Bremen

Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen (Bremisches Schiffsabfall-Entsorgungsgesetz - BremSAEG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 297012. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.11.2020 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 1584 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen (Bremisches Schiffsabfall-Entsorgungsgesetz - BremSAEG) vom 24. November 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 1584), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Originaldateien und Anlagen

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ng Anlage 4 Kosten- und Nettoeinkommensarten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Verwaltung von Hafenauffangeinrichtungen Anlage 5 Muster für das Ausnahmezeugnis gemäß § 9 Anlage 1 (zu § 5) Anforderungen an Abfallbewirtschaftungspläne für Häfen In den Abfallbewirtschaftungsplänen sind alle Arten von Abfällen von Schiffen, die den betreffenden Hafen normalerweise anlaufen, die Größe des Hafens und die Arten der einlaufenden Schiffe zu berücksichtigen. Die Abfallbewirtschaftungspläne müssen Folgendes enthalten: - eine Bewertung der Notwendigkeit einer Hafenauffangeinrichtung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schiffe, die den betreffenden Hafen üblicherweise anlaufen; - eine Beschreibung der Art und Kapazität der Hafenauffangeinrichtung; - eine Beschreibung der Verfahren für das Auffangen und Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen; - eine Beschreibung des Kostendeckungssystems; - eine Beschreibung des Verfahrens für die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung; - eine Beschreibung des Verfahrens für laufende Konsultationen der Hafenbenutzer, der mit der Abfallbehandlung beauftragten Unternehmen, der Hafenbetreiber und anderer Beteiligter; - eine Übersicht über die Art und Menge der aufgefangenen und in Hafenauffangeinrichtungen behandelten Abfälle von Schiffen. Ferner können die Pläne Folgendes umfassen: - eine Zusammenfassung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und der Verfahren und Formalitäten für die Entladung der Abfälle in Hafenauffangeinrichtungen; - eine Angabe der Kontaktstelle im Hafen; - eine Beschreibung der im Hafen vorhandenen Ausrüstungen und Verfahren für die Vorbehandlung spezifizierter Abfallströme; - eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der tatsächlichen Nutzung der Hafenauffangeinrichtung; - eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der von Schiffen entladenen Mengen an Abfällen; - eine Beschreibung der Verfahren für die Behandlung der verschiedenen Schiffsabfälle. Die Verfahren für Auffangen, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Beseitigung sollten in jeder Hinsicht mit einem Umweltmanagementplan übereinstimmen, der einen schrittweisen Abbau der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt ermöglicht. Stehen die Verfahren mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates1 in Einklang, so wird von dieser Übereinstimmung ausgegangen. Fußnoten 1 Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1). Anlage 2 (zu § 6) Anmeldeformular für die Entladung von Abfällen in Hafenauffangeinrichtungen 3. Art und Menge der Abfälle und Lagerkapazität Art Zu entladender Abfall (m3) Maximale Lagerkapazität (m3) Menge des an Bord verbleibenden Abfalls (m3) Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wird Geschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt (m3) Anlage I MARPOL 73/78 - Öl Ölhaltiges Bilgenwasser           Ölhaltige Rückstände (Schlamm)           Ölhaltiges Tankwaschwasser           Schmutziges Ballastwasser           Ablagerungen und Schlämme aus der Tankreinigung           Sonstiges (bitte angeben)           Anlage II MARPOL 73/78 - schädliche flüssige Stoffe (NLS)2 Stoff der Gruppe X           Stoff der Gruppe Y           Stoff der Gruppe Z           OS - Sonstige Stoffe           Anlage IV MARPOL 73/78 - Schiffsabwasser             Anlage V MARPOL 73/78 - Schiffsmüll A. Kunststoff           B. Lebensmittelabfälle           C. Haushaltsabfälle (z.B. Papier, Glas, Metall)           D. Speiseöl           E. Asche aus Verbrennungsanlagen           F. Betriebsabfälle (z.B. Filter- und Aufsaugmaterial)           G. Tierkörper           H. Fischfanggeräte           I. Elektro- und Elektronik-Altgeräte           J. Ladungsrückstände3 nicht schädlich für die Meeresumwelt - (nicht-HME)           K. Ladungsrückstände4 - HME schädlich für die Meeresumwelt           Anlage VI MARPOL 73/78 - Luftverunreinigung durch Schiffe Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und Ausrüstungsgegenstände, die solche Stoffe enthalten5           Rückstände aus Abgasreinigungssystemen           Andere Abfälle, die nicht unter MARPOL 73/78 fallen Passiv gefischte Abfälle           Anmerkungen: 1. Diese Angaben werden für die Zwecke der Hafenstaatkontrolle und andere Überprüfungen verwendet. 