Sachsen

Sächsisches Strafvollzugsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 12801. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 5, S. 250 Fsn-Nr.: 311-13 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. August 2025

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ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. 2Die Aussetzung zur Bewährung kann mit Auflagen oder Weisungen verbunden werden. 3Sie kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Gefangenen die ihr zugrundeliegenden Erwartungen nicht erfüllen. (6) Wird die Verfügung über das Hausgeld beschränkt oder entzogen, wird der vorenthaltene Betrag dem Eigengeld gutgeschrieben.39 § 92 Disziplinarbefugnis (1) 1Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. 2Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zweck der Verlegung ist die Leitung der Bestimmungsanstalt zuständig. (2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung gegen die Anstaltsleitung richtet. (3) 1Disziplinarmaßnahmen, die gegen die Gefangenen in einer anderen Anstalt oder während einer Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. 2§ 91 Absatz 5 gilt entsprechend.40 § 93 Verfahren (1) 1Der Sachverhalt ist zu klären. 2Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. 3Die betroffenen Gefangenen werden gehört. 4Sie werden darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihnen zur Last gelegt werden. 5Sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht sich zu äußern. 6Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung der Gefangenen wird vermerkt. (2) 1In geeigneten Fällen können zur Abwendung von Disziplinarmaßnahmen im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. 2Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und der vorübergehende Verbleib im Haftraum in Betracht. 3Erfüllen die Gefangenen die Vereinbarung, ist die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme aufgrund dieser Verfehlung unzulässig. (3) Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet. (4) 1Bei schweren Verfehlungen soll sich die Anstaltsleitung vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die maßgeblich an der Vollzugsgestaltung mitwirken. 2Auf Antrag der Gefangenen sind Verteidigerinnen und ihre Verteidiger zu benachrichtigen. (5) Vor der Anordnung von schwerwiegenden Disziplinarmaßnahmen gegen eine Gefangene oder einen Gefangenen, die oder der sich in ärztlicher Behandlung befindet, ist eine Ärztin oder ein Arzt zu hören. (6) 1Vor der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme erhalten die Gefangenen Gelegenheit, sich zu dem Ergebnis der Ermittlungen und der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme zu äußern. 2Die Entscheidung wird den Gefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.41 Teil 16 Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde § 94 Aufhebung von Maßnahmen (1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält. (2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden. (3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn 1. aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten versagt oder die Anordnungen hätten unterlassen werden können, 2. die Maßnahmen missbraucht werden oder 3. Weisungen nicht befolgt werden. (4) 1Begünstigende Maßnahmen dürfen nach Absatz 2 oder 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. 2Davon ist insbesondere auszugehen, wenn eine Maßnahme unerlässlich ist, um die Sicherheit in der Anstalt zu gewährleisten. (5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt unberührt. § 95 Beschwerderecht (1) Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Anstaltsleitung zu wenden. (2) Besichtigen Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Gefangenen sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können. (3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.42 Teil 17 Kriminologische Forschung § 96 Evaluation, kriminologische Forschung (1) Behandlungsprogramme für die Gefangenen sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. (2) 1Der Strafvollzug, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Behandlungsprogramme und deren Wirkungen auf die Erreichung des Vollzugsziels, soll regelmäßig durch den kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden. 2Dabei sind alters- und geschlechtsspezifische Besonderheiten des Vollzuges zu berücksichtigen.43 Teil 18 Aufbau und Organisation der Anstalten § 97 Anstalten (1) 1Es werden Anstalten und Abteilungen eingerichtet, die den unterschiedlichen vollzuglichen Anforderungen Rechnung tragen. 2Insbesondere sind sozialtherapeutische Abteilungen und Abteilungen für Gefangene, die sich erstmals im Vollzug befinden, vorzusehen. (2) 1Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen für therapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining und Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von Arbeit vorzusehen. 2Entsprechendes gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge. (3) Haft- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten. (4) 1Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Arbeit können auch in geeigneten privaten Einrichtungen und Betrieben erfolgen. 2Die technische und fachliche Leitung kann Angehörigen dieser Einrichtungen und Betriebe übertragen werden. (5) 1Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestimmt die für den Strafvollzug in freien Formen zugelassenen Einrichtungen und seine nähere Ausgestaltung. 2Während der Unterbringung im Strafvollzug in freien Formen besteht das Vollzugsverhältnis der Gefangenen zur jeweiligen Justizvollzugsanstalt fort.44 § 98 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung (1) 1Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Gefangenen gewährleistet ist. 2§ 97 Absatz 2 ist zu berücksichtigen. (2) Hafträume dürfen nicht mit mehr Gefangenen als zugelassen belegt werden. (3) Ausnahmen von Absatz 2 sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. § 99 Anstaltsleitung (1) 1Für jede Anstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen (Anstaltsleitung). 2Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 geleitet werden. (2) 1Die Anstaltsleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. 2Sie kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. 3Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.45 § 100 Bedienstete (1) 1Die Aufgaben der Anstalten werden von Beamtinnen und Beamten wahrgenommen. 2Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Anstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden. (2) 1Die Anstalt wird mit dem für die Erreichung des Vollzugszieles erforderlichen Personal, unter anderem Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Psychologinnen, Psychologen, Pädagoginnen und Pädagogen, ausgestattet. 2Fortbildung, Praxisberatung und -begleitung sowie die zur Qualitätssicherung erforderliche Supervision für die Bediensteten sind zu gewährleisten. (3) 1Für die Betreuung von Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist besonders qualifiziertes Personal vorzusehen und eine fachübergreifende Zusammenarbeit zu gewährleisten. 2Soweit erforderlich, sind externe Fachkräfte einzubeziehen. (4) Alle am Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, die Aufgaben des Vollzugs zu erfüllen.46 § 101 Seelsorgerinnen und Seelsorger (1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde von der jeweiligen Religionsgemeinschaft bestellt. (2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen. (3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung darf die Anstaltsseelsorgerin oder der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgerhelferinnen und -helfer bedienen sowie diese für Gottesdienste und für andere religiöse Veranstaltungen von außen hinzuziehen.47 § 102 Medizinische Versorgung (1) Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen. (2) 1Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besitzen. 2Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.48 § 103 Mitverantwortung der Gefangenen (1) Die Gefangenen sind an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu beteiligen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für die Mitwirkung der Gefangenen eignen. (2) Die dafür zu schaffenden Gremien sind nach demokratischen Regeln zu wählen. (3) 1Mitglieder der Gremien können sich mit Vorschlägen, insbesondere zu sozialen Belangen, an die Anstaltsleitung wenden. 2Ausgenommen sind Angelegenheiten, die die Sicherheit in der Anstalt oder das Personal betreffen. (4) Näheres regelt die Aufsichtsbehörde.49 § 104 Hausordnung 1Die Anstaltsleitung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung. 2Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung vorbehalten.50 Teil 19 Aufsicht, Beirat § 105 Aufsichtsbehörde (1) Aufsichtsbehörde für die Anstalten ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. (2) Es kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.51 § 106 Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften (1) Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalten in einem Vollstreckungsplan. (2) Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug auch in Vollzugseinrichtungen anderer Länder vorgesehen werden. § 107 Beirat (1) 1Bei der Anstalt ist ein Beirat zu bilden. 2Dem Beirat gehören zwei Abgeordnete des Landtags und mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommune oder des Landkreises, in dem die jeweilige Anstalt belegen ist, sowie weitere Personen des öffentlichen Lebens an. 3Die Mitglieder werden von der Aufsichtsbehörde ernannt. 4Dies gilt nicht für die Mitglieder des Landtags, die von diesem benannt werden. 5Bedienstete der Anstalt dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. 6Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats endet mit der Konstituierung des nach Ablauf der Legislaturperiode des Landtags neu zu besetzenden Beirats. (2) 1Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Gefangenen beratend mit. 2Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen. 3Sie sind ebenso Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für den Personalrat. (3) 1Die Mitglieder des Beirats können insbesondere Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. 2Sie können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behandlung unterrichten sowie die Anstalt besichtigen. 3Sie können die Gefangenen in ihren Räumen aufsuchen. 4Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht. (4) 1Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes. (5) Näheres regelt die Aufsichtsbehörde.52 Teil 20 Vollzug des Strafarrests § 108 Grundsatz (1) Für den Vollzug des Strafarrests in Anstalten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend, soweit § 109 nicht Abweichendes bestimmt. (2) § 109 Absatz 1 bis 3, 7 und 8 gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme vollzogen wird. § 109 Besondere Bestimmungen (1) Strafarrestantinnen und Strafarrestanten sollen im offenen Vollzug untergebracht werden. (2) Eine gemeinsame Unterbringung mit Gefangenen ist nur mit Einwilligung der Strafarrestantinnen und Strafarrestanten zulässig. (3) 1Besuche, Telefongespräche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt notwendig ist. 2§ 28 Absatz 4 bis 6, § 29 Satz 2, § 33 Absatz 3 und 4, § 34 Satz 2, § 107 Absatz 3 Satz 4 bleiben unberührt. (4) Den Strafarrestantinnen und Strafarrestanten soll gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen. (5) Strafarrestantinnen und Strafarrestanten dürfen eigene Kleidung tragen und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit in der Anstalt nicht entgegenstehen und sie für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen. (6) Sie dürfen Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben. (7) Eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung ist nur bei Gefahr im Verzug zulässig. (8) Zur Vereitelung einer Entweichung dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.53 Teil 21 Schlussbestimmungen § 110 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden die nachfolgenden Grundrechte aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und aus der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt: 1. das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen, 2. die Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 27 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie 5. das Recht der Freizügigkeit nach Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. § 111 Verhältnis zum Bundesrecht 1Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland im Freistaat Sachsen das Strafvollzugsgesetz. 2Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über 1. den Pfändungsschutz (§ 50 Abs. 2 Satz 5, § 51 Abs. 4 und 5, § 75 Abs. 3), den Nachrang der Sozialhilfe bei der Zahlung von Ausbildungsbeihilfe (§ 44 Abs. 1 Satz 2), das gerichtliche Verfahren (§§ 109 bis 121b, 50 Abs. 5 Satz 2), 2. die entsprechende Geltung der Regelungen des Pfändungsschutzes (§ 176 Abs. 4, soweit darin auf § 51 Abs. 4 und 5 verwiesen wird), 3. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (§§ 136 bis 138), 4. den Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (§§ 171 bis 175), 5. den Vollzug von Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik (§ 202), 6. den unmittelbaren Zwang in Justizvollzugsanstalten für andere Arten des Freiheitsentzugs (§ 178) gelten fort. § 112 Übergangsbestimmungen (1) 1Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 55 Abs. 3 Satz 3 gilt die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Anwendung des § 55 fort. 2§ 55 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. (2) 1Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gebildetes Überbrückungsgeld kann bis zu der sich nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ergebenden Höhe nur nach § 62 Abs. 2 und 3 verwendet werden. 2Gefangene, die bereits Überbrückungsgeld darüber hinaus gebildet haben, können bis zum 30. Juni 2014 verlangen, dass der übersteigende Betrag ihrem Eigengeld gutgeschrieben wird. (3) Für einen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erworbenen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit gilt § 43 Abs. 6 bis 11 des Strafvollzugsgesetzes fort. (4) 1In den zum 3. Oktober 1990 bestehenden Anstalten dürfen abweichend von § 11 Abs. 1 während der Einschlusszeiten bis zu drei Gefangene gemeinsam in einem Haftraum untergebracht werden, so lange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. 2Gleiches gilt für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Abteilungen des offenen Vollzugs. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anstaltsbereiche, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu errichtet oder grundlegend umgebaut werden. 1 Das Gesetz ist umfassend durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden. Im Folgenden werden nur die Änderungen seitdem nachgewiesen. 2 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 3 § 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 4 § 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 5 § 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 6 § 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 7 § 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 8 § 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 9 § 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 10 § 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 11 § 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 12 § 28 geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 13 § 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 14 § 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 15 § 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 16 § 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 17 § 33 geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 18 § 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 19 § 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 20 § 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 21 § 44 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 22 § 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 23 § 52 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 24 § 53 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 25 § 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 26 § 58 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 27 § 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 28 § 63a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 29 § 68 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 30 § 70 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 31 § 71 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 32 § 74 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 33 § 75 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 34 § 80 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 35 § 83 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) und durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706) 36 § 84 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 37 § 85 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 38 § 90 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 39 § 91 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 40 § 92 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 41 § 93 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 42 § 95 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 43 § 96 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 44 § 97 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 45 § 99 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 46 § 100 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 47 § 101 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 48 § 102 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 49 § 103 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 50 § 104 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 51 § 105 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 52 § 107 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 53 § 109 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.