Bremen

Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung - BremAnlPrüfV)

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Quellenkennung: 69466. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.02.2016 Inkrafttreten01.03.2016 Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 82 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung - BremAnlPrüfV) vom 7. Januar 2016 (Brem.GBl. 2016, S. 82)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.02.2016 Inkrafttreten01.03.2016 Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 82 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung - BremAnlPrüfV) vom 7. Januar 2016 (Brem.GBl. 2016, S. 82)" Amtliche Abkürzung: BremAnlPrüfV Ausfertigungsdatum: 07.01.2016 Gültig ab: 01.03.2016 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2016, 82 Gliederungs-Nr: - Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung - BremAnlPrüfV) Vom 7. Januar 2016 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Aufgrund des § 84 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 401 - 2130-d-1a), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 263) geändert worden ist, wird verordnet: Einzelansicht Seitenanfang § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen in 1. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2 000 m2 haben, 2. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen oder die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen und gemeinsame Rettungswege haben, 3. Versammlungsstätten im Freien mit Szeneflächen, deren Besucherbereich mehr als 1 000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht, 4. Sportstadien, die mehr als 5 000 Besucher fassen, 5. Krankenhäusern, 6. Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten, 7. Hochhäusern im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung, 8. Mittelgaragen und Großgaragen im Sinne des § 1 Absatz 8 Nummer 2 und 3 der Bremischen Garagenverordnung, 9. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, wenn diese Anlagen bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. § 51 der Bremischen Landesbauordnung bleibt unberührt. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Prüfungen (1) Durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden: 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauchabzugsanlagen, 4. Druckbelüftungsanlagen, 5. Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen, 6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, 7. Sicherheitsstromversorgungen. Erlässt die oberste Bauaufsichtsbehörde aufgrund des § 84 Absatz 6 der Bremischen Landesbauordnung Prüfgrundsätze zur Durchführung der Prüfungen von Anlagen nach Satz 1, sind diese durch die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen zu berücksichtigen. (2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind 1. vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen, 2. unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen, 3. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen, sowie 4. jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen. (3) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 zu beauftragen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. (4) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat die Berichte über Prüfungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über Prüfungen nach Absatz 2 Nummer 3 und 4 mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. (5) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel innerhalb der von der Prüfsachverständigen oder vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist zu beseitigen. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Bestehende sicherheitstechnische Anlagen Bei bestehenden sicherheitstechnischen Anlagen ist die Frist nach § 2 Absatz 2 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 83 Absatz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 2 und 3 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt. Einzelansicht Seitenanfang § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bremische Anlagenprüfverordnung vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 645), die zuletzt durch Gesetz vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 264) geändert worden ist, außer Kraft. Bremen, den 7. Januar 2016 Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.