Brandenburg

Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

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Quellenkennung: de/gesetze-211706. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe vom 24. Mai 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 09], S.186, 193)

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Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe vom 24. Mai 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 09], S.186, 193) § 1 Errichtung Durch Zusammenlegung des Landesbergamtes und des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe wird das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe als Landesoberbehörde nach § 10 des Landesorganisationsgesetzes errichtet. § 2 Aufgaben Die Aufgaben und Befugnisse des Landesbergamtes und des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe gehen auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe über. § 3 Personal Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landesbergamtes und des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe werden dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zugeordnet. § 4 Gemeinsame Fachaufsicht Die Fachaufsicht über das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe wird in den Bereichen Boden- und Hydrogeologie von dem für Wirtschaft zuständigen Minister und dem für Umweltschutz zuständigen Minister gemeinsam und einvernehmlich ausgeübt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.