Sachsen

ZuG StV Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 15119. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2015 Nr. 3, S. 150 Fsn-Nr.: 250-21 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. Februar 2015

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Gesetz zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg Vom 16. Januar 2015 Der Sächsische Landtag hat am 17. Dezember 2014 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 (1) Dem am 17. August 2014 von den Ländern Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland sowie den Freistaaten Sachsen und Thüringen geschlossenen Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 12 in Kraft tritt, ist durch die Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Dresden, den 16. Januar 2015 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Barbara Klepsch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.