020 (Brem.ABl. 2020, S. 536, 2022 S. 238), zuletzt Berichtigung (Brem.ABl. 2022 S. 238)" juris-Abkürzung: WiPsychMAfPO BR 2020 Ausfertigungsdatum: 24.06.2020 Gültig ab: 01.10.2020 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2020, 536, 2022 S. 238 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Wirtschaftspsychologie“ an der Universität Bremen Vom 24. Juni 2020 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.ABl. 2022 S. 238) Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 7 (Wirtschaftswissenschaft) hat auf seiner Sitzung am 24. Juni 2020 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung. § 1 Studienumfang und Abschlussgrad (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Wirtschaftspsychologie“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern. (2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad Master of Science (abgekürzt M.Sc.) verliehen. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Der Masterstudiengang „Wirtschaftspsychologie“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO studiert. (2) Das Studium gliedert sich wie folgt: - Masterarbeit (Modul Masterarbeit) im Umfang von 30 CP, - Interdisziplinäre Einführung im Umfang von 12 CP, - Forschung in Wissenschaft und Praxis im Umfang von 30 CP, - Management im Umfang von 24 CP, - Organisationspsychologie im Umfang von 24 CP. (3) Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- oder Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Module werden in der Regel in deutscher, in Ausnahmefällen auch in englischer Sprache durchgeführt. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4. (5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Masterarbeit (1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) besteht aus der Masterarbeit im Umfang von 30 CP. (2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 78 CP. (3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 24 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 6 Wochen genehmigen. (4) Die Masterarbeit wird regelhaft als Einzelarbeit erstellt. Gruppenarbeiten genehmigt der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag. (5) Studierende dürfen entscheiden, ob die Masterarbeit in deutscher oder englischer Sprache angefertigt wird. § 7 Gesamtnote der Masterprüfung Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Wirtschaftspsychologie“ ihr Studium aufnehmen. (2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2020/21 im in Kooperation mit dem Fachbereich 11 angebotenen Masterstudiengang „Wirtschaftspsychologie“ aufgenommen haben, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss in die vorliegende Ordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. November 2020 zu stellen. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage. (3) Die Prüfungsordnung vom 12. Juni 2019, berichtigt am 30. August 2019, tritt zum 30. September 2023 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2023 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage. Genehmigt, Bremen, den 30. Juni 2020 Der Rektor der Universität Bremen Anlagen: - Anlage 1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Wirtschaftspsychologie“ - Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen - Anlage 3: Weitere Prüfungsformen - Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ Anlage 1 Anlage 1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Wirtschaftspsychologie“ Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.   Interdisziplinäre Einführung, 12 CP Forschung in Wissenschaft und Praxis, 30 CP Management, 24 CP Organisations- psychologie, 24 CP Master- arbeit, 30 CP ∑ 120 CP Pflichtmo- dul, 6 CP Wahlpflichtmodul, 6 CP Pflichtmodule, 30 CP Pflichtmodule, 24 CP Pflichtmodule, 24 CP Pflicht- modul, 30 CP 1.Jahr 1. Sem. IE 1 Einführung in die Wirtschafts- psychologie, 6 CP IE 2 Grundlagen Psychologie, 6 CP IE 3 Grundlagen Betriebswirt- schaftslehre, 6 CP FWP 1 Qualitative For- schungs- methoden, 6 CP FWP 2 Methoden der Organisa- tionsdiag- nostik, 6 CP     MA 1 Personalpsy- chologie, 6 CP       30 2. Sem.     FWP 3 Multi- variate Verfahren, 6 CP   FWP 4 Forschungs- projekt I, 6 CP MA 2 Nachhaltiges Management, 6 CP   OP 1 Arbeits- und Gesundheits- psychologie, 6 CP OP 2 Syste- mische Beratung, 6 CP   30 2. Jahr 3. Sem.         FWP 5 Forschungs- projekt II, 6 CP MA 3 Marketing und Werbepsychologie, 6 CP MA 4 Responsible Leadership, 6 CP OP 3 Organisations- entwicklung, 6 CP OP 4 Sozialpsy- chologie, 6 CP   30 4. Sem.                   