Bremen

Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 72428. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.10.1982 Inkrafttreten15.10.1982 Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.GBl. 1983 S. 306) Fundstelle Brem.GBl. 1982, S. 285 Gliederungsnummer:8001-b-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 4. Oktober 1982 (Brem.GBl. 1982, S. 285), zuletzt Berichtigung (Brem.GBl. 1983 S. 306)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.10.1982 Inkrafttreten15.10.1982 Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.GBl. 1983 S. 306) Fundstelle Brem.GBl. 1982, S. 285 Gliederungsnummer:8001-b-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 4. Oktober 1982 (Brem.GBl. 1982, S. 285), zuletzt Berichtigung (Brem.GBl. 1983 S. 306)" juris-Abkürzung: ÖDBBiGAG BR Ausfertigungsdatum: 04.10.1982 Gültig ab: 15.10.1982 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1982, 285 Gliederungs-Nr: 8001-b-1 Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst Vom 4. Oktober 1982 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.GBl. 1983 S. 306) Der Senat verkündet das nachstehend von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz § 1 (1) Soweit der Bund für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes rahmenrechtliche Ausbildungsregelungen trifft, erläßt der Senat durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung. (2) Soweit nicht das Bundesrecht abschließende Regelungen getroffen hat, ist insbesondere festzulegen: 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, 2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen, 3. die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild), 4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsrahmenplan), 5. die Prüfungsanforderungen. § 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 4. Oktober 1982 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.