Sachsen

Gesetz Gemeinnützigkeit Kleingartenvereine

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Quellenkennung: 1294. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2000 Nr. 16, S. 534 Fsn-Nr.: 44-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. März 2012

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Gesetz über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht Vom 12. Dezember 2000 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012 Der Sächsische Landtag hat am 16. November 2000 das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Anerkennung (1) Die Aufgabe der Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit gemäß § 2 des Bundeskleingartengesetzes ( BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2111), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht wird den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Anerkennungsbehörden übertragen. (2) Fachaufsichtsbehörden sind 1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Fachaufsichtsbehörde, 2. die Landesdirektion Sachsen als Fachaufsichtsbehörde. (3) 1Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Anerkennungsbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 1 § 2 Gemeinnützigkeitsaufsicht 1Die anerkannten Kleingärtnerorganisationen unterliegen der Aufsicht durch die Anerkennungsbehörde (Gemeinnützigkeitsaufsicht). 2Zum Zwecke der Aufsicht ist die Anerkennungsbehörde berechtigt, 1. sich Unterlagen der Kleingärtnerorganisation vorlegen zu lassen, 2. Kassenprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, 3. sich Tätigkeitsberichte vorlegen zu lassen. 3Die Kleingärtnerorganisation soll wenigstens einmal innerhalb von fünf Jahren der Anerkennungsbehörde einen Tätigkeitsbericht vorlegen. 4Die Anerkennungsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Berichterstattung. 2 § 3 In-Kraft-Treten 1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 12. Dezember 2000 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident In Vertretung Dr. Hans Geisler Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Steffen Flath 1 § 1 geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 192) durch Artikel 58 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 148) 2 § 2 geändert durch Gesetz vom 7. August 2009 (SächsGVBl. S. 447)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.