2. Dieses Formular ist auszufüllen, es sei denn, dem Schiff wird gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/883 in Verbindung mit § 9 BremSAEG eine Ausnahme gewährt. Fußnoten 2 Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für den betreffenden schädlichen flüssigen Stoff. 3 Schätzwerte sind zulässig. Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das feste Massengut. 4 Schätzwerte sind zulässig. Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das feste Massengut. 5 Emissionen im Zuge der normalen Instandhaltungsarbeiten an Bord. Anlage 3 (zu § 7) Abfallabgabebescheinigung Anlage 4 (zu § 8) Kosten- und Nettoeinkommensarten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Verwaltung von Hafenauffangeinrichtungen Direkte Kosten Indirekte Kosten Nettoeinnahmen Direkte Betriebskosten, die sich aus der tatsächlichen Entladung der Abfälle von Schiffen ergeben, einschließlich der nachstehend aufgeführten Kostenpunkte. Indirekte Verwaltungskosten, die sich aus der Verwaltung des Systems im Hafen ergeben, einschließlich der nachstehend aufgeführten Kostenpunkte. Nettoeinnahmen aus Abfallbewirtschaftungssystemen und verfügbare nationale/ regionale Fördermittel, einschließlich der nachstehend aufgeführten Einnahmenelemente. - Bereitstellung der Infrastruktur für Hafenauffangeinrichtungen, einschließlich Container, Tanks, Bearbeitungswerkzeuge, Lastkähne, Lastkraftwagen, Auffanganlagen, Anlagen zur Abfallbehandlung; - Konzessionen aufgrund von Leasingverträgen für das Gelände, falls zutreffend, oder für die Anmietung der für den Betrieb der Hafenauffangeinrichtungen erforderlichen Ausrüstung; - Kosten für den eigentlichen Betrieb der Hafenauffangeinrichtungen: Sammlung von Abfällen von Schiffen, Transport der Abfälle von den Hafenauffangeinrichtungen zur endgültigen Entsorgung, Instandhaltung und Reinigung von Hafenauffangeinrichtungen, Personalkosten, einschließlich Überstunden, Bereitstellung von Strom, Abfallanalyse und Versicherungen; - Vorbereitung für Wiederverwendung, Recycling oder Beseitigung der Abfälle von Schiffen, einschließlich der getrennten Sammlung von Abfällen; - Verwaltung: Rechnungsstellung, Ausstellung von Abfallabgabebescheinigungen für das Schiff, Meldungen. - Ausarbeitung und Genehmigung des Abfallbewirtschaftungsplans, einschließlich der Prüfung und Umsetzung dieses Plans; - Aktualisierung des Abfallbewirtschaftungsplans, einschließlich Personalkosten und Beratungskosten, sofern zutreffend; - Organisation der Konsultationsverfahren für die (Neu-)Bewertung des Abfallbewirtschaftungsplans; - Verwaltung der Systeme für die Anmeldung und die Kostendeckung, einschließlich der Anwendung ermäßigter Gebühren für umweltfreundliche Schiffe, Bereitstellung von IT-Systemen in den Häfen, statistische Analyse und die damit verbundenen Personalkosten; - Organisation von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge für die Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen, Ausstellung der erforderlichen Genehmigungen für die Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen; - Verbreitung von Informationen an Hafennutzer durch Verteilung von Faltblättern, Anbringen von Schildern und Aushängen im Hafen oder Veröffentlichung von Informationen auf der Website des Hafens und elektronische Übermittlung der Informationen gemäß § 5; - Verwaltung von Abfallbewirtschaftungssystemen: Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung, Recycling sowie Beantragung und Einsatz von Mitteln aus nationalen/ regionalen Fonds. - Sonstige Verwaltungskosten: Kosten der Überwachung und elektronischen Übermittlung von Ausnahmen gemäß § 9. - Nettoeinnahmen aufgrund von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung; - sonstige Nettoeinnahmen aus der Abfallbewirtschaftung, etwa aus Recyclingsystemen; - Finanzierung im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF); - sonstige für Häfen zur Abfallbewirtschaftung und für die Fischerei verfügbare Finanzmittel oder Beihilfen. Anlage 5 (zu § 9) Ausnahmezeugnis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2019/883/EU

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.