Bremen

Gesetz, betreffend die Haftung des Staates und der Gemeinden für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt

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Quellenkennung: 65671. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.03.1921 Inkrafttreten01.04.2005 Zuletzt geändert durch:§ 5 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 01.03.2005 (Brem.GBl. S. 47) Fundstelle Brem.GBl. 1921, S. 101 Gliederungsnummer:402-c-1 Zitiervorschlag: "Gesetz, betreffend die Haftung des Staates und der Gemeinden für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 19. März 1921 (Brem.GBl. 1921, S. 101), zuletzt § 5 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. März 2005 (Brem.GBl. S. 47)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.03.1921 Inkrafttreten01.04.2005 Zuletzt geändert durch:§ 5 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 01.03.2005 (Brem.GBl. S. 47) Fundstelle Brem.GBl. 1921, S. 101 Gliederungsnummer:402-c-1 Zitiervorschlag: "Gesetz, betreffend die Haftung des Staates und der Gemeinden für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 19. März 1921 (Brem.GBl. 1921, S. 101), zuletzt § 5 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. März 2005 (Brem.GBl. S. 47)" juris-Abkürzung: BeamtHaftG BR Ausfertigungsdatum: 19.03.1921 Gültig ab: 01.07.1964 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1921, 101 Gliederungs-Nr: 402-c-1 Gesetz, betreffend die Haftung des Staates und der Gemeinden für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt Vom 19. März 1921 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 01.03.2005 (Brem.GBl. S. 47) Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: § 1 Verletzt ein Beamter des Staates in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die im § 839 des B. G. B. bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten den Staat. Ist die Verantwortlichkeit des Beamten deshalb ausgeschlossen, weil er den Schaden im Zustande der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit verursacht hat, so hat gleichwohl der Staat den Schaden zu ersetzen, wie wenn dem Beamten Fahrlässigkeit zur Last fiele, jedoch nur insoweit, als die Billigkeit die Schadloshaltung erfordert. § 21) Fußnoten 1) aufgeh. durch §§ 77, 192 d. G v. 16.7.1957 2040-a-1 § 32) Fußnoten 2) Abs. 1 außer Kraft gem. §§ 2, 77, 192 d. G v. 16.7.1957 2040-a-1; Abs. 2 gegenstandslos § 4 Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung: 1) soweit es sich um das Verhalten solcher Beamten handelt, die auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, 2) soweit die Haftung des Staates...3) für Amtspflichtverletzungen gewisser Beamtengruppen oder für bestimmte Fälle von Amtspflichtverletzungen gesetzlich besonders geregelt ist. Fußnoten 3) Bezugnahme auf § 3 § 5 (aufgehoben)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.