Sachsen

Sächsische Richtergesetzwahlverordnung

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Quellenkennung: 12081. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2011 Nr. 9, S. 360 Fsn-Nr.: 301-1.7/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 7. März 2021

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n an, welche die Angaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 enthalten, und leiten diese an die zuständigen überörtlichen Wahlvorstände weiter. (3) Die überörtlichen Wahlvorstände stellen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Niederschriften das Wahlergebnis in öffentlicher Sitzung fest und fertigen eine Niederschrift an, welche die Angaben der Niederschrift gemäß Absatz 1 enthält. § 16 Bekanntmachung des Wahlergebnisses (1) 1Das Wahlergebnis wird durch Aushang oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik für zwei Wochen bekannt gemacht. 2Die zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern gewählten Kandidaten sind nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu benachrichtigen. (2) Es übermitteln eine Abschrift des Wahlergebnisses 1. die örtlichen Wahlvorstände dem jeweiligen Dienststellenleiter und 2. die überörtlichen Wahlvorstände dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.5 § 17 Aufbewahrung der Wahlunterlagen 1Alle die Wahl betreffenden Unterlagen sind von dem Vorsitzenden des gewählten Rates bis zur nächsten rechtskräftig durchgeführten Wahl aufzubewahren. 2§ 12 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt. § 18 Außerordentliche Wahlen 1Die vorstehenden Vorschriften gelten im Falle von außerordentlichen Wahlen sinngemäß. 2§ 4 Abs. 2 gilt nur bei der Wahl einer überörtlichen Vertretung. 3Die bei den allgemeinen Wahlen dem Landeswahlvorstand obliegenden Aufgaben übernimmt der Wahlvorstand der zu wählenden Vertretung. § 19 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu den Wahlen nach dem Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiGWahlVO) vom 15. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 229) außer Kraft. Dresden, den 16. August 2011 Der Staatsminister der Justiz und für Europa Dr. Jürgen Martens 1 Überschrift geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 286) 2 § 3 geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 286) 3 § 4 geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 286) 4 § 12a eingefügt durch Verordnung vom 25. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 286) 5 § 16 geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 286)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.