MMWiPsy Modul Masterarbeit ,30 CP 30 CP = Credit Points, Sem. = Semester Anlage 2 Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen 2.1 Modul Masterarbeit (Module Master Thesis) K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) MMWiPsy Modul Masterarbeit Module Master Thesis P 30 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 2.2 Interdisziplinäre Einführung (Interdisciplinary Introduction), 12 CP 2.2.1 Pflichtmodul, 6 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) IE 1 Einführung in die Wirtschaftspsychologie Introduction to Business Psychology P 6 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 2.2.2 Wahlpflichtmodule, 6 CP Es ist ein Modul zu absolvieren. Absolventinnen oder Absolventen psychologischer Bachelorstudiengänge belegen das Modul „Grundlagen Betriebswirtschaftslehre“. Absolventinnen oder Absolventen wirtschaftswissenschaftlicher Bachelorstudiengänge belegen das Modul „Grundlagen Psychologie“. K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) IE 2 Grundlagen Psychologie Compact Courses Psychology WP 6 MP   PL: 1 SL: 0 IE 3 Grundlagen Betriebswirtschafts- lehre Compact Courses Business Adminis- tration WP 6 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 2.3 Forschung in Wissenschaft und Praxis (Research in science and practice), Pflichtmodule, 30 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) FWP 1 Qualitative Forschungsmethoden Qualitative Research Methods P 6 MP   PL: 1 SL: 0 FWP 2 Methoden der Organisationsdiagnos- tik Methods of Organizational Diagnosis P 6 MP   PL: 1 SL: 0 FWP 3 Multivariate Verfahren Multivariate Methods of Analysis P 6 MP   PL: 1 SL: 0 FWP 4 Forschungsprojekt I Research Project Module I P 6 KP   PL: 1 SL: 1 FWP 5 Forschungsprojekt II Research Project Module II P 6 KP   PL: 1 SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 2.4 Management (Management), Pflichtmodule, 24 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) MA 1 Personalpsychologie Human Resources P 6 MP   PL: 1 SL: 0 MA 2 Nachhaltiges Management Sustainable Management P 6 MP   PL: 1 SL: 0 MA 3 Marketing und Werbepsychologie Marketing and the Psychology of Advertising P 6 KP   PL: 2 SL: 0 MA 4 Responsible Leadership Responsible Leadership P 6 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 2.5 Organisationspsychologie (Organizational Psychology), Pflichtmodule, 24 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) OP 1 Arbeits- und Gesundheitspsychologie Work and Occupation at Health Psychology P 6 MP   PL: 1 SL: 0 OP 2 Systemische Beratung Systemic Consulting P 6 KP   PL: SL: 0 OP 3 Organisations- entwicklung Organizational Development P 6 MP   PL: 1 SL: 0 OP 4 Sozialpsychologie Social Psychology P 6 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 3 Anlage 3: Weitere Prüfungsformen - Portfolio: gemäß AT § 8 Absatz 8 MPO, nähere Angaben siehe Modulbeschreibung. - Forschungsantrag: Ausarbeitung eines Antrags für die Bewilligung eines Forschungsvorhabens nach DFG-Richtlinien inklusive einer ausformulierten Fragestellung, einer Darlegung des Stands der Forschung, einer theoretischen und methodischen Konzeption und Angaben zu erwartbaren Ergebnissen. - Forschungsbericht: Darstellung der Forschungsergebnisse inklusive der theoretischen Grundlagen und des methodischen Vorgehens der Erhebung und Auswertung. - Fallbearbeitung: Erarbeitung eines umfangreicheren Beratungsfalls für die Praxis, die eine theoretische Ausarbeitung und Präsentationen gegenüber den Fallgebern beinhaltet) - Stundenvorbereitung mit interaktiver Didaktik und schriftlicher Ausarbeitung. Anlage 4 Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ § 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren (1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig. (2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung - die ausgewählten Fragen, - die Musterlösung und - das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig. (4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note - „sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent, - „gut“, wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, - „befriedigend“, wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, - „ausreichend“, wenn keine oder weniger als 25 Prozent der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden. (5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist. (6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil. § 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ (1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden. (2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.