Bremen

15. Ortsgesetz zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart für ein Gebiet zwischen Großbeerenstraße, Großgörschenstraße, Bordenauer Straße und Loignystraße (Erhaltungssatzung)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296420. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:02.05.2023 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 404 Zitiervorschlag: "15. Ortsgesetz zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart für ein Gebiet zwischen Großbeerenstraße, Großgörschenstraße, Bordenauer Straße und Loignystraße (Erhaltungssatzung) vom 2. Mai 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 404), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:02.05.2023 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 404 Zitiervorschlag: "15. Ortsgesetz zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart für ein Gebiet zwischen Großbeerenstraße, Großgörschenstraße, Bordenauer Straße und Loignystraße (Erhaltungssatzung) vom 2. Mai 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 404), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" juris-Abkürzung: GrBerErh15OG BR Ausfertigungsdatum: 02.05.2023 Gültig ab: 23.05.2023 Dokumenttyp: Ortsgesetz Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2023, 404 Gliederungs-Nr: - 15. Ortsgesetz zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart für ein Gebiet zwischen Großbeerenstraße, Großgörschenstraße, Bordenauer Straße und Loignystraße (Erhaltungssatzung) Vom 2. Mai 2023 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 172 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I S. 6) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz: § 1 Gebiet Dieses Ortsgesetz (Erhaltungssatzung) wird zur Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart für die im Plan vom 17. November 2022 dargestellten Gebiete erlassen. Der Plan ist Bestandteil dieses Ortsgesetzes. § 2 Inhalt der Erhaltungssatzung Die Erhaltungssatzung nach § 1 hat zum Inhalt, dass in dem genannten Gebiet zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde bedürfen (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auch in Verbindung mit § 172 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch). Die Rechtsfolgen ergeben sich aus § 173 Absatz 2 in Verbindung mit § 172 Absatz 3 des Baugesetzbuches. § 3 Begründung und Plan Diese Erhaltungssatzung mit Begründung sowie der Plan liegen bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung zur Einsichtnahme aus. § 4 Inkrafttreten Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Hinweis: Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) - Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften - werden eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtgemeinde Bremen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschrift des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Anlage

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.