Sachsen

G zum StV elektronisches Gesundheitsberuferegister

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19472. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2022 Nr. 1, S. 10 Fsn-Nr.: 250-25 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 6. Januar 2022

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Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen Vom 21. Dezember 2021 Der Sächsische Landtag hat am 21. Dezember 2021 das folgende Gesetz beschlossen: (berichtigt vom 4. April 2022 [SächsABl. S. 293]) Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag 1Dem am 1. November 2021 vom Freistaat Sachsen unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen wird zugestimmt. 2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt den Tag bekannt, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Absatz 3 in Kraft getreten ist. Dresden, den 21. Dezember 2021 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.