Brandenburg

Verordnung über die Übertragung der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften über Dienstkleidung der Bediensteten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Feuerwehrdienstkleidungsübertragungsverordnung - FeuDkÜV)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: verordnungen/feudkuev. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Verordnung über die Übertragung der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften über Dienstkleidung der Bediensteten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Feuerwehrdienstkleidungsübertragungsverordnung - FeuDkÜV) vom 19. Januar 2022 (GVBl.II/22, [Nr. 9])

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Verordnung über die Übertragung der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften über Dienstkleidung der Bediensteten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Feuerwehrdienstkleidungsübertragungsverordnung - FeuDkÜV) vom 19. Januar 2022 (GVBl.II/22, [Nr. 9]) Auf Grund des § 59 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung: § 1 Übertragung Die Befugnis der Landesregierung nach § 59 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes zum Erlass von Verwaltungsvorschriften über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist, wird für die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände auf das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium übertragen. Einzelnorm § 2 Einvernehmen Die in § 1 genannten Verwaltungsvorschriften sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen. Einzelnorm § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Übertragung der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften über Dienstkleidung für im Brandschutzwesen tätige Landesbedienstete vom 19. April 1997 (GVBl. II S. 259) außer Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 19. Januar 2022 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Der Minister des Innern und für Kommunales Michael Stübgen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.